VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2017 - A 11 S 941/17 - asyl.net: M25034
https://www.asyl.net/rsdb/M25034
Leitsatz:

Zulassung der Berufung:

1. Die Frage, ob ein junger Mann aus Afghanistan, der Angehöriger der Minderheit der Hazara ist, die Möglichkeit hat, eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden, hat sowohl im Hinblick auf den subsidiären Schutz als auch die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG grundsätzliche Bedeutung.

2. Der VGH wird im Berufungsverfahren auch zu entscheiden haben, ob eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK auch dann zu einem ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG und Art. 15 Bst. b Qualifikations-RL (2011/95/EU) führen kann, wenn diese nicht auf ein bewusstes Vorenthalten der Versorgung durch das Herkunftsland zurückzuführen ist (unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-542/13 (M’Bodj gegen Belgien) - asyl.net: M22532).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Hazara, Existenzgrundlage, Existenzminimum, Berufungszulassung, Grundsätzliche Bedeutung, ernsthafter Schaden, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Europäische Menschenrechtskonvention, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Qualifikationsrichtlinie, Versorgungslage, alleinstehende junge Männer,
Normen: EMRK Art. 3, AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, AsylG § 4, RL 2011/95/EU,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat den gesetzlichen Anforderung genügend dargelegt, dass die Rechtssache in Bezug auf die Frage nach der Möglichkeit eines jungen afghanischen Mannes aus dem Volk der Hazara, nach seiner Rückkehr eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden, hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Diese liegt auch in der Sache vor. Das gleiche gilt auch bezogen auf die - vorrangige - Frage, ob einem solchen Kläger im Falle seiner Rückkehr ein ernsthafter Schaden aufgrund einer möglicherweise fehlenden Möglichkeit zur Existenzsicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohte. Insoweit wird der Senat im Berufungsverfahren auch zu entscheiden haben, ob die tatsächliche Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung aufgrund mangelnder Existenzsicherung im Zielstaat der Abschiebung auch dann auf einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 15b RL 2011/95/EU führen kann, wenn die mangelnde Versorgung nicht auf ein bewusstes Vorenthalten der Versorgung durch den Heimatstaat zurückzuführen ist (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 18.12.2014 - C-542/13 - <M'Bodj>, NVwZRR 2015, 158 Rn. 41). [...]