VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 07.03.2017 - 6 K 1426/16.WI.A - asyl.net: M24949
https://www.asyl.net/rsdb/M24949
Leitsatz:

1. Für die Beurteilung einer Gefährdung wegen der bloßen Rückkehr nach Syrien ist primär auf die Lage am Zivilflughafen von Damaskus und an den Grenzübergängen zu den syrischen Nachbarstaaten abzustellen.

2. Eine Gruppenverfolgung von Rückkehrern findet in Syrien nicht statt. Auch wenn Rückkehrer Gefahr laufen, von den syrischen Grenzbehörden kontrolliert und verhört zu werden und in diesem Zusammenhang Misshandlungen nicht ausgeschlossen sind, liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass die Grenzbeamten jedem Rückkehrer unabhängig vom Einzelfall wegen eines längeren Auslandsaufenthalts im Westen und illegaler Ausreise eine oppositionelle Haltung unterstellen.

3. Eine Gruppenverfolgung von Wehrdienstverweigerern findet in Syrien nicht statt. Die Einziehung in die syrische Armee erfolgt nicht aufgrund diskriminierender Kriterien und verwirklicht keinen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG. Die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung stellt von Einzelfällen abgesehen keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar, weil damit kein Politmalus verbunden ist.

4. Die an Checkpoints in Syrien zu erduldenden Schikanen stellen nicht generell und vom Einzelfall losgelöst eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG dar.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Syrien, Rückkehrgefährdung, Vorverfolgung, Nachfluchtgründe, Wehrdienstentziehung, Militärdienst, Flüchtlingseigenschaft, illegale Ausreise, unerlaubte Ausreise, Folter, Vernehmung, Rückkehrbefragung, Rückkehrgefährdung, politische Verfolgung, Verfolgungsgrund, Wehrpflicht, Wehrdienstverweigerung, Einberufung, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3b, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 3c, AsylG § 3a Abs. 3, AsylG § 4, AsylG § 28 Abs. 1a, RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 Bst. e,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG, denn er ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. [...]

Weder ist eine flächendeckende Folter und Inhaftnahme von Rückkehrern anzunehmen, die gegebenenfalls mit einer (illegalen) Ausreise in Zusammenhang steht und auch den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit trifft (dazu 1.), noch führt die vom Kläger befürchtete Zwangsrekrutierung dazu, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzunehmen (dazu 2.) noch kommt den Drangsalierungen an den Checkpoints Verfolgungscharakter zu (dazu 3.).

1. Selbst wenn angenommen würde, dass das Assad-Regime im Falle einer potenziellen Rückkehr des Klägers diesen verhören und foltern wird, der Kläger gegebenenfalls auch im Gefängnissystem "verschwinden" wird (vgl. zu den Zuständen in Gefängnissen und Lagern nur U.S. Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, asylfact-Dok.-Nr. 271504, S. 5ff; ai, Human Slaughterhouse, Bericht vom 07.02.2017, asylfact-Dok.- Nr. 271322; ai, It breaks the human, asylfact-Dok.-Nr. 267303), würde diese beträchtliche Gefährdung seines Lebens, die für sich genommen vom Bundesamt zu Recht als Grundlage für eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG herangezogen wurde, nicht auf einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG beruhen.

Es kann nach den dem zur Entscheidung berufenen Einzelrichter zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime allen illegal ausgereisten Syrern mit längerem Auslandsaufenthalt, die einen Asylantrag in einem westlichen Land gestellt haben, eine politische Einstellung gegen das Regime attestiert bzw. ein solches Attest beachtlich wahrscheinlich ist.

Zwar muss ein Rückkehrer damit rechnen, bei der Ankunft in Syrien von den Behörden kontrolliert zu werden (a); ein gleichsam automatischer Transfer in ein Gefangenenlager und die Anwendung von Folter ist gleichwohl nicht zu erwarten (b). [...]

Danach ist bei realitätsgerechter Einschätzung davon auszugehen, dass mit einem vergleichsweise geringen Personalaufwand eine intensive Kontrolle der Fluggäste aller ankommenden Maschinen möglich ist und eine Überforderung der syrischen Grenzbehörden nicht plausibel erscheint (so auch SaarlVG, Urt. v. 11.11.2016 - 3 K 583/16 - juris Rn. 28). Das deckt sich mit der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 12.10.2016 an das VG Trier (asylfact-Dok.-Nr. 269008), wonach am Flughafen intensive Personenkontrollen stattfinden (s.a. Immigration Board of Canada, Bericht v. 19.01.2016, SYR105361.E, verfügbar über www.refworld.org).

