SG Frankfurt (Oder)

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Zitieren als:
SG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 31.03.2017 - S 7 AY 9/17 ER - asyl.net: M24918
https://www.asyl.net/rsdb/M24918
Leitsatz:

Keine Kürzung der Asylbewerberleistungen, wenn nicht dargelegt wurde, ob im Hinblick auf § 1a Abs. 3 AsylbLG die Abschiebung bzw. Überstellung aus Gründen nicht vollzogen werden kann, die die antragstellenden Personen zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere, wenn schon nicht klar ist, ob eine Abschiebung/Überstellung überhaupt (noch) beabsichtigt ist (z.B. wegen Ablaufs der Überstellungsfrist).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Vertretenmüssen, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Überstellungsfrist,
Normen: AsylbLG § 1a, AsylbLG § 1a Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Insbesondere hat der Antragsgegner weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Eilverfahren dargelegt, inwieweit die Antragsteller Gründe zu vertreten haben, aus denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit nicht vollzogen werden können. Allein das Bestehen einer Ausreisepflicht genügt insoweit nicht. Zudem ist der vom Antragsgegner übersandten Strafanzeige vom 25. September 2016 zu entnehmen, dass der Antragsgegner offenbar eine Aussetzung der Abschiebung angeordnet hat. Insoweit ist schon nicht klar, ob der Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller derzeit tatsächlich beabsichtigt. [...]