VG Neustadt a.d.W.

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Zitieren als:
VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 24.07.2017 - 2 L 174/17.NW - asyl.net: M25350
https://www.asyl.net/rsdb/M25350
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung, von der Abschiebung einer Familie aus Aserbaidschan abzusehen: Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und ihrer Familie trotz fehlender Erteilungsvoraussetzungen.

1. Bei überdurchschnittlich integrierten Jugendlichen kann selbst bei Fehlen einiger Voraussetzungen des Bleiberechts nach §§ 25a und b AufenthG sowie vergangenem Täuschungsverhalten der Eltern die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Rückgriff auf § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG möglich sein.

2. Von der Erfüllung der Passpflicht kann nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG bei der Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln abgesehen werden und die Verlängerung von Passbeschaffungsbemühungen abhängig gemacht werden.

3. Wegen der Aussicht auf einen möglicherweise dauerhaften Aufenthalt der Jugendlichen, erscheint auch eine auf das Recht auf Familie gestützte Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG für die Eltern und das jüngere Geschwisterkind nicht ermessensfehlerhaft. Dabei kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, selbst bei möglicherweise bestehendem Ausweisungsinteresse, abgesehen werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: einstweilige Anordnung, Integration, Abschiebung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, minderjährig, Täuschung über Identität, Mitwirkungspflicht, Ermessen, Bleiberecht, Jugendliche, Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungshindernis, Achtung des Familienlebens, Familienangehörige, Familieneinheit, Schutz von Ehe und Familie, Passpflicht, Ausweisungsinteresse,
Normen: VwGO § 123 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 25b, AufenthG § 25b Abs. 1, AufenthG § 25a, AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1, AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2, EMRK Art. 8 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass in dem Verfahren über den Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2016, mit dem das Begehren der Antragsteller vom 14. August 2015 abgelehnt wurde, ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25b AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, ein stattgebender Widerspruchsbescheid ergehen und dieser in Bestandskraft erwachsen wird. Dies rechtfertigt die hier ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin, bis zu diesem Zeitpunkt von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen. Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

Aus der von der Antragsgegnerin neben 12 Bänden Behördenakten vorgelegten Widerspruchsakte zum Verfahren SRA 97/16 ergibt sich, dass der Rechtsausschuss der Antragsgegnerin nach der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren am 10. November 2016 ausweislich einer hierüber angefertigten Niederschrift (Bl. 127 der Widerspruchsakte) beschlossen hat, den Bescheid vom 19. April 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern Aufenthaltserlaubnisse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Stadtrechtsausschusses zu erteilen. [...]

Allerdings dürfte im Ausgangsbescheid vom 19. April 2016 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG wegen des Vorliegens eines Ausnahmefalles zu Recht versagt worden sein. Denn die Antragsteller zu 1. und 2. haben über mehr als ein Jahrzehnt hinweg hartnäckig falsche Angaben zu ihrem Namen, ihrem Geburtstag und ihrem Geburtsort sowie zum Vorliegen von Papieren gemacht, die nach dem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren ihre Rückführung ermöglicht hätten. [...] Denn § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist nicht zu entnehmen, dass ein zurückliegendes Fehlverhalten generell unbeachtlich wäre. Vielmehr sind Ausländer, die - wie die Antragsteller zu 1. und 2. - ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich dem eigenen gesetzeswidrigen Verhaften zu verdanken haben von der Bleiberechtsregelung des § 25b AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44). [...]

Der Beschluss des Stadtrechtsausschusses vom 10. November 2016 findet aber eine Stütze in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

