VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - A 11 S 1647/17 - asyl.net: M25319
https://www.asyl.net/rsdb/M25319
Leitsatz:

Zulassung der Berufung im Fall einer Familie aus Afghanistan aufgrund grundsätzlicher Bedeutung folgender Fragen:

1. Kann eine Familie mit Kindern bei Rückkehr in Afghanistan eine ausreichende Lebensgrundlage finden?

2. Ist nach dem Urteil des EGMR vom 13.12.2016 (41738/10 Paposhvili gg. Belgien - asyl.net: M24587) die frühere Rechtsprechung des EGMR (N. gg. Großbritannien vom 27.5.2008 - asyl.net: M13624) noch anwendbar, wonach es für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausreicht, wenn die Abschiebung zur Verkürzung der voraussichtlichen Lebenserwartung und zu intensiven Leiden führt?

3. Ist die schlechte humanitäre Lage in Afghanistan auf einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG zurückzuführen?

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, extreme Gefahrenlage, nichtstaatlicher Akteur, humanitäre Lage, Kinder, Grundsätzliche Bedeutung, Existenzminimum, Berufungszulassung, Existenzgrundlage, ernsthafter Schaden, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Europäische Menschenrechtskonvention, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Qualifikationsrichtlinie, Versorgungslage, Familie, Kind, Lebensgrundlage, N. gegen Großbritannien, Paposhvili,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 4, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AufenthG § 60 Abs. 7, EMRK Art. 3, AsylG § 3c,
Auszüge:

[...]

Die Klägerinnen haben den gesetzlichen Anforderung genügend dargelegt, dass die Rechtssache in Bezug auf die Fragen

"Hat eine afghanische Familie aus dem Volk der Tadschiken - hier bestehend aus der 1975 geborenen Familienmutter und ihrer 1997 geborene Tochter, zu der noch ein 1973 geborener Familienvater, ein 2007 geborener Sohn und ein weiterer, 1999 geborener Sohn gehören - eine reale Chance, nach einer Rückkehr nach Afghanistan, dort namentlich in Kabul und Kandahar, eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden?"

sowie

"ob im Hinblick auf das Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 13.12.2016 - 41738/10 - die Maßstäbe der Entscheidung N gegen Vereinigtes Königreich noch unverändert angelegt werden dürfen, ob es insbesondere für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausreicht, dass es im Falle einer Abschiebung [...] zu einem ernsthaften, schnellen und unumkehrbaren Verfall der Existenzbedingungen kommt, der zu intensivem Leiden oder einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung führt"

und

"ob die schlechte humanitäre Lage in Afghanistan auf einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG zurückgeht."

grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Diese liegt auch in der Sache vor. [...]