VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 27.04.2017 - 13 K 1884/17.A - asyl.net: M25268
https://www.asyl.net/rsdb/M25268
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für wehrpflichtigen staatenlosen Palästinenser aus Syrien:

1. Personen im wehrdienstfähigen Alter (hier: 31-jähriger Reservist) droht bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch den syrischen Staat in Anknüpfung an eine (unterstellte) regimekritische Haltung (im Anschluss an VGH Bayern, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - asyl.net: M24739, Asylmagazin 3/2017).

2. Bei dem Kläger kommt als gefahrerhöhendes Merkmal hinzu, dass er als palästinensischer Flüchtling einer Minderheit angehört und damit ein weiteres Risikomerkmal aufweist.

3. Unabhängig von individuell gefahrerhöhenden Umständen, droht Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich im westlichen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, Verfolgung wegen zugeschriebener politischer Überzeugung (in ausführlicher Auseinandersetzung mit entgegenstehender obergerichtlicher Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A - asyl.net: M24789 und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 - asyl.net: M24619).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Wehrdienstentziehung, gefahrerhöhende Umstände, Palästinenser, Militärdienst, politische Verfolgung, Wehrpflicht, Verfolgungsgrund, Rückkehrgefährdung, Nachfluchtgründe, subsidiärer Schutz, illegale Ausreise, Flüchtlingseigenschaft, Verknüpfung, Bestrafung, unverhältnismäßige Strafverfolgung, Flüchtlingsanerkennung, illegaler Aufenthalt, Asylantrag, illegale Ausreise, Asylantragstellung, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 4, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 28, RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2 Bst. c, AsylG § 28 Abs. 1a, RL 2011/95/EU Art. 12 Abs. 2,
Auszüge:

[…]

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG liegen vor. […]

Ausgehend von den dargelegten Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Bei verständiger Würdigung der gesamten, einschließlich der nach § 28 Abs. 2 AsylG, Art. 5 RL 2011/95/EU als "Nachfluchtgründe" zu berücksichtigenden Umstände droht ihm im Fall einer zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren.

Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der von diesem vorgenommenen eingehenden Würdigung der vorhandenen Auskünfte und Stellungnahmen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris) an. […]

Auch der Kläger ist dieser Gefahr ausgesetzt, da er als Reservist weiter wehrdienstpflichtig ist. […]

Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer geänderten Entscheidungspraxis - auch betreffend die allgemeine Rückkehrsituation syrischer Staatsangehöriger - die neue Passpraxis Syriens anführt, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt haben soll, ist nach Auffassung des Gerichts irgendein Zusammenhang zwischen syrischer Passpraxis und Rückkehrgefährdung nicht gegeben und erscheint ebenso rein spekulativ wie die sich oftmals in den Entscheidungen der Obergerichte findende "allgemeine Lebenserfahrung". Auch insofern wird auf die überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris, Rdn. 70 – 71).

Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass für den Kläger, der sich der Einziehung als Reservist vorsätzlich entzogen hat, die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen ausgesetzt zu sein. […]

Schließlich ist im Hinblick auf den - auch für den Fall des Klägers zu bejahenden - gefahrerhöhenden Umstand des Wehrdienstentzugs festzustellen, dass in dem Moment, in dem die Rückkehrer den syrischen Sicherheitsbeamten gegenüberstehen, sie zunächst einer grundsätzlich regimekritischen Haltung verdächtigt werden mit der Folge, dass sie einer intensiven Befragung unterzogen werden, im Rahmen derer die Anwendung von Maßnahmen i.S.d. § 3a AsylG naheliegen. Es gilt, die Rückkehrer zunächst als nicht derart regimekritisch auszumachen, als dass man sie der syrischen Armee zur Unterstützung der Verteidigung der Machtansprüche des Regimes nicht "zumuten" könne. Bei allen Spekulationen hinsichtlich der Denkweise des syrischen Machthabers - von denen zahlreiche schon nicht nachvollzogen werden können - kann jedenfalls sein ernsthaftes Interesse an einem Soldaten, der nicht "bis aufs Letzte" für den Erhalt des syrischen Staates zu kämpfen und alles zu geben bereit ist, nicht angenommen werden. Es hilft dem syrischen Staat nicht weiter, Soldaten vorzuhalten, die nicht hinter der Idee des unbedingten Machtanspruchs des syrischen Regimes stehen. Vor diesem Hintergrund wird es Aufgabe der Sicherheitsbeamten sein, solche Rückkehrer herauszufiltern. Erst wenn diese sich nach der "Befragung", die in aller Regel mit Folter und Inhaftierung einhergeht, als "verlässliche", d.h. regimetreue Soldaten erweisen, werden sie eingesetzt werden können. Dann kann davon ausgegangen werden, dass sie keine regimekritische Überzeugung aufweisen und sie daher (zunächst) nicht weiter drangsaliert werden müssen.

