VG Freiburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 07.04.2017 - A 4 K 2580/16 - asyl.net: M24911
https://www.asyl.net/rsdb/M24911
Leitsatz:

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen 50-jährigen Mann aus Syrien wegen drohender Verfolgung aufgrund von Wehrdienstentziehung, da er illegal das Land verlassen hat (unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 (Shepherd gg. Deutschland) asyl.net: M22674, Asylmagazin 4/2015, S. 122 ff. und VGH Bayern, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - asyl.net: M24739, Asylmagazin 3/2017, S. 108 f.).

(Leitsätze der Redaktion; Die Entscheidung setzt sich ausführlich mit der aktuellen Rekrutierungspraxis der syrischen Armee auseinander und enthält zahlreiche aktuelle Herkunftslandinformationen. Gleichlautend wie VG Freiburg, Urteil vom 06.04.2017 - A 4 K 277/17 - asyl.net: M24924.)

Schlagwörter: Syrien, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Reservist, illegale Ausreise, Wehrpflicht, politische Verfolgung, Reservisten, Flüchtlingsanerkennung, Verfolgungsgrund, Rückkehrgefährdung, Nachfluchtgründe, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 4, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 28, RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2 Bst. c,
Auszüge:

[...]

Denn er ist jedenfalls wegen der drohenden Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung im Falle einer Rückkehr nach Syrien politisch verfolgt i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG (vgl. zum Folgenden auch Kammerurteil vom 01.02.2016 - A 4 K 2903/16 -). [...]

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Insoweit kann offenbleiben, ob der Kläger bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Denn ihm droht unabhängig von einer möglichen Vorverfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine asylerhebliche Verfolgung durch den syrischen Staat. [...]

Dem am … 1967 geborenen Kläger droht eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Denn er ist bei einer Rückkehr konkret bedroht von Strafverfolgung oder Bestrafung durch den syrischen Staat - einem tauglichen Verfolger gemäß § 3c Nr. 1 AsylG - wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, der u.a. Kriegsverbrechen umfasst, und dies aus Gründen (unterstellter) staatsfeindlicher Einstellung, somit aus politischen Gründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG.

1. In Syrien besteht Militärdienstpflicht, die grundsätzlich für alle syrischen Männer unabhängig von ethnischem oder religiösem Hintergrund [...] gilt; auch Oppositionelle werden einberufen [...]. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren. Die Wehrpflicht dauerte in der Vergangenheit bis zum Alter von 42 Jahren; mehrere Auskünfte verweisen allerdings auf Quellen, wonach die Wehrpflicht in der Praxis gegenwärtig bis zum 50. bzw. sogar bis zum 52. Lebensjahr ausgeweitet wird […].

Wehrpflichtige, die nach Ableistung ihres Wehrdienstes entlassen worden sind, müssen als Reservisten abrufbar sein [...]. In der Vergangenheit wurden alle Männer bis zum Alter von 42 Jahren als Reservisten geführt; aufgrund der angespannten Personalsituation gibt es gegenwärtig offenbar kein festgesetztes Höchstalter für Rekrutierungen mehr, vielmehr werden ausweislich der vorliegenden Auskünfte im Einzelfall - je nach Ausbildung und bisheriger Tätigkeiten für die Armee - Männer im Alter von bis zu 50 oder sogar 60 Jahren rekrutiert [...]. Die syrische Armee hat ausweislich mehrerer Quellen mit örtlichen Generalmobilmachungen begonnen, neue Checkpoints etabliert und Razzien im privaten und öffentlichen Bereich intensiviert, um Reservisten zu finden, die sich bislang dem Dienst entzogen haben. [...]

Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen bereits seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot [...].

Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet [...].

Der 1967 geborene Kläger ist im wehrpflichtigen Alter. Obwohl der Kläger vom syrischen Staat mithin als wehrdienstpflichtig angesehen wird, hat er - illegal - das Land verlassen. Bereits durch diese illegale Ausreise hat er sich der Wehrdienstentziehung schuldig gemacht. Der Kläger hat daher bei einer Rückkehr Strafverfolgung bzw. Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung zu befürchten. [...]

