VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Beschluss vom 21.07.2017 - W 3 K 17.31739 (Asylmagazin 10-11/2017, S. 398 ff.) - asyl.net: M25288
https://www.asyl.net/rsdb/M25288
Leitsatz:

1. Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da die Klage auf Flüchtlingsanerkennung eines exilpolitisch tätigen Äthiopiers erfolgreich sein wird.

2. Das Gericht ändert seine Rechtsprechung und geht nunmehr davon aus, dass sich die Gefahrensituation für in Deutschland exilpolitisch tätige äthiopische Staatsangehörige verschärft hat.

3. Nicht nur exponierten Mitgliedern von als terroristisch angesehenen Parteien und Organisationen, sondern allen Mitglieder und Anhänger, die ein Mindestmaß an oppositioneller Aktivität vorweisen können, droht bei Rückkehr eine Verfolgung aus politischen Gründen (ausdrücklich entgegen VG Gießen, Urteil vom 11.07.2017 - 6 K 4787/15.GI.A - asyl.net: M25368).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Äthiopien, Oromo, Exilpolitik, Nachfluchtgründe, TBOJ/UOSG, politische Verfolgung, Mitläufer, Rückkehrgefährdung, UOSG, TBOJ,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 4, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3a, AsylG § 3b Abs. 2, AsylG § 3a Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 2, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

14 Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussichten [...]

19 Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG zur Überzeugung des Gerichts im Falle des Klägers erfüllt. Er muss bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit staatlichen Verfolgungshandlungen rechnen. Diese knüpfen an seine politische Überzeugung an und drohen ihm landesweit.

20 Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Denn ungeachtet des Vorfluchtgeschehens drohen dem Kläger die in § 3 Abs. 1 AsylG beschriebenen Gefahren jedenfalls aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

21 Das Gericht geht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass staatliche äthiopische Stellen Kenntnis von den oppositionellen Tätigkeiten im Ausland lebender äthiopischer Staatsangehöriger zu erlangen suchen.

22 Die von der äthiopischen Regierung erstellte Direktive "Richtlinie für den Aufbau der Wählerschaft für den Rest des Jahres 2005/2006" (vgl. amnesty international, Auskunft an das VG Köln vom 28.4.2008 mit einer auszugsweisen Übersetzung des Wortlauts der Direktive) zielt darauf, möglichst umfassend alle im Ausland lebenden Äthiopier namentlich zu erfassen und zu registrieren (vgl. im Einzelnen OVG NW, U.v. 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A - juris Rn. 57). Die Informationsbeschaffung erfolgt u.a. durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Methoden, insbesondere mit Hilfe von Spitzeln. Dabei richtet sich das besondere Augenmerk auf die Aktivitäten der Auslands-CUD, deren Nachfolgeorganisation UDJ und Ginbot 7, der OLF, der ONLF und der EPRP (vgl. G. Sch., Auskunft vom 11.5.2009 an das VG Köln, S. 19). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die äthiopische Exilgemeinde in Deutschland so klein ist, dass auch Organisationen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis einer Beobachtung durch staatliche äthiopische Stellen ausgesetzt sind. Dabei bezieht sich das Interesse des äthiopischen Staates nicht nur auf die Mitglieder der beobachteten Parteien, sondern auch auf deren Sympathisanten (BayVGH, Ue.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 und 21 B 05.31082 - jeweils juris; OVG NW, a.a.O. - juris Rn. 64; GIGA, Auskunft vom 24.04.2008 an das VG Köln). Hierzu verfügt die äthiopische Regierung über die zur Überwachung von Festnetz, Internet und Radioprogrammen sowie zur Gesichtserkennung erforderliche Technologie (G. Sch., Stellungnahme an das VG Gießen vom 23.2.2017, Rn. 179).

23 Nach Ansicht von G. Sch. (a.a.O., Rn. 196) ist eindeutig belegt, dass Botschaftsmitarbeiter oppositionelle Tätigkeiten im Ausland erfassen, weitergeben und geeignete Gegenmaßnahmen durchführen. Hierbei werden zunehmend auch Personen erfasst, die im Ausland nur peripher oder gänzlich zufällig mit oppositionellen Aktivitäten in Berührung gekommen sind (G. Sch., a.a.O., Rn. 200).

24 Auf dieser Grundlage geht das Gericht davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit dem äthiopischen Geheimdienst bekannt ist.

25 Der Kläger ist wegen seines regierungskritischen politischen Engagements Gefahren im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt.

26 Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, insbesondere, ob schon die schlichte Mitgliedschaft in einer oder die einfache Tätigkeit für eine exilpolitische Organisation dazu ausreicht, wird in den vorliegenden Auskünften unterschiedlich eingeschätzt.

27 Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 6.3.2017, II., 1.9) liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. [...]

28 Demgegenüber vertritt G. Sch. (Auskunft vom 11.5.2009 an das VG Köln, Rn. 198 ff.) die Auffassung, dass im heutigen Äthiopien die eine staatliche Verfolgung auslösenden Momente in der Regel vielschichtig seien. [...]