Dass im Anschluss an die Befragungen eine regimekritische Haltung als Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht mehr festgestellt werden kann und die Rückkehrer dann als Soldaten eingesetzt werden, vermag an dem Umstand nichts zu ändern, dass ihnen bei ihrer Ankunft diese Haltung zunächst aber "bis zum Beweis des Gegenteils" zugeschrieben wird und aufgrund derer sie Verfolgungsmaßnahmen zu vergegenwärtigen haben.

Das Gericht schließt sich abermals den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, in denen dieser darlegt, dass sich an diese (jedenfalls unterstellte) oppositionelle Gesinnung des Rückkehrers bei seiner Einreise beachtlich wahrscheinlich eine Folterbehandlung anknüpft, die der Einschüchterung und Bestrafung für die regimefeindliche Haltung dient. […]

Der 31-jährige Kläger hat nach seinen glaubhaft gemachten Angaben seinen Wehrdienst bereits abgeleistet und gehört damit aus Sicht des syrischen Staates weiter zu der Altersgruppe, deren Heranziehung zum Kriegsdienst konkret in Betracht kommt. Dies setzt ihn wegen seiner illegalen Ausreise dem Verdacht der Wehrdienstentziehung und in besonderer Weise dem Risiko aus, im Fall seiner Rückkehr als (potentieller) Gegner des syrischen Regimes angesehen zu werden. […]

Bei dem Kläger kommt als gefahrerhöhendes Moment hinzu, dass er als palästinensischer Flüchtling einer Minderheit angehört und damit ein weiteres Risikomerkmal im Sinne der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (4. Aktualisierte Fassung, November 2015, Seite 27), aufweist.

Aber auch unabhängig vom Vorliegen des individuell gefahrerhöhenden Umstands des Wehrdienstentzugs droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen zugeschriebener politischer Überzeugung (§ 3a Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), die eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt.

Auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisquellen geht das Gericht weiterhin davon aus, dass die syrische Regierung die illegale Ausreise aus dem Land, den Aufenthalt im westlichen Ausland und das Stellen eines Asylantrags als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansieht (vgl. auch VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016, BeckRS 2016, 111276, jeweils m.w.N.). […]

Zwar sind - wie auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - feststellt, hinsichtlich der Behandlung von aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen belastbare Fakten aus der jüngeren Vergangenheit nur sehr lückenhaft vorhanden. Gleichwohl führt die "qualifizierende Betrachtungsweise" im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu dem Ergebnis, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers berechtigt die Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, da die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. […]

Nach abschließender Würdigung der verfügbaren Erkenntnisquellen, im Rahmen derer den regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten der internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rdn. 11, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. a. (N.S. ./. Secretary of State for the Home Department] -, NVwZ 2012, 417, juris Rdn. 90), ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass tatsächlichen oder vermeintlichen Anhängern der syrischen Opposition sowie ihren Angehörigen die konkrete Gefahr der Inhaftierung zu menschenunwürdigen Bedingungen und der Misshandlung bis hin zur Folter und der willkürlichen Tötung droht.

Die Erkenntnislage zum fortdauernden Interesse der syrischen Regierung an der Exilopposition im Ausland lässt ebenfalls keine bedeutende Änderung der Sachlage erkennen. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass die syrischen Geheimdienste eine umfassende Beobachtung von oppositionsverdächtigen syrischen Staatsangehörigen im Ausland vornehmen.

Insofern überzeugt die Entscheidung des OVG NRW (Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A juris und NRWE) nicht. […]

Nunmehr ist das OVG NRW davon überzeugt, dass sich die Frage nicht mehr stelle, ob der Bürgerkrieg (auch) von außen gesteuert werde, denn dies stehe fest. Hieraus zu folgern, dass nunmehr auch das Interesse an einer weiteren Befragung von Rückkehrern zur Erlangung näherer Erkenntnisse entfallen sei, überzeugt in der logischen Schlussfolgerung nicht. Inwiefern dieses Wissen das Anliegen des syrischen Regimes an einer detaillierten Aufklärung und Erforschung des Ursprungs und der Akteure der regimegegnerischen Unruhen vollständig entfallen lassen könnte, ist nicht ersichtlich - vielmehr dürfte nach der an anderer Stelle in der Entscheidung bemühten Lebenserfahrung bzw. realitätsnahen Betrachtungsweise genau das Gegenteil zutreffen, nämlich dass der syrische Staat nach Kenntnis der Steuerung des Bürgerkriegs "von außen" erst recht ein Interesse daran hat, die "steuernden Elemente" aus dem Kreis der Rückkehrer herauszufiltern. Das OVG NRW führt weiter aus, dass sich das Interesse nunmehr "auf die Aufklärung interner Willensbildungsvorgänge und Aktivitäten" konzentriere, "die nicht Gegenstand von Kenntnissen jedweden Asylbewerbers" seien, denn die Gegnerausforschung im Ausland sei nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet. Dass auch zur Aufklärung dieses Aspekts aus Sicht des syrischen Regimes Rückkehrer (jedenfalls zunächst) als geeignete Quelle erscheinen, nimmt der Senat (nach Auffassung des erkennenden Gerichts zu Unrecht) nicht an. […]

Auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris) nimmt wiederum lediglich auf die hinlänglich bekannten Aussagen der abweichenden Auffassung Bezug. Die auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 gestützte Annahme, über "keine Erkenntnisse" zu verfügen, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen sei, überzeugt das Gericht nicht. Umso mehr Bedeutung misst das Gericht dem Umstand zu, dass (nicht einmal) das Auswärtige Amt nähere Erkenntnisse zum derzeitigen Geschehen in Syrien betreffend rückgeführte Syrer hat. Dies verdeutlicht einmal mehr, dass die Situation vor Ort derart gefahrenträchtig ist, dass von einer Verbesserung der Einstellung des syrischen Regimes gegenüber lange Zeit im westlichen Ausland lebenden Rückkehrern keine Rede sein kann. Allein aus der Unergiebigkeit der Auskünfte des Auswärtigen Amtes auf Nichtbestehen einer Gefahr für Rückkehrer zu schließen, ist angesichts der ehemals bestehenden Auskunftslage und Würdigung nicht überzeugend (so aber OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017, a.a.O.).

Zwar mag man davon ausgehen, dass "auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte", dass Flüchtende "aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben". Worin allerdings die Annahme des OVG NRW gründet, das syrische Regime werde diese Annahme auf die "weit überwiegende Anzahl" der Flüchtenden erstrecken, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, wie auch die Schlussfolgerung, illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellten "daher" keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen System dar, nicht tragfähig begründet erscheint. Damit wird dem syrischen System aus westeuropäisch geprägter Sicht eine gemutmaßte Rationalität zugeschrieben, und zwar sowohl bezüglich der Beurteilung der Flüchtlingsproblematik wie auch im Umgang mit den eigenen Staatsangehörigen, insbesondere mit über den Luftweg nach Damaskus im Regelfall gegen ihren Willen zurückgeführten Asylantragstellern, was der nach gegebener Erkenntnislage gebotenen Einschätzung des von diesem Regime zu erwartenden Verhaltens klar widerspricht. […]

Es ist unter keinem Blickwinkel zu erkennen, dass das Deutsche Orient-Institut mit seinen Ausführungen zu Kontrollverlusten des syrischen Staats über weite Gebietsteile die Behauptung hätte aufstellen oder untermauern wollen, das syrische Regime werde bei der "weit überwiegende(n) Anzahl" der Rückkehrer die rationale, wohldurchdachte und humanitär wünschenswerte Einschätzung des OVG Schleswig teilen. Vielmehr bieten die Ausführungen des Deutschen Orient-Instituts Grund für die konträre Annahme, für die der Herrschaft des syrischen Regimes (weiterhin) unterfallenden Gebiete sei eine "Rückkehrergefährdung" entsprechend der ihm vom OVG Schleswig unterbreiteten Fragestellung zu bejahen. […]

Die Folgerung des OVG Schleswig, dass das syrische Regime die aus dem westeuropäischen Ausland zurückkehrenden bzw. zurückgeführten Flüchtlinge "aus rationalen Gründen" ebenfalls bloß als "Bürgerkriegsflüchtlinge" betrachten und jedenfalls die "weit überwiegende Anzahl" der Flüchtenden größtenteils unbehelligt wieder einreisen lassen wird, ist nach Auffassung des Gerichts nahezu abwegig. […]

Vielmehr ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sämtliche das syrische Regime unterstützenden Sicherheitskräfte (militärischer wie paramilitärischer Zugehörigkeit) ohne Rücksicht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit zurückkehrender Menschen jede auch nur im Ansatz vermutete "Oppositionsnähe" kompromisslos und rigoros verfolgen werden, ohne dass Kriterien für die Auswahl auch nur ansatzweise vorhersehbar wären. Insoweit ist (gleichlautend mit den diesbezüglichen Ausführungen zur Rückkehrerbefragung von Wehrpflichtigen, s.o.) zusätzlich zu beachten, dass beim ersten Zusammentreffen mit Sicherheitsbeamten nach Vorstehendem ernsthaft zu vermuten ist, dass die Rückkehrer zunächst (und bis zum Beweis des Gegenteils) wegen ihrer vorhergehenden Ausreise und der Asylantragstellung im (westlichen) Ausland einer grundsätzlich regimekritischen Haltung verdächtigt werden.

Der Kläger weist mit seiner illegalen Ausreise, der Flucht über die Türkei und die sogenannte Balkanroute sowie seinem mehrjährigen Aufenthalt im westlichen Ausland nebst der Asylantragstellung die dargelegten relevanten Merkmale auf. Angesichts dessen droht ihm für den Fall seiner Rückkehr ungeachtet weiterer individuell vorhandener Fluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil davon auszugehen ist, dass im Fall einer hypothetischen Rückkehr einer vermuteten oppositionellen Einstellung gegen das derzeitige politische System mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (auch) unter eine Verfolgung begründenden Umständen nachgegangen werden wird.

Dem Kläger steht schließlich keine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG offen. […]