EuGH

Merkliste
Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 10.05.2017 - C-133/15 - Chavez-Vilchez u.a. gg. Niederlande - - asyl.net: M25020
https://www.asyl.net/rsdb/M25020
Leitsatz:

Vorabentscheidung in acht Verfahren, in denen drittstaatsangehörige Mütter von niederländischen Kindern Ansprüche auf Sozialhilfe und Kindergeld geltend machen:

1. Bei der Frage, ob dem drittstaatsangehörigen Elternteil eines Kindes mit Unionsbürgerschaft ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist zwar zu berücksichtigen, ob der andere Elternteil mit Unionsbürgerschaft allein für das Kind sorgen könnte. Jedoch sind auch andere Faktoren, insbesondere die tatsächliche Bindung des Kindes zu seinen Elternteilen, im Interesse des Kindeswohls zu beachten.

2. Das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Elternteils kann zwar davon abhängig gemacht werden, dass er Informationen beibringt, die belegen, dass die Aufenthaltsverweigerung sein Kind in seinen unionsbürgerlichen Rechten beeinträchtigen würde. Allerdings haben die zuständigen Behörden auf Grundlage dieser Informationen die für die Beurteilung erforderlichen Ermittlungen anzustellen.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: Aufenthaltsrecht, drittstaatsangehöriger Elternteil, Unionsbürger, Chavez-Vilchez, Vorabentscheidungsverfahren, Drittstaatsangehörige, Unionsbürger, alleiniges Sorgerecht, Sorgerecht, Aufenthaltsrecht, Kindergeld, Sozialhilfe, Unionsbürgerrichtlinie, Rendon Marin, Elternteil, freizügigkeitsberechtigt, Kind, Kinder, Marin,
Normen: AEUV Art. 267, AEUV Art. 20, RL 2004/38/EG Art. 2, AEUV Art. 21, AEUV Art. 21 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 2 Nr. 2, GR-Charta Art. 7, GR-Charta Art. 24 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

20 Die acht Ausgangsverfahren betreffen Anträge auf Sozialhilfe (bijstandsuitkering) nach dem Sozialhilfegesetz und Anträge auf Kindergeld (kinderbijslag) gemäß dem Kindergeldgesetz, die bei den zuständigen niederländischen Behörden von Müttern mit Drittstaatsangehörigkeit gestellt wurden, welche ein oder mehrere Kinder mit niederländischer Staatsangehörigkeit haben, deren Vater ebenfalls niederländischer Staatsangehöriger ist. Alle diese Kinder sind von ihren Vätern anerkannt worden, leben aber hauptsächlich bei der Mutter. [...]

29 In allen Fällen, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, wurden die Anträge der Kindesmütter auf Sozialhilfe und Kindergeld von den zuständigen niederländischen Behörden mit der Begründung zurückgewiesen, sie hätten auf diese Leistungen nach niederländischem Recht deshalb keinen Anspruch, weil sie keine Aufenthaltsberechtigung besäßen. [...]

32 Das vorlegende Gericht sieht sich vor die Frage gestellt, ob die Rechtsmittelführerinnen des Ausgangsverfahrens, die alle die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen, als Mutter eines Kindes, das Unionsbürger ist, unter den Umständen ihres jeweiligen Einzelfalls ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV herleiten können. Wenn es sich so verhielte, könnten sie sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auf die Bestimmungen im Sozialhilfegesetz und im Kindergeldgesetz berufen, wonach Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt in den Niederlanden wie niederländische Staatsangehörige behandelt werden könnten, und damit gegebenenfalls gemäß diesen Gesetzen Sozialhilfe oder Kindergeld beziehen, ohne dass hierfür eine ihnen vom IND erteilte Aufenthaltserlaubnis oder eine Bescheinigung über die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts erforderlich wäre. [...]

49 In der vorliegenden Rechtssache ist zum einen die Lage des Kindes von Frau Chavez-Vilchez und die Lage von Frau Chavez-Vilchez selbst im Hinblick auf Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 zu würdigen, die die Ausübung des den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern soll und bezweckt, dieses Recht zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 28, und vom 12. März 2014, O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 35). Zum anderen ist die Lage der Kinder der übrigen Rechtsmittelführerinnen des Ausgangsverfahrens, die vor und während der von den fraglichen Sozialhilfe- oder Kindergeldanträgen betroffenen Zeiträume stets bei ihrer Mutter im Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit gelebt haben, sowie die Lage dieser Rechtsmittelführerinnen selbst unter dem Blickwinkel des Art. 20 AEUV zu beurteilen. [...]

59 Mit seiner ersten und seiner zweiten Vorlagefrage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet einem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit zu verweigern, der täglich und tatsächlich die Sorge für ein minderjähriges Kind wahrnimmt, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der andere Elternteil, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, täglich und tatsächlich für das Kind sorgen könnte. Das vorlegende Gericht fragt weiter, ob insoweit der Umstand erheblich ist, dass die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind von dem Drittstaatsangehörigen nicht vollständig wahrgenommen wird. [...]