Dass der Dienst in der syrischen Armee, zu dem der Kläger mobilisiert würde, mit dem Zwang zu wiederholt und systematisch vorgenommenen völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden wäre, welche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missachten, ist wohl unbestritten (vgl. etwa VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2016 - A 5 K 1372/16 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.10.2016 - AN 9 K 16.30460 -, juris; VG Stade, Urteil vom 02.11.2016 - 10 A 2183/16 -, juris, Cour nationale du droit d'asile, Urteil vom 25.05.2016 - 16000248 -). [...]

Der Europäische Gerichtshof hat für die Regelung des Art. 9 Abs. 2 lit. c) RL 2004/83, die insoweit mit der nunmehr gültigen Richtlinie RL 2011/95/EU identisch ist, welche wiederum § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsyIG zugrunde liegt, entschieden (Rs. C-472/13 < Shepherd >, Urteil vom 26.02.2015, Curia; vgl. dazu Neumann, ZAR 2016, 17 ff.), dass diese Regelung nicht nur für hochrangige Militärs, sondern für alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen Unterstützungspersonals gilt. Auch kommt es ausweislich des EuGH nicht darauf an, ob der Betreffende persönlich Kriegsverbrechen begehen müsste oder ob er, da er nicht zu Kampftruppen gehört, sondern etwa einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist, an deren Begehung nur indirekt beteiligt wäre. Erforderlich ist es nach Auffassung des EuGH dagegen, dass der Betreffende die Kriegsverbrechen nicht auf andere Weise - insbesondere durch ein reguläres Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer - vermeiden könnte.

Mithin kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, welcher Einheit der Kläger, der in Syrien keine Möglichkeit hätte, sich der (erneuten) Einberufung zum Militärdienst zu verweigern, mutmaßlich nach seiner Rekrutierung zugeteilt würde und ob diese selbst unmittelbar an Kriegsverbrechen beteiligt wäre. [...]

3. Auch scheitert die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht daran, dass es vorliegend an einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG fehlt.

Fraglich ist insoweit bereits, ob es in Konstellationen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG überhaupt der ausdrücklichen Feststellung eines Verfolgungsgrundes gemäß § 3b AsylG bedarf. Denn in einer Situation, in der sich der Militärdienst als Teilnahme an Kriegsverbrechen und anderen völkerrechtswidrigen Handlungen darstellt, liegt dem Wehrdienstentzug kein kriminelles Unrecht zugrunde mit der Folge, dass es an der Legitimität strafrechtlicher Sanktionierung dieses Verhaltens fehlt; vor diesem Hintergrund schreiben etwa das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urteil vom 23.11.2016 - A 5 K 1372/16 -, juris) und das Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 -, juris) einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ohne weiteres den Charakter einer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu. [...]

Ob es in Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG der expliziten Feststellung eines Verfolgungsgrundes bedarf, kann jedoch dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob nicht bei Verweigerung der Teilnahme an einer bewaffneten völkerrechtswidrigen Auseinandersetzung dem Betreffenden vom Verfolger in aller Regel eine abweichende politische Gesinnung zugeschrieben und unterstellt wird, was gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ausreichend ist, um einen Verfolgungsgrund zu bejahen (vgl. dazu GK-AufenthR, 2016, § 60 Rn. 169; vgl. auch VG Stade, Urteil vom 02.11.2016 - 10 A 2183/16 -, juris).

Denn im konkreten Falle Syriens lässt sich auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel und der dort zitierten zahlreichen Quellen feststellen, dass die den Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern drohenden staatlichen Maßnahmen an eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale anknüpfen. [...]

Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, juris) geht die Kammer davon aus, dass, wenngleich die politischen Tendenzen einer generellen Maßnahme oder Regelung wie der Verpflichtung zum Waffendienst nicht immer offen zutage liegen, dennoch einer solchen Wehrpflicht neben ihrer allgemeinen - asylrechtlich nicht einschlägigen - Intention auch eine Verfolgungstendenz innewohnen kann [...].

Gerade im Falle von Syrien gibt es gegenwärtig gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs oder Desertion diene nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts, sondern solle (auch) eine aufgrund des Wehrdienstentzugs vermutete staatsfeindliche Gesinnung treffen und diese eliminieren, sei somit politisch motiviert. [...]

Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 154), es sei syrischen Machthabern bekannt, dass die Flucht aus Syrien in aller Regel nicht durch politische Gegnerschaft zum Staat, sondern durch Angst vor dem Krieg motiviert sei, folgt die Kammer vor dem Hintergrund dieser zahlreichen und sämtlich in die gegenteilige Richtung weisenden Belege nicht. Vielmehr lassen die vorliegenden Auskünfte nur den Schluss zu, dass die Verfolgung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren nicht allein der auf rationalen Überlegungen fußenden Vollstreckung des syrischen Wehrstrafrechts dient, sondern dass es sich hierbei auch ganz maßgeblich um Verfolgung aufgrund der und Vergeltung der (unterstellten) regimekritischen politischen Überzeugung der Betreffenden handelt (so auch Bayer. VGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2016 - A 5 K 1372/16 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2016 - 2 A 5162/16 -, juris; VG Stade, Urteil vom 02.11.2016 - 10 A 2183/16 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 16.12.2016 - A 1 K 3898/16 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 27.09.2016 - 2 K 683/16.WI.A -, asyl.net; ähnlich i.Erg. auch Österr. BVwG, Entscheidung vom 01.07.2016 - W227 2104997-1 -; sowie, wenn auch auf zusätzliche Risikogesichtspunkte abstellend Schweizer. BVerwG, Urteil vom 18.02.2015 - D-5553/2013 -). [...]

4. Für den Kläger besteht auch ein reales Verfolgungsrisiko, bei einer Rückkehr nach Syrien tatsächlich wegen Wehrdienstentziehung aufgegriffen und verurteilt zu werden. [...]

Dem Kläger droht damit bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise und dadurch begangenen Wehrdienstentzugs. Aber auch dann, wenn der Kläger direkt rekrutiert würde, vor seinem Einsatz im Kampfgebiet aber, wie er es im Rahmen der Anhörung getan hat, darauf verwiese, er wolle sich nicht an diesem Krieg beteiligen, hätte er mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erheblichen Strafe zu rechnen. […]

5. Dem Kläger steht schließlich keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsyIG offen. Die Deutsche Botschaft Beirut (Auskunft vom 03.02.2016) geht davon aus, dass grundsätzlich alle Regionen in Syrien vom Bürgerkrieg betroffen sind, wenn nicht durch direkte Kampfhandlungen, dann indirekt (Kriegswirtschaft, Einzug ins Militär, marodierende Banden, beispielsweise in einigen Vororten von Damaskus etc.) (vgl. auch AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 02.01.2017).

Selbst wenn man gedanklich unterstellt, dass es dennoch Gebiete innerhalb Syriens gibt, die als zumutbare Fluchtalternative dienen könnten, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger ein solches Gebiet in zumutbarer Weise und sicher erreichen könnte. Denn das Regime hat ein dichtes System von Kontrollpunkten eingerichtet. Diesen Stellen liegen in der Regel auch die Namenslisten zu denjenigen vor, die sich der Einberufung bzw. Mobilmachung entzogen haben (vgl. SFH, Rekrutierung durch die syrische Armee, 30.07.2014; SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation Syrien: Militärdienst, 30.11.2016) und sie sind derart verbreitet, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass der Kläger, wenn er nicht schon beim Versuch der Einreise nach Syrien erfasst und ergriffen wird, an einem solchen Checkpoint aufgegriffen wird. [...]