31 Aus der Zusammenschau dieser Unterlagen ergibt sich, dass die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen sehr gering ist, so dass nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition bedroht sind. Die Gefahrenabschätzung des Auswärtigen Amtes, dass nur erheblich exponierte Mitglieder von als terroristisch angesehenen Parteien verfolgt würden, lässt sich nicht durch tatsächliche Erkenntnisse belegen, zumal es kaum zu Abschiebungen von äthiopischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland kommt.

32 Aufgrund der oben dargestellten Erkenntnisse ist die Kammer bislang - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 25.2.2008 - 21 B 05.31082 - juris) - davon ausgegangen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert politisch betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, dies aufgrund der niedrigen Toleranzschwelle des äthiopischen Staates, so dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls von einer Verfolgungsgefahr bereits dann ausgegangen wurde, wenn sich der Asylsuchende aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller hervorhob (BayVGH, U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 - juris; OVG NW, U.v. 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A - juris Rn. 94; VG Würzburg, U.v. 13.2.2012 - W 3 K 10.30350 - juris; VG Bayreuth, U.v. 18.1.2013 - B 3 K 11.30156 - juris; VG Ansbach, U.v. 29.8.2011 - AN 18 K 10.30507 - juris; VG München, U.v. 9.8.2012 - M 12 K 12.30434 – juris). [...]

34 Diese Rechtsprechung hält die Kammer so nicht mehr aufrecht, dies aufgrund der neuesten politischen Entwicklung in Äthiopien, welche auch zu Änderungen hinsichtlich der Gefahrenlage für exilpolitisch tätige Flüchtlinge führt. [...]

39 Diese politische Entwicklung führt zu einer neuen Einschätzung der Gefahrensituation für äthiopische Staatsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigen. [...]

41 Unter diesem Blickwinkel hält G. Sch. generell die Unterscheidung in unbedeutende und herausgehobene bzw. exponierte Tätigkeiten und Stellungen in einer Oppositionsorganisation als nicht relevant für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr. [...]

44 Auf der Grundlage dieser Auskünfte und mit Blick auf das verschärfte Vorgehen der äthiopischen Sicherheitskräfte gegen jegliche Art oppositioneller Tätigkeit in Äthiopien selbst sowie unter Berücksichtigung des von der äthiopischen Regierung verhängten strikten Kontaktverbots zu von ihr als terroristisch bewerteten Gruppen ist das Gericht der Auffassung, dass sich auch die Gefahrensituation für in Deutschland exilpolitisch tätige äthiopische Staatsangehörige verschärft hat. Dies gilt zumindest für Mitglieder und Anhänger von Organisationen, die vom äthiopischen Staat als terroristisch eingeordnet werden. Aus den dargestellten Auskünften wird deutlich, dass der äthiopische Sicherheitsdienst unterschiedslos jegliche von ihm beobachtete oppositionelle Tätigkeit im Ausland meldet; zudem wird deutlich, dass hierbei nicht (mehr) differenziert wird zwischen bloßen Mitläufern, die auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung nicht zu einer realen Gefahr für das äthiopische Regime werden, und Personen, die sich aus den Kreis der bloßen Mitläufer herausheben und aufgrund ihres politischen Denkens und Handelns tatsächlich als Gefahr für das äthiopische Regime ernst zu nehmen sind. Damit besteht nunmehr auch für äthiopische Staatsangehörige, die sich zu Organisationen bekennen, die vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestuft werden, und die ein Mindestmaß an Aktivität im Rahmen dieser Organisationen vorweisen können, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr bei einer Rückführung nach Äthiopien. Dies ist auch unter dem Blickwinkel des § 3b Abs. 2 AsylG zu sehen, wonach es unerheblich ist, ob der Asylsuchende tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zu seiner Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

45 Dies gilt auch in Kenntnis des Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juli 2017 (6 K 4787/15.GI.A - juris) und der dort vorgenommenen Bewertung der genannten Unterlagen. [...]

48 Damit bewertet die Kammer aufgrund einer Gesamtschau, insbesondere aufgrund der aktuellen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des GIGA, von G. Sch., der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2016 und der Unterlagen der EKBO bzw. des Beirates Horn von Afrika des Berliner Missionswerkes die Gefahrensituation für äthiopische Staatsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigen, wie oben dargestellt, neu.

49 Angesichts der Unberechenbarkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden haben solche Personen mit einer längeren Inhaftierung, verbunden mit intensiver Befragung und Misshandlung unter inhumanen Haftbedingungen zu rechnen (G. Sch., a.a.O., Rn. 237; AA, Auskunft an das VG Gießen v. 9.12.2016; GIGA, Auskunft an das VG Gießen v. 30.1.2017), dies nach Einschätzung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. [...]

51 Auf dieser Grundlage ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren, da seine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich sein wird. [...]

52 Wie oben ausgeführt, muss davon ausgegangen werden, dass diese exilpolitischen Tätigkeiten dem äthiopischen Geheimdienst bekannt geworden sind und dass sich hieraus eine konkrete Verfolgungsgefahr bei einer Rückführung des Klägers nach Äthiopien ergibt, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen würde. [...]