VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 09.12.2016 - 4 K 545/16.WI - asyl.net: M25009
https://www.asyl.net/rsdb/M25009
Leitsatz:

Nichtigkeit einer nach alter Rechtslage abgegebenen Verpflichtungserklärung wegen Anfechtung:

1. Eine Verpflichtungserklärung wird durch unverzügliche Anfechtung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig. Der Irrtum lag darin, dass der Verpflichtungsgeber bei Abgabe der Verpflichtungserklärung davon ausging, dass diese nach dem Wechsel des Aufenthaltstitels wegen Flüchtlingsanerkennung erlöschen würde, was nach einer Auffassung in der Rechtsprechung nicht der Fall ist.

2. Die Frage, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Schutzzuerkennung gegenüber der Aufenthaltserlaubnis nach humanitärer Aufnahme einen Zweckwechsel begründet, der die Verpflichtungserklärung erlöschen lässt, kann aufgrund der Anfechtung dahinstehen (unter Verweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016 - 22 K 7814/15 - asyl.net: M23718; VG Köln, Urteil vom 19.04.2016 - 5 K 6305/15 - asyl.net: M23801, beide verneinend; VG Minden, Urteil vom 30.03.2016 - 7 K 2137/15 - asyl.net: M23722, bejahend).

(Leitsätze der Redaktion; Nach Auskunft des VG ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, die Berufungszulassung wurde beantragt.)

 

Schlagwörter: Verpflichtungserklärung, Landesaufnahmeprogramm, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Flüchtlingsanerkennung, Verpflichtungserklärung, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Sozialleistungen, Abschluss Asylverfahren, Geltungsdauer, Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialhilfebezug, Inländergleichbehandlung, Aufnahmeprogramme, alte Rechtslage,
Normen: AufenthG § 68, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 2 S. 1 1. Alt., AufenthG § 68 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 25, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 68 Abs. 1, BGB § 143 Abs. 1, BGB § 143 Abs. 3, BGB § 121 Abs. 1 S. 1, BGB § 119 Abs. 1 1. Alt., BGB § 142
Auszüge:

[...]

Als Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung der Beklagten kommt allein § 68 Abs. 1 AufenthG in Betracht. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids ist die Vorschrift in der Fassung vom 25.02.2008 [?] (gültig vom 28.08.2007 bis 05.08.2016), da hierfür vorliegend auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 11.02.2016 abzustellen ist. [...]

Ein den Verpflichtungszeitraum frühzeitig beendender Zeitpunkt ergibt sich möglicherweise aber aus der zweiten in der Verpfllchtungserklärung formulierten Alternative: "... bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck". Den syrischen Familienmitgliedern sind im Juli bzw. August 2015 - zeitlich vor dem streitgegenständlichen Erstattungszeitraum - Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden, nachdem sie zuvor solche nach § 23 Abs. 1 AufenthG innehatten. Ob hierin die "Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" zu sehen ist, ist innerhalb der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

Teilweise wird insoweit vertreten, dass mit der Gewährung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG für bereits über humanitäre Aufnahmeprogramm nach § 23 Abs. 1 AufenthG Zuflucht erhaltende syrische Bürgerkriegsflüchtlinge kein anderer Aufenthaltszweck verwirklicht werde (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2016 - 22 K 7814/15 - juris; VG Köln, Urt. v. 19.04.2016 - 5 K 79/16 - juris). Zur Begründung wird angeführt, dass die Verpflichtungserklärung - vor dem Hintergrund der Anordnung des jeweiligen Innenministeriums eines Bundeslandes nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Aufnahme bzw. Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge - so auszulegen sei, dass der Zweck des Aufenthalts der Angehörigen, für die die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, sowohl aus der Sicht des Verpflichtungsgebers als auch aus Sicht dem Verpflichtungsempfängers darin besteht, in Deutschland Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Verhältnissen in Syrien zu erhalten. [...]

Die Gegenauffassung vertritt die Ansicht, dass mit der Anerkennung der Angehörigen als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge ein gegenüber dem ursprünglichen Aufenthaltszweck abweichender Aufenthaltszweck hinzutrete, den die Ausländerbehörde mit der Erteilung entsprechender Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 AufenthG ausländerrechtlich anerkenne, so dass die Erstattungspflicht des Verpflichtungsgebers zu diesem Zeitpunkt ende (vgl. VG Minden, Urt. v. 30.03.2018 - 7 K 2137/16, Juris). [...]

Welcher dieser Auffassungen zu folgen ist, lässt die Kammer im vorliegenden Einzelfall ausdrücklich dahinstehen. Denn selbst wenn man der ersten Auffassung folgte, wonach ein verpflichtungsschädlicher Zweckwechsel nicht vorläge, hätte sich der Kläger hier jedenfalls im Wege der Anfechtung von seiner Verpflichtungserklärung gelöst.

Das persönlich verfasste Schreiben des Klägers vom 07.12.2015 im Rahmen seiner Anhörung zur Erstattungsverpflichtung wäre dann nämlich nach Auffassung der Kammer in ihrer Zusammensetzung am Tag der Entscheidung als Anfechtungserklärung i.S.d. § 143 Abs. 1 BGB auszulegen, da hieraus eindeutig hervorgeht, dass er sich nicht mehr an die Verpflichtungserklärung gebunden fühle. Das Schreiben wurde zwar nicht explizit an die Ausländerbehörde der Beklagten als Erklärungsempfängerin der Verpflichtungserklärung, sondern vielmehr per Fax an das kommunale Jobcenter der Beklagten übersandt. Da beide Behörden jedoch beim gleichen Rechtsträger - nämlich der beklagten Landeshauptstadt Wiesbaden - angesiedelt sind, kann bei Auslegung aus dem objektiven Empfängerhorizont kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger als juristischer Laie eine persönlich verfasste Erklärung an die für die Verpflichtungserklärung zuständige Stelle bei der Landeshauptstadt Wiesbaden richten wollte. Die Erklärung wäre daher auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner i.S.d. § 143 Abs. 3 BGB erfolgt. Die Anfechtungserklärung wäre auch unverzüglich erfolgt, nachdem der Kläger von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB und somit fristgerecht. Der Kläger erhielt erst durch seine Anhörung zur Erstattungsverpflichtung vom 24.11.2015 Kenntnis über seinen Irrtum. [...]

Es lag auch ein maßgeblicher Irrtum des Klägers über den Inhalt der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung vor, so dass ein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB (lnhaltsirrtum) vorliegt. [...]