VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Urteil vom 01.02.2017 - 1 K 1128/16 - asyl.net: M24994
https://www.asyl.net/rsdb/M24994
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für einen 40-jährigen Mann aus Syrien:

1. Aufgrund seiner Tätigkeit im Regionalparlament des kurdischen Selbstverwaltungsgebiets Rojava droht dem Kläger bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung aufgrund zugeschriebener oppositioneller Gesinnung.

2. Ferner ist droht dem Kläger - selbständig tragend - Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstentziehung in Anknüpfung an eine unterstellte oppositionelle Gesinnung i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Davon abgesehen droht dem Kläger Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, weil der Militärdienst Verbrechen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs.2 AsylG fallen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Reservisten, Wehrdienstentziehung, Kurden, Parlament, Rojava, Regionalparlament, Rückkehrgefährdung, Vorverfolgung, Nachfluchtgründe, Militärdienst, Flüchtlingseigenschaft, illegale Ausreise, unerlaubte Ausreise, Folter, Vernehmung, Rückkehrbefragung, politische Verfolgung, Verfolgungsgrund, Wehrpflicht, Wehrdienstverweigerung, Einberufung, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3b, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 3c, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3a Abs. 3, AsylG § 4, AsylG § 28 Abs. 1a, RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 Bst. e,
Auszüge:

[...]

II. Ausgehend hiervon steht dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 4 AsylG zu. Der Kläger ist zwar nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. [...] Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich jedoch aus den Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Dies folgt zum einen aus der vom Kläger glaubhaft vorgetragenen Tätigkeit für das kurdische Regionalparlament (1.) und zum anderen aus dem Umstand der Wehrpflichtigkeit des Klägers (2.). Eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG besteht nicht (3.).

1. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihm aufgrund seiner Tätigkeit im kurdischen Regionalparlament Rojava nach Überzeugung der Kammer bei einer (hypothetisch angenommenen) Rückkehr nach Syrien im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG, insbesondere Folter, droht.

Die Kammer ist nach der informatorischen Befragung des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass er von Anfang bis Mitte 2014 parteiloses (Gründungs-)Mitglied des Regionalparlaments im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet im Norden Syriens ("Rojava") war und sich in dem Rahmen politisch engagiert hat. [...]

Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Kläger vom syrischen Regime aufgrund seiner Tätigkeit für das kurdische Regionalparlament und seinem damit einhergehenden Engagement für die derzeit unter kurdischer Selbstverwaltung stehenden Gebiete eine oppositionelle Haltung zum syrischen Staat zugeschrieben wird. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das syrische Regime die kurdischen Autonomiegebiete in Nordsyrien derzeit toleriert und die kurdische Armee (YPG) teilweise beim Kampf gegen den IS unterstützt. Dies dürfte in erster Linie der Tatsache geschuldet sein, dass die geschwächte syrische Armee derzeit nicht in der Lage ist, langfristig erfolgreich gegen die – auch von den USA unterstützten – kurdischen Streitkräfte vorzugehen. Erklärtes Ziel der Regierung in Damaskus, die die autonome Region auch nie ausdrücklich anerkannt hat, ist die Wiedererrichtung des Zentralstaates, den es vor dem Ausbruch der Revolution und des Bürgerkrieges 2011 gegeben hat. Ein Aufgabenschwerpunkt des syrischen Geheimdienstes ist daher nach wie vor die Ausforschung der kurdischen Opposition (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.). Die Einschätzung wird auch bestätigt durch die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig-Holstein vom 08.11.2016. Danach besteht wegen des zunehmend militanten Auftretens einiger kurdischer Gruppierungen gegen die syrischen Machthaber eine besondere Gefahrenlage für kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren bei der Einreise nach Syrien.

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über seinen Auslandsaufenthalt und den Grund seiner Abschiebung befragt werden wird. [...]

Personen, denen – wie dem Kläger – eine oppositionelle Einstellung zum syrischen Regime zugeschrieben wird, droht bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung auch eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter und Misshandlungen. [...]

2. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund beachtlicher Furcht vor Verfolgung ist ferner – selbstständig tragend – aufgrund des Umstands anzunehmen, dass sich der Kläger als Reservist mit seiner Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat. Aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservisten), die sich durch die Flucht ins Ausland (auch) einer in der Bürgerkriegssituation drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei der Einreise im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG, insbesondere Folter, droht (a.). Die dem Kläger wegen der Entziehung vom Militärdienst drohende Strafe stellt sich zudem als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar (b).

a. Der Kläger leistete nach seinen glaubhaften, im Übrigen auch durch Vorlage seines Wehrbuchs belegten Angaben seinen Wehrdienst (allgemeine Wehrpflicht) in der syrischen Armee bis zum 01.12.2007 ab (Rang: Leutnant). Seither ist der derzeit vierzigjährige Kläger Reservist. [...]

Der Kläger hat sich mit seiner Ausreise der drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen. Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Reservisten in Kriegszeiten vom syrischen Regime einberufen. Aus den einschlägigen Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergibt sich, dass das syrische Regime die Mobilisierung von Rekruten, aber auch von Reservisten ab Oktober 2014 intensiviert hat. [...]

Zwar lebte der Kläger zuletzt in Qamischli, einer Stadt, die derzeit unter kurdischer Selbstverwaltung steht. Jedoch rekrutiert die syrische Regierung nach den vorliegenden Erkenntnismitteln auch in den derzeit unter kurdischer Selbstverwaltung stehenden Gebieten, jedenfalls soweit sie in den von der PYD verwalteten Gebieten weiterhin präsent ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtaniya, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka, 26.02.2016, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Qamishli/Reservisten, 10.09.2015, S. 1 ff. ). In Qamischli kontrolliere die Regierung noch Teile des Stadtzentrums sowie den Zivilflughafen. Sie unterhalte in Qamischli nach wie vor einen Sicherheitskomplex, von wo aus sie auch Rekrutierungsoffensiven durchführe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtaniya, Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka, 26.02.2016, S. 2). Dies wird auch durch die glaubhaften Angaben des Klägers gestützt. [...]

Personen, die sich – wie der Kläger – durch Ausreise der drohenden Einberufung durch die syrische Armee entzogen haben, droht bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter und Misshandlungen. [...]

An diese (unterstellte) oppositionelle Gesinnung des Rückkehrers knüpft bei seiner Einreise beachtlich wahrscheinlich eine Folterbehandlung an, die der Einschüchterung und Bestrafung für die regimefeindliche Gesinnung dient. [...]

Auch aus den Umständen, dass das syrische Regime bei "missliebigen Personen" menschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter und "Verschwindenlassen" anwendet, und zulässt, dass sich das Opfer gegenüber staatlichen Willkürakten nicht zu Wehr setzen kann, können Schlüsse darauf gezogen werden, wie ein Unrechtsstaat mit Personen, die er als illoyal und regimefeindlich einstuft, bei deren Rückkehr verfährt. [...]

bb. Davon abgesehen stellt sich die dem Kläger drohende gesetzlich Bestrafung wegen der Entziehung vom Militärdienst als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar, weil der Militärdienst in der syrischen Armee Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. [...]

3. Eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG steht dem Kläger nicht zur Verfügung, da er schon anlässlich der Einreisekontrolle am Flughafen Damaskus bzw. einer anderen offiziellen Grenzstelle mit den beschriebenen Verhörmethoden rechnen muss, so dass er keinen für ihn verfolgungsfreien Landesteil sicher und legal erreichen könnte. [...]