Zwar spricht wegen des fortwährenden Täuschungsverhaltens der Antragsteller zu 1. und. 2. alles dafür, dass in ihrer Person ein Ausreisehindernis im Sinne dieser Bestimmung nicht besteht und ihnen als Einzelnen und Ehepaar eine Rückkehr nach Aserbaidschan zumutbar ist. Es erscheint aber nicht ausgeschlossen anzunehmen, dass die Antragsteller zu 3. und 4., denen dieses Täuschungsverhalten nicht zurechenbar ist, mittlerweile in einem solchen Maß in den hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt sind, dass bei ihnen vom Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auszugehen ist. Dem steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass in familiärer Gemeinschaft lebende Kinder grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilen und es deshalb in aller Regel auch einem hier geborenen oder im Kleinkindalter eingereisten Kind zumutbar ist, nach einem langjährigen (asylverfahrensbedingten) Aufenthalt Deutschland zusammen mit seinen Eltern wieder zu verlassen, um sich in dem Land seiner Staatsangehörigkeit zu integrieren. Denn wegen des noch nicht abgeschlossenen Sozialisationsprozesses der Betroffenen fehlt es regelmäßig an einer irreversiblen Verwurzelung in den deutschen Lebensverhältnissen. Dies gilt zumal deshalb, weil das Erlernen einer fremden Sprache in der Kindheit und Jugend erfahrungsgemäß noch verhältnismäßig rasch und gut möglich ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 -, juris, Rn. 15). Diese Einschätzung, die in § 25a AufenthG Ausdruck gefunden hat, indem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Altersgrenze von 14 Jahren (nach der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung des Gesetzes sogar von 15 Jahren) gebunden wird, schließt es aber nicht aus, über die aufenthaltsrechtliche Stellung vollziehbar ausreisepflichtiger Kinder oder vollziehbar ausreisepflichtiger Jugendlicher, die nicht alle Voraussetzungen des § 25a AufenthG erfüllen, ausnahmsweise unter Rückgriff auf § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu entscheiden (Urteil der Kammer vom 15. September 2011 - 2 K 464/11.NW -, UA, S. 13 bis 15).

Im Falle der Antragsteller zu 3. und 4. bestehen erhebliche Anzeichen dafür, dass von einer solchen Ausnahme, die durch eine überdurchschnittlich weit fortgeschrittene Integration gekennzeichnet ist, gesprochen werden kann.

Ein Hindernis für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG stellt auch nicht der Umstand dar, dass die Antragsteller zu 3. und 4. die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, denen auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unterliegt, nicht vollständig erfüllen, sie insbesondere bis heute nicht der Passpflicht genügen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Denn von diesem Mangel kann nach Ermessen abgesehen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Von dieser Absehensmöglichkeit Gebrauch zu machen, dürfte die Ermessensgrenzen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dann nicht überschreiten, wenn jedenfalls die Verlängerung einer den Antragstellern zu 3. und 4. nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis an die Erfüllung der Passpflicht oder zumindest den lückenlosen Nachweis erschöpfender Bemühungen um die Erlangung eines aserbaidschanischen Nationalpasses geknüpft wird.

Schließlich ist das der Verwaltung durch § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen nicht deshalb zu Lasten der Antragstellerin zu 3. auszuüben, weil die weitere Anwesenheit der übrigen Antragsteller, insbesondere der Antragsteller zu 1. und 2., im Bundesgebiet, die aus einem der Antragstellerin zu 3. ermöglichten Aufenthalt im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK folgen dürfte, wegen einer von diesen ausgehenden Störung oder Gefährdung unerträglich erschiene. Denn eine solche Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach der Offenbarung der Identität der Antragsteller und der von ihnen bisher an Tag gelegten - wenngleich noch unvollständigen - Bemühungen um eine vollständige Erfüllung der Passpflicht. sowie in Anbetracht des behaupteten und belegten Arbeitswillens der Antragsteller zu 1. und 2. und des der gesamten Familie u.a. vom Ersten Beigeordneten der Antragsgegnerin (a.a.O.) bescheinigten Integrationswillens nicht vor.

Daher und wegen der für die Antragsteller zu 3. und 4. bestehenden Aussicht auf einen längerfristigen, wenn nicht gar dauerhaften Aufenthalt, erscheint auch eine auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erstreckung der Legalisierung des Aufenthalts der Antragsteller zu 1., 2. und 5. unter einem Absehen von den allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG einschließlich der Voraussetzung des Fehlens eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) durch Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht ermessensfehlerhaft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch insoweit Verlängerungsentscheidungen von einer Erfüllung der Passpflicht oder zumindest dem lückenlosen Nachweis erschöpfender Bemühungen um die Erlangung aserbaidschanischer Nationalpässe abhängig gemacht werden. [...]