VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2017 - A 11 S 1488/17 - asyl.net: M25309
https://www.asyl.net/rsdb/M25309
Leitsatz:

Zulassung der Berufung:

Im Rahmen der Prüfung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, hat die Frage, ob eine Familie aus Afghanistan mit Kindern im Alter von 5 und 7 Jahren in Kabul eine ausreichende Lebensgrundlage finden kann, grundsätzliche Bedeutung.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Kabul, Kinder, Grundsätzliche Bedeutung, Existenzminimum, Berufungszulassung, Existenzgrundlage, Grundsätzliche Bedeutung, ernsthafter Schaden, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Europäische Menschenrechtskonvention, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Qualifikationsrichtlinie, Versorgungslage, Familie, Kind, Lebensgrundlage,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Die Kläger haben den gesetzlichen Anforderungen genügend dargelegt, dass die Frage, ob die Kläger (als Familie mit 5 und 7 Jahre alten Kindern) im Falle der Rückkehr - jedenfalls in Kabul - eine ausreichende Lebensgrundlage finden können, grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung liegt auch in der Sache vor. [...]