OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.04.2017 - 8 LA 60/17 - asyl.net: M25363
https://www.asyl.net/rsdb/M25363
Leitsatz:

Aufenthaltszweck im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG ist nicht die Durchführung (irgend-) eines Studiums. Maßgeblich ist vielmehr das Studium in einem oder mehreren konkreten Studiengängen oder Studienfächern, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Studiendauer, Studium, Wechsel des Studienfachs, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Berufungszulassung, Berufungszulassungsantrag, Darlegungsanforderungen, ernstliche Zweifel, Studienschwerpunkt, Ermessen, Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis,
Normen: AufenthG § 16 Abs. 1 S. 5 Hs. 2, AufenthG § 16 Abs. 1, VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, VwGO § 124 Abs. 2, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1,
Auszüge:

[...]

4 Im Übrigen liegt der nach dem Vorbringen des Klägers einzig in Betracht kommende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Sache auch nicht vor. [...]

10 Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG kann die für ein Studium erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Aufenthaltszweck im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die Durchführung (irgend)eines Studiums. Maßgeblich ist vielmehr das Studium in einem oder mehreren konkreten Studiengängen oder Studienfächern, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.5.2015 - 7 B 10364/15.OVG -, juris Rn. 4 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG); Hessischer VGH, Beschl. v. 23.7.2012 - 3 B 874/12 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.9.2011 - 19 CS 11.1062 -, juris Rn. 4; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 16 Rn. 12; GK-AufenthG, § 16 Rn. 18 (Stand: November 2006); Nr. 16.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - v. 26.10.2009, GMBl. S. 877; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 8.2.2011 - 1 B 322/10 -, juris Rn. 20 (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG)). [...]

12 Den so bestimmten Aufenthaltszweck (Studium im Diplomstudiengang "Maschinenbau" an der Leibniz Universität Hannover) kann der Kläger nicht mehr erreichen. Er hat angegeben, das Diplomstudium "Maschinenbau" beendet zu haben und in den Bachelorstudiengang "Produktion und Logistik" gewechselt zu sein [...]. Der Kläger selbst hat danach die Erreichung des Aufenthaltszwecks, zu dem ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt und in der Folge verlängert worden war, aufgegeben.

13 Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sein Wechsel vom Diplomstudium "Maschinenbau" in den Bachelorstudiengang "Produktion und Logistik" auch keine bloße Schwerpunktverlagerung im Rahmen seines konkreten Studiums dar, die den Aufenthaltszweck der erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht berührt. Eine solche bloße Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden (Nr. 16.2.6.1 AVwV AufenthG); der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden (Nr. 16.2.6.2 AVwV AufenthG), oder wenn aus organisatorischen, das Studium betreffenden Gründen (z.B. Aufnahme nur zum Wintersemester) nach Ablauf der Studienvorbereitungsphase die Aufnahme des angestrebten Studiums nicht sofort möglich ist und daher die Zeit durch ein Studium in einem anderen Studiengang im Umfang von einem Semester überbrückt wird (Nr. 16.2.6.3 AVwV AufenthG). Nach den Feststellungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung liegt keiner dieser Fälle vor. Der hiergegen mit dem Zulassungsantrag allein vorgebrachte Einwand, die Studieninhalte beider Studiengänge überschnitten sich in starkem Maße und auch im Bachelorstudiengang würden die wesentlichen Inhalte des klassischen Maschinenbaus gelehrt, ist nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung zu begründen. [...]