OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A (ASYLMAGAZIN 7-8/2017, S. 284 ff.) - asyl.net: M25072
https://www.asyl.net/rsdb/M25072
Leitsatz:

Keine Flüchtlingsanerkennung für Asylsuchende aus Syrien wegen Wehrdienstentziehung:

1. Asylsuchenden aus Syrien droht bei Rückkehr keine Verfolgung wegen unterstellter regimefeindlicher Gesinnung, wenn sie sich durch die Flucht nach Deutschland dem Wehrdienst in der syrischen Armee entzogen haben.

2. Es gibt keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Verfolgung aus politischen Gründen belegen. Die Annahme des UNHCR, dass Wehrdienstentziehung vom syrischen Staat als Ausdruck politischen Dissenses betrachtet werde, ist eine bloße Behauptung, die eher politisch motiviert ist.

3. Mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung, ist zu bewerten, ob ein Verfolgungsgrund aus Sicht des syrischen Staates plausibel ist. Da die Furcht vor dem Kriegseinsatz kulturübergreifend als Motivation zur Wehrdienstentziehung verbreitet ist, würde man dem syrischen Regime Realitätsblindheit unterstellen, wenn man annehmen würde, es würde jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zuschreiben.

4. Eine Verfolgung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG wegen Verweigerung eines Militärdienst, der Verbrechen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs.2 AsylG fallen, ist tatbestandlich nicht gegeben, da die Wehrdienstentziehung durch Ausreise keine "Verweigerung" darstellt und für den Kläger keine konkrete Beteiligung an Kriegsverbrechen absehbar ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: Syrien, Wehrdienstentziehung, Militärdienst, politische Verfolgung, Wehrpflicht, Verfolgungsgrund, Rückkehrgefährdung, Nachfluchtgründe, subsidiärer Schutz, illegale Ausreise, Flüchtlingseigenschaft, Verknüpfung, Bestrafung, unverhältnismäßige Strafverfolgung, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 4, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 28, RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2 Bst. c, AsylG § 28 Abs. 1a, RL 2011/95/EU Art. 12 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

16 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. [...]

17 Dem Kläger steht kein Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zu. [...]

29 Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung unbegründet.

30 Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt alleine eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine - hypothetische - Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amts, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6). [...]

39 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen muss.

40 Eine solche Bestrafung droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Bereits die Entziehung von der Einberufung durch Verlassen des Landes ohne Hinterlassen einer Adresse wird in Syrien strafrechtlich mit Haft zwischen drei Monaten und zwei Jahren und Geldbuße verfolgt. [...]

42 Es bestehen keine Zweifel, dass diese Strafandrohungen durchgesetzt werden. Ob sie bereits den Charakter einer Verfolgungshandlung annehmen, insbesondere eine unverhältnismäßige Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG darstellen, kann offen bleiben. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass angesichts der faktischen Rechtlosigkeit von Personen in der Gewalt der syrischen Sicherheitskräfte und des Umstands, dass die syrische Führung diesen freie Hand zu gesetzeswidrigem Handeln lässt, Wehrdienstentziehern nicht nur die genannte gesetzmäßige Bestrafung droht, sondern auch extralegale Strafen zugefügt werden. [...] Das alles legt es aus Sicht des syrischen Staates nahe, als abschreckende Strafe weniger auf Haft und mehr auf Körperstrafen, insbesondere Folter, oder auch auf strafweisen Einsatz in besonders gefährdeten Einheiten zu setzen. Daher wird Folter als beachtlich wahrscheinliche Reaktion auf Wehrdienstentziehung in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 147, 152).

43 Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Senats, wobei gelegentlich darauf verwiesen wird, dass die Reaktionen auf Wehrdienstentziehung sich über eine Bandbreite von Möglichkeiten erstrecken von sofortiger Einberufung über Verbringung an die Front, Folter, Haft und Exekution (vgl. Auskunft des Deutschen Orient- Instituts an den Hess. VGH vom 1.2.2017 zu Frage 3; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report. Syria: Military Service, National Defense Forces, armed Groups supporting Syrian Regime, and armed Opposition, S. 12; Danish Refugee Council, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 18; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28.3.2015, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, S. 4).

46 Fest steht, dass die syrische Armee durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zum Feind unter schwerem Personalmangel leidet und daher eine intensive Rekrutierung stattfindet, auch mittels Durchkämmung eines Gebietes und Checkpoints.[...]

48 Der Bedarf an Soldaten zur Auffüllung der Lücken und der Anreiz für Wehrpflichtige, sich wegen der Gefährlichkeit des Kriegseinsatzes dem Wehrdienst zu entziehen, lassen es aus Sicht des syrischen Staates geboten erscheinen, gegen Wehrdienstentzieher aus Abschreckungsgründen harsch vorzugehen. Auch das lässt es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass solche Personen in einer Weise bestraft werden, die die Qualität von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreicht. [...]

