VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Beschluss vom 06.02.2017 - 6 L 38/17.A - asyl.net: M24670
https://www.asyl.net/rsdb/M24670
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Einstellungsbescheid des BAMF:

1. Die Möglichkeit nach § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens beim BAMF zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (unter Bezug auf BVerfG Beschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 - asyl.net: M24185, Asylmagazin 10/2016).

2. Die Ladung zur Anhörung am Vortag oder am gleichen Tag des Anhörungstermins ist nicht ordnungsgemäß. Angesichts der großen Bedeutung der Anhörung für die Begründung des Schutzgesuchs hat eine Ladung zur Anhörung eine angemessene Zeit vor dem Termin zu erfolgen, insbesondere auch um Asylsuchenden die Vorbereitung zu ermöglichen.

Schlagwörter: Terminsladung, Zustellung, Anhörung, Einstellung, Asylverfahren, Nichtbetreiben des Verfahrens, fiktive Rücknahme, Rücknahmefiktion, Rechtsschutzinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Einstellung, Verfahrenseinstellung, Aufforderung zur Anhörung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahme des Verfahrens, Nichtbetreiben des Verfahrens, Mitwirkungspflicht, Nichterscheinen, Vorbereitung, Ladung, Ladung zur Anhörung,
Normen: AsylG § 33, AsylG § 33 Abs. 1, AsylG § 33 Abs. 2 Nr. 1, AsylG § 33 Abs. 5 S. 2,
Auszüge:

[...]

Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller haben keine Möglichkeit, ihr mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen. Insbesondere stellt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine solche Möglichkeit dar. Dies ergibt sich aus der Systematik der Norm. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist abweichend von Satz 5 das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 als Folgeantrag zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Mithin versperrt § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ein späteres Wiederaufnahmebegehren (wohl) selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen sein sollte. In einer solchen Fallgestaltung verstieße es gegen das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verneinen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 138/16 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2016, 390; Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 - 5 L 1803/16.A. -, juris, m.w.N.).

Der Antrag ist auch begründet. [...]

Es bestehen vorliegend durchgreifende Zweifel, dass das Bundesamt das Asylverfahren der Antragsteller zu Recht gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt hat. [...]

Es kann dahinstehen, ob die Zustellung der Ladungen der Antragsteller zu 1. und 2. zur Anhörung am 8. Dezember 2016, 10.00 Uhr, den Anforderungen des § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) genügte, wenn die Mitteilung über die Niederlegung der Schriftstücke bei der Gemeinde abgegeben wurde und nicht unter der Anschrift der Antragsteller in einer der im Gesetz genannten Varianten des § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Denn selbst für den Fall, dass eine unwirksame Zustellung der Ladungsschreiben vorgelegen hätte - wofür Einiges spricht -, wäre diese Unwirksamkeit mit Kenntnis der Antragsteller von den Ladungen am 8. Dezember 2016 gemäß § 8 VwZG geheilt worden.

Da die Anhörung der Antragsteller bereits am 8. Dezember 2016 stattfinden sollte, ist allerdings weder im Falle der Zustellung der Ladungsschreiben am 7. Dezember 2016 noch bei einer Heilung erst am 8. Dezember 2016 von einer ordnungsgemäßen Ladung zur Anhörung nach § 25 AsylG auszugehen. Unter Beachtung der besonderen Bedeutung der Anhörung für die Darlegung und Begründung des Schutzgesuchs in der Bundesrepublik sowie der Möglichkeit der Nichtberücksichtigung verspäteten Vorbringens nach § 25 Abs. 3 AsylG ist der Schutzsuchende eine angemessene Zeit vor dem Termin zur Anhörung zu laden. Dabei ist neben organisatorischen Aspekten - so war vorliegend eine Fahrt von zur Anhörung in Bochum erforderlich - zu beachten, dass dem Betroffenen auch eine gewisse Vorbereitungszeit - etwa für die Zusammenstellung der für das Asylverfahren bedeutsamen Dokumente oder die Beratung mit einem Verfahrensbevollmächtigten - einzuräumen ist, was weder bei einer am Vortag der Anhörung erfolgenden noch (erst recht) bei einer taggleichen Zustellung der Ladungen gewährleistet ist. Durch die kurzen Zeitspannen bis zum anberaumten Termin zur Anhörung wurde den Antragstellern vielmehr jegliche Möglichkeit zur Vorbereitung - wenn nicht sogar zur Wahrnehmung - des Anhörungstermins genommen. Dies ist mit der besonderen Stellung der Anhörung im Asylverfahren nicht vereinbar. [...]