VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 26.06.2017 - 1 K 1369/15.WI.A (Asylmagazin 9/2017, S. 354) - asyl.net: M25236
https://www.asyl.net/rsdb/M25236
Leitsatz:

Nicht nur Fachärztinnen und -ärzte, sondern auch Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind fachlich geeignet, psychische Krankheiten wie eine PTBS zu diagnostizieren, deren Vorliegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen kann (unter Bezug auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2016 - 3 N 24.15 - asyl.net: M25282).

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: fachärztliches Attest, fachärztliches Gutachten, Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut, Posttraumatische Belastungsstörung, psychische Erkrankung, Serbien, Kosovo,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Im Fall einer PTBS und anderer psychischer Erkrankungen sind aufgrund der Unschärfe des Krankheitsbildes und ausweislich der Gesetzesbegründung hohe Anforderungen an die Darlegung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu stellen. Regelmäßig soll die PTBS keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellen und deshalb auch nicht einer Abschiebung entgegenstehen, es sei denn, die Abschiebung würde zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung führen (VG Cottbus, Beschluss vom 28.04.2017 - 1 L 568/16 - zitiert nach Juris. m.w.N.).

Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (vgl. auch § 60a Abs. 2 c Satz 2 und 3 AufenthG), wobei das Gericht davon ausgeht, dass im Falle einer psychischen Erkrankung, wie beispielsweise einer PTBS, neben Fachärzten auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt sind, diese zu diagnostizieren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2016 - OVG 3 N 24.15 -, zitiert nach Juris). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Zudem sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist nach der Rechtsprechung in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, zitiert nach Juris).

Diesen Anforderungen genügt das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten, auch wenn das Gutachten von einem Psychologen erstellt wurde. [...]