Wenn von einer freiwilligen, legalen Rückkehr über die Landesgrenzen zur Türkei, zum Libanon, nach Jordanien, zum Irak oder über die Golan-Höhen auszugehen wäre, ist gleichfalls anzunehmen, dass die syrischen Grenzbehörden die Kapazitäten haben, Kontrollen durchzuführen. Anderes könnte allerdings für die Grenzposten an der libanesischen Grenze gelten, wenn mit dem Bayrischen VGH angenommen wird (Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 85), jedes Jahr würden hunderttausende Syrer zwischen den beiden Ländern hin- und herreisen. Dass ein gezielter Zugriff auf Rückkehrer aus dem Westen bei mehreren tausend Grenzüberquerungen pro Tag möglich ist, erscheint eher zweifelhaft. Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an.

b) Dass das syrische Regime davon ausgeht, dass alle Rückkehrer Oppositionelle sind und damit der Verfolgungsgrund der unterstellten politischen Einstellung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG erfüllt wird, ist aufgrund der Quellenlage nicht anzunehmen. [...]

Ältere Erkenntnisse, die auf die Befragung von Rückkehrern vor oder unmittelbar nach Ausbruch des Bürgerkriegs 2011/2012 Bezug nehmen, sind angesichts der sich ständig ändernden Kriegssituation, zuletzt wegen des Massenexodus von Bürgerkriegsflüchtlingen einerseits und der militärischen Stabilisierung der Baath-Regierung andererseits, nicht mehr relevant (so auch SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 24). [...]

Gerade auch die obergerichtliche Rechtsprechung mehrerer Bundesländer hat von der unterschiedslosen Zuerkennung des Flüchtlingsstatus Abstand genommen (OVG NRW, Beschl. v. 06.10.2016 - 14 A 1852/16.A - juris Rn. 16ff; OVG S-H, Urt. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 - juris Rn. 40; OVG R-P, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 55ff; BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 - juris Rn. 60ff; SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 22ff; s.a. VG C-Stadt, Urt. v. 23.11.2016 - 2 K 969/16.GI.A - juris Rn. 31 und VG Hannover, Urteil vom 08. Februar 2017 - 2 A 3453/16 -, juris Rn. 18ff). Dabei wird überwiegend auf die große Zahl an Flüchtlingen auch nach Europa Bezug genommen: Es sei lebensfremd bzw. nicht realitätsgerecht, dass das Assad-Regime bei Millionen Flüchtlingen davon ausgehe, jeder Rückkehrer sei ein politischer Gegner. Dem Regime sei bewusst, dass die allermeisten Flüchtlinge wegen des Bürgerkriegs und der damit verbundenen permanenten Todesgefahr, der Zerstörung der (wirtschaftlichen) Lebensgrundlage und der Verelendung breiter Schichten das Land verlassen hätten (VG C-Stadt, Urt. v. 23.11.2016 - 2 K 969/16.GI.A - juris Rn. 31; SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 23; SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 26). Der rege Ein- und Ausreiseverkehr von Flüchtlingen in den Nachbarländern belege vielmehr, dass Rückkehrer grundsätzlich nichts zu befürchten hätten (BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 - juris Rn. 85; s.a. VG C-Stadt, Urt. v. 23.11.2016 - 2 K 969/16.GI.A - juris Rn. 30; dagegen VG Oldenburg, Urt. v. 20. Februar 2017 - 2 A 6163/16 -, juris Rn. 20).

Der letztgenannten Auffassung schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. Zwar ist davon auszugehen, dass jeglicher Kontakt mit syrischen Exponenten für den Betroffenen gefährlich sein kann. Das belegen schon die vielen Berichte über Übergriffe an Checkpoints. Das allein begründet aber noch keinen so intensiven Eingriff in durch die EMRK geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG. Dass jeder Kontakt gleichbedeutend mit Verschleppung und Folter ist, ist aber nicht belegt und auch nicht anzunehmen. [...]

Selbst wenn man davon ausginge, dass Rückkehrer auch unter Folter verhört werden, um Erkenntnisse über die exilpolitische Szene zu gewinnen, folgt hieraus nicht, dass die Verhörten selbst dieser Szene zugerechnet werden, sondern gleichsam als Zeugen und/oder Denunzianten angesehen werden (vgl. auch SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 25, 29).

2. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger konkret befürchten musste, in die syrische Armee eingezogen zu werden und damit Gefahr lief, an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt zu werden (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/ Art. 9 Abs. 2 lit. e) Qualifikationsrichtlinie (QRL)). In der Tat ist aufgrund der Quellenlage davon auszugehen, dass der 1996 geborene Kläger in die syrische Armee eingezogen wird, wenn die syrischen Grenzbehörden seiner habhaft werden. [...]