61 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, und vom 6. Dezember 2012, O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45).

62 Dagegen verleihen die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte. Die etwaigen Rechte, die die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, sind nämlich nicht deren eigene Rechte, sondern aus den Rechten des Unionsbürgers abgeleitete. Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 72 und 73, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u.a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 74, und vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 29). [...]

65 Müssten im vorliegenden Fall, was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird, die fraglichen Drittstaatsangehörigen das Unionsgebiet wegen der Verweigerung ihres Aufenthalts verlassen, könnte sich daraus eine Beschränkung der Rechte, die der Unionsbürgerstatus ihren Kindern gewährt und insbesondere des Aufenthaltsrechts ergeben, da die Kinder gezwungen sein könnten, ihre Mutter zu begleiten und damit das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen. Durch die etwaige Verpflichtung der Mütter, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern damit der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C-165/14, EU:C:2016:675, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). [...]

69 Wie der Gerichtshof zur letzteren Frage ausgeführt hat, ist es das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, das die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, da diese Abhängigkeit dazu führen würde, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats zu verlassen, dessen Staatsangehöriger er ist, sondern auch das Gebiet der Union als Ganzes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 45, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, und vom 6. Dezember 2012, O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56).

70 Im vorliegenden Fall ist zur Beurteilung des Risikos, dass sich das betroffene Kind mit Unionsbürgerschaft gezwungen sähe, das Unionsgebiet zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner Rechte aus Art. 20 AEUV tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht im fraglichen Mitgliedstaat verweigert würde, in jedem der im Ausgangsverfahren fraglichen Fälle zu ermitteln, welcher Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit besteht. Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen.

71 Für diese Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Denn einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre.

72 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind, das Unionsbürger ist, gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm damit die Möglichkeit genommen würde, den Kernbestand seiner aus diesem Artikel folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn seinem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, ein Aufenthaltsrecht im fraglichen Mitgliedstaat verweigert würde, der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung bildet, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind bei der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts hierzu gezwungen sähe. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre.

Zur dritten Vorlagefrage

73 Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Gewährung des Rechts zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zugunsten eines Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und für das der Drittstaatsangehörige täglich und tatsächlich sorgt, von der Verpflichtung dieses Drittstaatsangehörigen abhängig zu machen, nachzuweisen, dass der andere Elternteil, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist, nicht in der Lage ist, täglich und tatsächlich für das Kind zu sorgen. [...]

75 Hierzu ist festzustellen, dass es in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger, der Elternteil eines minderjährigen Kindes mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist und für dieses Kind täglich und tatsächlich sorgt, von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die Anerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 20 AEUV begehrt, diesem Drittstaatsangehörigen obliegt, die Informationen beizubringen, anhand deren sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels erfüllt sind, darunter insbesondere Informationen, die belegen, dass eine Entscheidung, mit der dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit das Aufenthaltsrecht versagt würde, dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand seiner aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil sie es dazu zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.

76 Jedoch haben, wie die Europäische Kommission vorgetragen hat, die zuständigen nationalen Behörden, auch wenn grundsätzlich der Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit die Informationen beizubringen hat, die belegen, dass er ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 20 AEUV besitzt, darunter insbesondere Informationen, die belegen, dass sich das Kind bei Verweigerung des Aufenthalts zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, im Rahmen ihrer Beurteilung der Voraussetzungen, die für die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts zugunsten dieses Drittstaatsangehörigen vorliegen müssen, darüber zu wachen, dass die Anwendung einer nationalen Beweislastregelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht geeignet ist, die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV zu beeinträchtigen.

77 So entbindet die Anwendung einer solchen nationalen Beweislastregelung die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht davon, auf der Grundlage der von dem Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um festzustellen, wo der diesem Mitgliedstaat angehörende Elternteil wohnt, und um zum einen die Frage zu prüfen, ob er wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, und zum anderen die Frage, ob zwischen dem Kind und dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass eine Entscheidung, mit der dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht versagt würde, dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand seiner aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil sie es dazu verpflichtete, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.

78 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, das Recht zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zugunsten eines Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und für das der Drittstaatsangehörige täglich und tatsächlich sorgt, von der Verpflichtung dieses Drittstaatsangehörigen abhängig zu machen, die Informationen beizubringen, anhand deren festgestellt werden kann, dass eine Entscheidung, mit der dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit das Aufenthaltsrecht versagt würde, dem Kind die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der aus dem Unionsbürgerstatus folgenden Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen, weil sie es dazu zwänge, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Jedoch haben die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der von dem Drittstaatsangehörigen beigebrachten Informationen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, um im Licht aller Umstände des Einzelfalls beurteilen zu können, ob eine Entscheidung, mit der das Aufenthaltsrecht versagt wird, solche Folgen hätte. [...]