VG Neustadt a.d.W.

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Zitieren als:
VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 04.11.2016 - 2 L 867/16.NW - asyl.net: M24684
https://www.asyl.net/rsdb/M24684
Leitsatz:

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abschiebung bis zur Entscheidung über die Ausbildungsduldung:

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob "konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" bevorstehen, die eine Erteilung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausschließen, ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Kammer abzustellen.

2. Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG, da der Betroffene bei der Beschaffung von Rückreisepapieren nicht mitgewirkt hat und damit zu vertreten hat, dass diese erst durch die Ausländerbehörde eingeholt werden mussten und dadurch die Abschiebung in diesem Zeitraum unmöglich war.

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Passbeschaffung, Passersatz, Vertretenmüssen, Mitwirkungspflicht, Aufenthaltsbeendigung, Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, Beurteilungszeitpunkt, Abschiebungshindernis, Lehrlingsrolle,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 6 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Einer Duldung seines Aufenthalts bis zum Abschluss der Berufsausbildung steht aber entgegen, dass der Antragsteller dieses Ausbildungsverhältnis erst zu einem Zeitpunkt begründet hat, als konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits bevorstanden (§ 60a Abs. 2 a Satz 4, letzter Halbsatz AufenthG). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist nach Auffassung der Kammer maßgeblich auf die tat-sächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Kammer abzustellen (Beschluss vom 7. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 – juris, Rn. 19: Zeitpunkt der Beantragung der Duldung unter Mitteilung des Ausbildungsverhältnisses). Ziel der Einschränkung des Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung durch die Vorschrift des § 60a Abs. 2 a Satz 4, letzter Halbsatz AufenthG ist es, der Durchsetzung der Ausreisepflicht in Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung des Betroffenen bereits absehbar ist, den Vorrang vor einer Durchführung der Ausbildung einzuräumen. Hierfür hat der Gesetzgeber ein Bedürfnis gesehen, weil sich wegen der Ausgestaltung des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG als Anspruchsnorm ein Vollzugshindernis auch dann ergäbe, wenn eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung bereits konkret vorbereitet worden ist, z. B. durch die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder die Einleitung einer Dublin-Überstellung. Ohne die Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 4, letzter Halbsatz AufenthG dürfte eine Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen, sobald der Betroffene einen die rechtlichen Bedingungen für die Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses erfüllenden Vertrag vorlegt und die Berufsausbildung beginnt (vgl. BT-Drucksache 18/9090, Seite 26 zu § 60a AufenthG). Mit der Herausnahme der Fälle einer konkret absehbaren Aufenthaltsbeendigung aus dem Anwendungsbereich von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in erster Linie Ausbildungsverhältnisse geschützt werden sollen, die sich als Folge einer bereits begonnenen Integration des Betroffenen darstellen. Demgegenüber sollen Ausbildungsverhältnisse, die erst im Lichte einer drohenden Aufenthaltsbeendigung nach dem Entfallen oder der Feststellung des Fehlens von Abschiebungshindernissen kurzfristig angestrebt oder aufgenommen werden, einen Anspruch auf einen Verbleib im Bundesgebiet nicht zu begründen vermögen. Das wirtschaftliche Interesse daran, aus dem Kreis ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, muss in diesen Fällen zurücktreten (siehe den Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, a.a.O.). [...]

Unabhängig davon spricht Vieles dafür, dass der Erteilung einer Ausbildungsduldung auch der Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG entgegensteht. Danach darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – dazu zählt auch eine betriebliche Berufsausbildung (§ 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB IV) – nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor dem für die Entstehung des Anspruchs nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt aus Gründen, die der Ausländer selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden konnten. Aus der Verweisung auf diese Vorschrift ergibt sich, dass ein Ausländer, der ein Abschiebungshindernis aufrecht erhält oder sich auf sonstige Weise seiner Abschiebung entzieht, nicht durch die Erteilung einer Ausbildungsduldung nachträglich begünstigt werden soll. Dies wäre bei dem Antragsteller aber der Fall. Denn die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2016, mit welchem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ist seit der Ablehnung des hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzantrags durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Juni 2016 (6 L 2090/16.TR) vollziehbar. Gleichwohl hat sich der Antragsteller der Aufforderung des Antragsgegners, an der Beschaffung eines Rückreisepapiers mitzuwirken, ausdrücklich widersetzt (Aktenvermerk vom 19. Juli 2016). Er hat es daher zu vertreten, dass der Antragsgegner ein Passersatzpapier von Amts wegen einholen musste und vor dessen Erlangung (frühestens am 3. August 2016) aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Sinne des § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG nicht vollzogen werden konnten. [...]