Selbst wenn eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/ Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL vorliegt, bedarf es noch eines hiermit im Zusammenhang stehenden Verfolgungsgrundes nach § 3b AsylG. Das Flüchtlingsrecht soll nämlich nicht vorrangig verhindern, dass Menschen zu Verbrechern werden - insoweit sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen der internationalen Justiz durch das Völkerstrafrecht in Gestalt des Römischen Statuts (IStGH-Statut), in Deutschland des VStGB, überantwortet. Das Völkerrecht verfolgt insoweit einen repressiven Ansatz. Das Flüchtlingsrecht soll vielmehr verhindern, dass Menschen zu Opfern von Diskriminierung werden; das kommt in § 3c AsylG/Art. 10 QRL zum Ausdruck, die bestimmte Verfolgungsgründe nennen und dadurch bei der Ausführung einer Verfolgungshandlung den Konnex zu einem Verfolgungsgrund erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 3 AsylG/Art. 2 lit. d), Art. 9 Abs. 3 QRL, s.a. Erwägungsgrund 30 der QRL). Die bloße Tatsache, dass eine Person Opfer einer Gewalthandlung wird, genügt noch nicht, die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu begründen; insoweit werden Geflüchtete auf die Gewähr subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG verwiesen, was ja auch im Fall des Klägers und praktisch aller syrischen Flüchtlinge, denen nicht aufgrund der früheren Verwaltungspraxis des Bundesamts der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, geschehen ist.

Ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ist indes nicht erkennbar. [...]

Vielmehr belegen die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, dass das Assad-Regime Männer im kriegsdienstfähigen Alter unabhängig von der Religion, ethnischen Herkunft oder politischen Zugehörigkeit zwangsrekrutiert (so auch SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 31). Es scheint vielmehr so, dass das entscheidende Kriterium allein das Alter ist (Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Düsseldorf vom 02.01.2017, 5 K 7480/16.A, asylfact-Dok.-Nr. 27388; Schweizer Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 28.03.2015, asylfact-Dok.-Nr. 221088; Immigration and Refugee Board of Canada, Auskunft v. 13.08.2014, SYR104921.E, irbcisr.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages /index.aspx?doc=45546 1&pls=1, Abruf 06.03.2017). [...]

Sämtliche syrische Männer im Alter von 18 bis 42 bzw. 50 als bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen, scheitert zum einen an dem Erfordernis, dass nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig angesehen werden muss, was sich angesichts der religiösen, sozialen, ethnischen, politischen, demografischen und wirtschaftlichen Heterogenität dieser Gruppe verbietet, zum anderen an der Notwendigkeit, den Begriff der sozialen Gruppe eng zu verstehen, weil er sonst als Kriterium jegliche Kontur verlieren würde.

In der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, hier nach Art. 68 des Syrischen Militärstrafgesetzes, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (grdl. BVerfGE 80, 315 [BVerfG 10.07.1989 - 2 BvR 501/86]; Kammerbeschluss vom 04. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24ff m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 22) und des BVerwG (grdl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 6/80 -, juris Rn. 14; Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 874/82 -, juris Rn. 28), der sich das Gericht anschließt, keine Verfolgungshandlung nach § 3b AsylG gesehen werden. Denn dazu bedarf es einer über die bloße Strafe bzw. Strafandrohung hinausgehenden, auf einem Verfolgungsgrund beruhenden Verletzungshandlung, sodass dem strafrechtlich Verfolgten ein sog. Politmalus zukommt (wobei der Begriff "Politmalus" zu eng gefasst ist, weil er auch übermäßige Bestrafungen aufgrund anderer Verfolgungsgründe als der politischen Einstellung umfasst). Ein solcher Politmalus ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen auch bei Anwendung der vom BVerfG besonders geforderten Sensibilität (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24) nicht erkennbar (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 142ff; SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 31; VG C-Stadt, Urteil vom 23. November 2016 - 2 K 969/16.GI.A -, juris): [...]

Etwas anderes mag bei Fahnenflüchtigen (Deserteuren) angenommen werden, weil hier drakonische Strafen bestehen, die als Gegenmaßnahme zu einer vermuteten politischen Oppositionshaltung zu deuten sind (vgl. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 155, 170). Der Kläger hat aber nicht geltend gemacht, bereits eingezogen worden zu sein.

3. Die vom Kläger vorgetragenen Erniedrigungen an den Checkpoints sind durch viele andere Berichte belegt und glaubhaft, allerdings gleichermaßen nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu belegen. Jedenfalls im Hinblick auf den Kläger ist völlig ungewiss, welche Kriegspartei die jeweiligen Kontrollen vorgenommen hat, so dass eine (quasi-)staatliche Verfolgung nicht zwingend angenommen werden kann. Die Intensität der vom Kläger vorgetragenen Schikanen ist jedoch niedrigschwellig und auch in der Summe nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG anzusehen. Derartige Schikanen sind als Exzesshandlungen einer von rechtlichen Bindungen weitgehend befreiten und durch den langen Krieg verrohten Soldateska anzusehen, nicht als staatlich gelenkte Verfolgungspolitik. Auf die Frage, ob interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG erlangt werden könnte, kommt es daher nicht an. [...]