VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 21.02.2017 - 14 K 11925/16.A - asyl.net: M24787
https://www.asyl.net/rsdb/M24787
Leitsatz:

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits:

Nach Aufhebung des Einstellungsbescheides (§ 33 AsylG) durch das BAMF trägt die Beklagte die Kosten. Selbst wenn das Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen die Verfahrenseinstellung fehlen sollte, ergibt sich die Kostentragungspflicht aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des BAMF (daher Verschulden nach § 155 Abs. 4 VwGO). Darin wurde fälschlicherweise auf § 80 Abs. 5 VwGO hingewiesen und sie ist auch im übrigen zweifelhaft. (Dies bezieht sich laut Einsender auf den fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit, die Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 S. AsylG zu beantragen (VG Stuttgart, Beschluss vom 6.2.2017 – A 1 K 198/17 – asyl.net: M24791) oder das behauptete Erfordernis, die Klage müsse in deutscher Sprache abgefasst sein (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28.06.2016 - 22 K 4119/15.A - asyl.net: M24429).

Schlagwörter: Kostenentscheidung, fiktive Antragsrücknahme, Einstellung, Asylverfahren, Rücknahme, Rücknahmefiktion, Kosten, Verfahrenskosten, Rechtsschutzinteresse, Wiederaufnahme, Billigkeit, Ermessen, Erledigung, Rechtsmittelbelehrung,
Normen: AsylG § 33 Abs. 5, VwGO § 161 Abs. 2, AsylG § 33 Abs. 5 S. 2, AsylG § 33, AsylG § 33 Abs. 5 S. 1,
Auszüge:

[...]

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht die Kostenentscheidung billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid ohne Änderung der Sach- und Rechtslage aufgehoben. Selbst wenn man der Klage mit Blick auf § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG das Rechtsschutzinteresse absprechen sollte, so rechtfertigt jedenfalls der dann falsche Hinweis auf § 80 Abs. 5 VwGO in der - auch im Übrigen zweifelhaften Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids die Kostentragungslast der Beklagten in Anlehnung an § 155 Abs. 4 VwGO. [...]