57 Nicht erkennbar ist weiter, dass die so als beachtlich wahrscheinlich erscheinenden Verfolgungshandlungen des syrischen Staates in Reaktion auf Wehrdienstentziehungen nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG).

58 In Betracht kommt eine Anknüpfung an eine unterstellte politische Überzeugung des Wehrdienstentziehers. Dafür gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Soweit die bloße Behauptung aufgestellt wird, Wehrdienstentziehung werde vom syrischen Staat als Ausdruck politischen Dissenses betrachtet (so UNHCR, "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, Februar 2017, S. 20), werden tatsächliche Umstände für diese Annahme nicht angegeben. Der Hinweis auf drohende Verhaftung und Misshandlung einschließlich Folter führt hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht weiter. Wie oben ausgeführt wurde, gibt es aus Sicht des syrischen Staates Gründe für brutales Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, weil es die Wehrdienstentziehung als solche im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen Schlagkraft des syrischen Staates zu bekämpfen gilt. Die in der genannten Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars angegebenen Quellen tragen die Einschätzung nicht. Vielmehr scheint die Stellungnahme von der allgemein von ihm vertretenen, wohl eher politisch als rechtlich motivierten Auffassung getragen zu sein, dass nur in Ausnahmefällen Asylbewerber aus Syrien die Kriterien der Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllten (UNHCR, "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, Februar 2017, S. 1; vgl. zur Erfassung praktisch der gesamten Bevölkerung Syriens als schutzbedürftig im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 36, 38).

62 Mangels tatsächlicher Umstände, die eine politische Verfolgung von Wehrdienstentziehern belegen, muss bewertet werden, ob ein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund aus Sicht des syrischen Staates plausibel ist, ob es also plausible Gründe gibt, die die oben dargestellten anzunehmenden Verfolgungshandlungen ihrem Charakter nach objektiv als auf ein Verfolgungsmerkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gerichtet erscheinen lassen.

63 Die Annahme einer politischen Verfolgung von Wehrdienstentziehern liegt noch ferner als für einfache Asylbewerber ohne Zusammenhang mit einer Wehrdienstentziehung. Denn im Gegensatz zu diesen, die regelmäßig "nur" vor den Gefahren des Bürgerkriegs für am Kriegsgeschehen unbeteiligte Zivilisten fliehen, haben Wehrpflichtige den zusätzlichen Fluchtgrund, sich vor den weitaus größeren Gefahren des unmittelbaren Kriegseinsatzes in Sicherheit zu bringen. [...]

68 Das Ableisten des Wehrdienstes in Syrien ist wegen der Kampfeinsätze in weiten Teilen des Landes und der stark verkürzten Ausbildungszeit sehr gefährlich (vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an den Hess. VGH vom 1.2.2017 zu Frage 3).

70 Die syrische Armee sieht sich daher in hohem Maße dem Problem ausgesetzt, dass sich Wehrpflichtige dem Kriegseinsatz entziehen (S. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, vom 5.1.2017, S. 23; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report. Syria: Military Service, National Defense Forces, armed Groups supporting Syrian Regime, and armed Opposition, S. 5; Danish Refugee Council, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 9; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28.3.2015, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, S. 1 f.).

72 Angesichts des kulturübergreifend verbreiteten Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten liegt es für jedermann auf der Hand, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit - verständlicher - Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun hat. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Für diese Annahme gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, und sie ist derartig unplausibel, dass darauf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung nicht gestützt werden kann. Berechtigt ist allein wegen der für Wehrdienstentzieher drohenden Gefahr der Folter subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 153; OVG Saarland, Urteil vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, Rn. 31). [...]

74 Demgegenüber ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass Wehrpflichtigen, die sich der Wehrpflicht entziehen, wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung Folter drohe. [...]

78-82 In dem entscheidenden Punkt, dass nämlich der syrische Staat Wehrdienstentziehern eine oppositionelle Gesinnung unterstelle, (BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 ‑ 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 72, 78 f.), benennt das Gericht jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern beschränkt sich auf eine ‑ wie oben dargestellt ‑ unplausible Spekulation. Gerade die vom Gericht zutreffend festgestellten Tatsachen, dass der syrische Staat wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten versucht, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden, (BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 ‑ 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 60 ff.), erklären das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne jeden Zusammenhang mit der politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen.

83 Soweit eingewandt wird, das syrische Regime sei unberechenbar, rationale Überlegungen könnten ihm nicht unterstellt werden, so mag das zutreffen (zur willkürlichen Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte vgl. zuletzt Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 8 f.).

85 Daraus folgt aber lediglich, dass mit willkürlicher Anwendung von Folter und willkürlichen Misshandlungen gerechnet werden muss, also gerade nicht mit Verfolgungshandlungen in Verknüpfung mit spezifischen Verfolgungsgründen. [...]

86 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. [...]

