VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 29.03.2017 - 12 A 1055/16 - asyl.net: M25189
https://www.asyl.net/rsdb/M25189
Leitsatz:

Asylsuchenden aus Syrien droht allein aufgrund ihres Auslandsaufenthalts keine Verfolgung wegen unterstellter regimekritischer Gesinnung (Änderung der Rechtsprechung des VG, im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 - asyl.net: M24619).

(Leitsatz der Redaktion; Einzelrichterentscheidung per Gerichtsbescheid, da keine besonderen Schwierigkeiten)

Schlagwörter: Syrien, Nachfluchtgründe, Vorverfolgung, Rückkehrgefährdung, Flüchtlingsanerkennung, illegaler Aufenthalt, Asylantrag, illegale Ausreise, Asylantragstellung, Wehrdienstentziehung, Militärdienst, politische Verfolgung, Wehrpflicht, Verfolgungsgrund, subsidiärer Schutz, Flüchtlingseigenschaft, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 4, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 28, AsylG § 28 Abs. 1a,
Auszüge:

[...]

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger Syrien unverfolgt verlassen haben.[...] Sie sind vielmehr wegen des herrschenden Bürgerkrieges aus Syrien ausgereist. Die Klägerin zu 2) hat lediglich behauptet, dass Mitglieder des Regimes öfter bei ihnen gewesen sein sollen und ihr Haus nach Waffen durchsucht haben sollen. Konkreten Repressalien waren sie dabei nach eigenem Vorbringen nicht ausgesetzt. [...]

Auch Nachfluchtgründe stehen den Klägern nicht zur Seite. Es ist insoweit davon auszugehen, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre syrische Staat jeden Rückkehrer pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016, Az. 3 LB 17/16; ebenso Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 12.12.2016, Az. 21 ZB 16.30338, 21 ZB 16.30364, 21 ZB 16.30371, 21 ZB 16.30372; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, zitiert nach juris).

Hierzu führt das Oberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein in der o.g. Entscheidung aus: [...]

Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Die Beklagte hat den Klägern folglich zu Recht (nur) subsidiären Schutz gewährt. [...]