VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2017 - 11 K 8883/16 - asyl.net: M25096
https://www.asyl.net/rsdb/M25096
Leitsatz:

1. Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit der verfassungsfeindlichen Organisation zu indizieren.

2. Nach erfolgter Tilgung einer Verurteilung kann die strafrechtliche Verurteilung und der ihr zu Grunde liegende sicherheitsrechtliche Sachverhalt dem Einbürgerungsbewerber gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Einbürgerung, Straftat, Unterstützung, Unterstützungshandlung, terroristische Vereinigung, Verfassungsfeindliche Bestrebungen, verfassungsfeindliche Vereinigung, PKK, Kurden, Türkei,
Normen: StAG § 11 S. 1 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt. Die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Einbürgerungsbewerber regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. HTK-StAR / § 11 StAG / zu Satz 1 Nr. 1 a.a.O. Rn. 148 m.w.N.). [...]