OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.03.2017 - 1 LZ 92/17 - asyl.net: M25229
https://www.asyl.net/rsdb/M25229
Leitsatz:

Bei einem rechtsanwaltlich vertretenen Ausländer reicht es aus, wenn die Hinweise nach § 33 Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG dem Bevollmächtigten in deutscher Sprache gegen Empfangsbestätigung erteilt werden. Es bedarf in diesem Fall weder einer Zustellung der Hinweise an den Ausländer persönlich noch einer Übersetzung in eine für den Ausländer verständlichen Sprache.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: anwaltliche Vertretung, Rechtsanwalt, Prozessbevollmächtigte, Empfangsbekenntnis, Anhörung, Ladung, Versäumen der Anhörung, Belehrung, Asylverfahren, Rücknahmefiktion, Nichtbetreiben des Verfahrens, Einstellung,
Normen: AsylG § 31 Abs. 1 S. 4, AsylG § 31 Abs. 1 S. 6, AsylG § 33 Abs. 4, VwVfG § 14 Abs. 3 S. 1, VwVfG § 14 Abs. 3 S. 2, VwZG § 7 Abs. 1 S. 2,
Auszüge:

[...]

Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG stellt die Beklagte das Asylverfahren ein, wenn der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Dies ist nach § 33 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Es wird vermutet, dass das Asylverfahren nicht betrieben wird, wenn der Asylantragsteller zu einer persönlichen Anhörung nicht erscheint (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AsyIG). Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Antragsteller auf die nach Abs. 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

Der Wortlaut der Norm enthält anders als § 31 Abs. 1 Sätze 4 und 6 AsylG keine besondere Regelung, dass dem Ausländer selbst zuzustellen ist und wenn er durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden soll. [...]

Zwar gehen die Kläger zutreffend davon aus, dass Sinn und Zweck der Norm des § 33 Abs. 4 AsylG auch eine Warnfunktion ist. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nur an den Ausländer persönlich zuzustellen ist. Vielmehr ist lediglich sicherzustellen, dass die gesetzliche Warnfunktion auch erfüllt wird. Warum diese Funktion bei einer Zustellung an den Bevollmächtigten der Kläger, einem Rechtsanwalt und damit auch einem Organ der Rechtspflege, nicht gewahrt ist, haben die Kläger weder dargelegt noch ist das für den Senat sonst ersichtlich. Insoweit ist es eine Obliegenheit des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis mit dem Ausländer, an diesen die Hinweise auf die Rechtsfolgen der Absätze 1 bis 3 des § 33 AsylG nicht bloß weiterzuleiten, sondern dem Mandanten diese Hinweise auch verständlich zu machen. So reicht es aus, wenn bei einer Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten die Hinweise in deutscher Sprache erfolgen und nicht in einer für den Ausländer verständlichen Sprache (vgl. nur VG Minden, Beschl. v. 28.02.2017 - 10 L 162/17, juris Rn. 40; siehe auch BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 -10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329-347, zit. nach juris Rn. 39, für eine mit einer Betreibensaufforderung verbundenen Ladung). [...]