VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 24.04.2017 - 2 A 5/17 (ASYLMAGAZIN 6/2017, S. 238 f.) - asyl.net: M24998
https://www.asyl.net/rsdb/M24998
Leitsatz:

1. Eine nicht innerhalb von 18 Monaten heilbare psychische Erkrankung kann das dem Bundesamt eröffnete Ermessen dahin verdichten, dass es verpflichtet ist, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III Verordnung Gebrauch zu machen.

2. Besteht ein solches langfristiges Abschiebungsverbot oder ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, ist die Behandlung des Asylantrages als unzulässig rechtswidrig. [Bezugnahme auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 - asyl.net: M19779.]

(Amtliche Leitsätze, Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung)

Schlagwörter: Italien, Dublinverfahren, psychische Erkrankung, Selbsteintritt, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, unzulässig, Zulässigkeit, Abschiebungsverbot, Asylverfahrensrichtlinie, Asylverfahrensdauer, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot,
Normen: VO 604/2013 Art. 17 Abs. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a, VO 604/2013 Art. 13 Abs. 1 S. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3, RL 2013/33/EU Art. 21, GR-Charta Art. 4, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 60a Abs. 2c, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 1, EMRK Art. 3, RL 2013/32/EU Art. 31 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Problematisch erscheint, ob der Kläger einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin-III-VO hat. Dies wäre nach der genannten Bestimmung nur dann der Fall, wenn es sich als unmöglich erwiese, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat Italien zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen. Bisher war die Überstellungssituation für Angehörige sogenannter vulnerabler Gruppen in Italien nicht unbedenklich. [...]

Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger, wie nachstehend auszuführen sein wird. Indes hat das OVG Münster in seinem Urteil vom 07.07.2016 (13 A 2132/15.A -, Juris) mit guten Argumenten ausgeführt, dass auch ein alleinstehender Mann, der wegen schwerwiegender chronischer Erkrankungen schutzbedürftig im Sinne von Art. 21 der Aufnahmerichtlinie ist und ständiger medikamentöser Versorgung sowie regelmäßiger ärztlicher Kontrollen bedürfe, jedenfalls bei sonst gutem Allgemeinzustand im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden.

Die Kammer kann offenlassen, ob sie sich dieser Rechtsauffassung anschließt. Denn der Ausspruch in Ziffer 1.) des angefochtenen Bescheides der Beklagten ist deshalb rechtswidrig, weil für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, jedenfalls aber ein langfristiges Vollstreckungshindernis festzustellen ist. [...] Nach § 60a Abs. 2 c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. [...]

Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste des UMG vom ... 2016 sowie ... und ... 2017 sind derart qualifizierte ärztliche Bescheinigungen. Sie stammen jeweils von Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie und erfüllen auch die in § 60 Abs. 2 c AufenthG genannten inhaltlichen Kriterien. [...]

Als Ergebnis dieser Atteste lässt sich zusammenfassen, dass eine Abschiebung des Klägers nach Italien dessen Gesundheitszustand massiv verschlechtern würde und dass ein Erfolg seiner therapeutischen Behandlung in Deutschland zeitlich nicht abschätzbar ist. Insbesondere lässt sich aus den Attesten nicht ableiten, dass eine Behandlung des Kläger innerhalb von 6 Monaten erfolgreich abgeschlossen sein wird.

Sollte es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handeln, so läge in der attestierten psychischen Erkrankung zumindest ein langfristiges inländisches Vollstreckungshindernis. Auch dieses hätte die Beklagte vor Erlass der Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a Abs. 1 AsylG zu beachten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, Juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 02.05.2016 - 2 B 57/16 -).

Das Vorliegen dieses langfristigen Abschiebungsverbotes bzw. Abschiebungshindernisses führt dazu, dass die Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hat. [...]

Insbesondere bei dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist das Recht des Drittstaatsangehörigen auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts jedenfalls dann erfüllt, wenn es sich um ein langfristiges Abschiebungshindernis bzw. -verbot handelt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Stand: 01.02.2014, Art. 17 Anmerkung K2 bis K6; Marx, AsylG, 9. Auflage, § 29 RN 61 bis 63). [...]

Wie dargelegt bestünde im Fall der Abschiebung des Klägers nach Italien das reale Risiko, dass seine Gesundheit massiv gefährdet wird, worin ein Abschiebungsverbot bzw. -hindernis im Sinne von Art. 3 EMRK, entsprechend Art. 4 Grundrechtecharta, zu sehen ist.

Nach den vorliegenden ärztlichen Attesten, ist mit einer kurzfristigen Besserung der Gesundheit des Klägers nicht zu rechnen. Was als langfristiges Abschiebungshindernis/-verbot anzusehen ist, ist am Maßstab der europarechtlichen Vorgaben zu prüfen. Nach Art. 31 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Vorschriften für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie - (ABl. L 180/60) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von 6 Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Satz 2 des Absatzes besagt, dass die 6 Monatsfrist im Falle eines Antrags gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Dublin- III-VO zu behandeln ist, sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gemäß jener Verordnung bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird. Satz 3 der Vorschrift eröffnet die Möglichkeit der Verlängerung der 6-Monatsfrist um höchstens weitere 9 Monate, Satz 4 um längstens weitere 3 Monate, insgesamt also maximal 18 Monate. Selbst wenn man nicht vom Zeitpunkt der Asylantragstellung, sondern in Anlehnung an § 77 Abs. 1 AsylG von der Maßgeblichkeit des Datums der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ausginge, wäre nach den vorliegenden ärztlichen Attesten nicht absehbar, dass die psychische Erkrankung des Klägers, die eine Überstellung nach Italien derzeit ausschließt, innerhalb einer Frist von 18 Monaten ausbehandelt sein wird. Da es sich bei der Erkrankung des Klägers somit um ein langfristiges Abschiebungsverbot bzw. -hindernis handelt, strahlt dieses über Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags aus. [...]