87 Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 9 Abs. 1 Buchst e, 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 13.12.2011 (Vorgängervorschriften: Art. 9 Abs. 2 Buchst. e, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004). Ursprünglich empfahl der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wegen eines vermeintlich in der Entstehung befindlichen Rechts auf Wehr- und Kriegsdienstverweigerung, Flüchtlingsschutz zu gewähren, wenn die Ableistung des Militärdienstes im Widerspruch zur politischen, religiösen oder moralischen Überzeugung oder zu anzuerkennenden Gewissensgründen des Wehrpflichtigen stehen würde. Die Kommission konnte sich mit einem daran ausgerichteten Vorschlag nicht durchsetzen, weil mehrere Mitgliedstaaten sich grundsätzlich gegen eine flüchtlingsrechtliche Privilegierung der Ablehnung des Militärdienstes aus subjektiven Erwägungen oder Überzeugungen wandten. Stattdessen wurde das objektive Kriterium des Zwangs zur Teilnahme an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion eingeführt (vgl. zur Entstehungsgeschichte Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 3, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2016), § 3a AsylVfG, Rn. 29 ff.; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 9, Rn. 200 f.; Keßler in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 3a AsylVfG/AsylG, Rn. 17).

89 Bei Vorliegen dieser objektiven Kriterien liegt in der Strafverfolgung oder Bestrafung eine Verfolgungshandlung, die aber, um asylrelevant zu sein, wie alle Verfolgungshandlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund aufweisen muss. [...]

92 Erfasst sind daher nur Personen, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten. Dabei kann, da es um die Verweigerung künftiger Handlungen solcher Art geht, nicht gefordert werden, dass feststehen muss, dass die Einheit, der der Antragsteller angehört, bereits Kriegsverbrechen begangen hat (EuGH, Urteil vom 26.2.2015 - C-472/13 -, juris, Rn. 38). Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die syrischen Streitkräfte Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG begehen, insbesondere Kriegsverbrechen in Form kriegerischer Angriffe einschließlich des Einsatzes chemischer Kampfstoffe gegen Zivilpersonen. [...]

94 Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die syrischen Streitkräfte Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG begehen, insbesondere Kriegsverbrechen in Form kriegerischer Angriffe einschließlich des Einsatzes chemischer Kampfstoffe gegen Zivilpersonen. [...]

96 Hier fehlt es an dem Merkmal des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, wonach der Militärdienst für den Kläger solche Verbrechen und Handlungen umfassen muss. Ausgehend von dem oben dargestellten Maßstab des Gerichtshofs der Europäischen Union erscheint es bei vernünftiger Betrachtung nicht plausibel, dass sich der Kläger bei Ausübung eines zukünftigen Wehrdienstes in hinreichend unmittelbarer Weise an den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Handlungen beteiligen müsste. Der Kläger ist als ungedienter Wehrpflichtiger überhaupt keiner Einheit zugeteilt, sondern muss seine militärische Ausbildung noch durchlaufen. Erst danach könnte sich überhaupt erst absehen lassen, ob und wie er tatsächlich mit den genannten Handlungen in Berührung kommen könnte.

97 Weiter fehlt es an dem Merkmal, dass eine Wehrdienstverweigerung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat oder zu erwarten ist. Der Kläger hat den Wehrdienst nicht verweigert, sondern er hat sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen. Der Begriff der Wehrdienstverweigerung erfordert mehr als die bloße Nichterfüllung des Wehrdienstes durch Flucht, sondern die Versagung, die Abschlagung des Verlangens nach Erfüllung des Wehrdienstes, also die explizite Ablehnung des Wehrdienstes (vgl. Grimm, Deutsches Wörterbuch, Nachdruck von 1984 der Erstausgabe von 1956, Bd. 25, Sp. 2173 (Stichwort: Verweigerung)). [...]

99 Erforderlich ist also eine inhaltlich ablehnende Erklärung zum Wehrdienst.

100 Der Kläger hat weder in Syrien den Wehrdienst verweigert noch auch nur behauptet, dass er im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst verweigern werde. Auch eine solche Behauptung müsste glaubhaft sein, wobei dabei zu berücksichtigen ist, dass schon die Wehrdienstentziehung durch Ausreise Verfolgungshandlungen nach sich zieht und wie konkret eine Beteiligung an Kriegsverbrechen absehbar ist. Das Gericht müsste sich gemäß § 108 Abs. 1 VwGO aufgrund eines vollständig und richtig festgestellten Sachverhalts die Überzeugung bilden und dazu die Gründe im Urteil angeben, dass eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an etwa kriegsverbrecherischen Handlungen und eine Wehrdienstverweigerung im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich zu erwarten wäre. [...]

102 Selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Wehrdienstverweigerung in Rede stünden, erfordert § 3a Abs. 3 AsylG, dass die dann drohende Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verknüpft ist. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bedarf angesichts des Fehlens des Tatbestands keiner weiteren Prüfung. [...]