VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Urteil vom 11.07.2017 - 6 K 4787/15.GI.A - asyl.net: M25368
https://www.asyl.net/rsdb/M25368
Leitsatz:

Keine Flüchtlingsanerkennung für exilpolitisch tätigen Sohn eines Oppositionellen aus Äthiopien:

1. Herkunftslandinformationen ist nicht zu entnehmen, dass allein verwandtschaftliche Beziehungen zu Oppositionellen zu einer Verfolgung aus politischen Gründen in Äthiopien führen.

2. Exilpolitisch tätige äthiopische Staatsangehörige haben nur dann mit Verfolgung zu rechnen, wenn sie sich aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafte Oppositionelle herausheben.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Äthiopien, politische Verfolgung, Sippenhaft, Exilpolitik, Mitläufer, Rückkehrgefährdung, Nachfluchtgründe, Reflexverfolgung, EPPFG,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der Kläger hat vor seiner Ausreise aus Äthiopien keine politische Verfolgung i.S.d. § 3 a AsylG erlitten. [...] Den zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Quellen ist auch nicht zu entnehmen, dass allein eine verwandtschaftliche Beziehung zu einem Oppositionellen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung in Äthiopien führt.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm bei seiner Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung wegen einer exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik drohen würde. Aufgrund der nach Beweiserhebung erlangten Erkenntnisquellen sowie des aktuellen Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 6. März 2017 ist weiterhin davon auszugehen, dass äthiopische Staatsangehörige wegen regierungskritischer Aktivitäten nicht nur dann mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, wenn sie sich medienwirksam exponiert politisch betätigt haben, sondern auch bereits dann, wenn sich der Betroffene aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller hervorhebt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31.05.2012, Az. 10 A 436/12.Z.A; VG Gießen, Urteil vom 08.11.2011, Az. 5757/10, juris, Seite 7; OVG Münster, Urteil vom 17.08.2010, Az. 8 A 4063/06.A, juris, Rn. 94; Bay. BGH, Beschluss vom 14.07.2015, Az. 21 ZB 15.30119, VG Ansbach, Urteil vom 21.02.2017, Az. AN 3 K 16.30481, juris, Rn. 39).

Nach dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 6. März 2017 liegen dem Amt auch weiterhin keine Erkenntnisse darüber vor, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung bei bloßer Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland komme. Es komme grundsätzlich auf den Einzelfall an, d.h. darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen werde oder um welche Art exilpolitischer Betätigung es sich handele (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung sei auch, wie sich eine zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätige. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibe, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Speziell im Hinblick auf die EPPFG führt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 aus, dass diese Gruppierung weder dem Amt noch den äthiopischen Kontakten der Deutschen Botschaft in Addis Abeba bekannt sei. Eine Internetrecherche habe gezeigt, dass Aktivitäten der Gruppe insbesondere in Deutschland stattfänden. Hieraus ergebe sich eine eindeutige Gegnerschaft. Sofern die Existenz dieser Gruppe der äthiopischen Regierung bekannt sei, sei es wahrscheinlich, dass diese als Terrorgruppe eingestuft würde. Wenn eine Mitgliedschaft in dieser Gruppe von der äthiopischen Regierung vermutet würde oder sogar Beweise dafür vorlägen, sei es aus Sicht des Auswärtigen Amtes wahrscheinlich, dass ihren Mitgliedern bei einer Rückkehr nach Äthiopien Haft für unbestimmte Zeit oder Misshandlung drohe.

Das Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien (D.) führt in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2017 aus, dass es aufgrund der Verhängung des Ausnahmezustandes zu einer weiteren Einschränkung der Bürgerrechte seit dem Erlass der Anti-Terror-Gesetze im Jahr 2009 gekommen sei. In diesem Zusammenhang verweist das Institut auf die Verhaftung des Vorsitzenden der legalen Oppositionspartei Oromo Federalist Congress im Dezember 2016, der sich mit dem Vorsitzenden von Ginbot 7 getroffen habe, einer Gruppierung, die die Regierung eindeutig als "terroristisch" ansehe. Es sei daher keinesfalls auszuschließen, dass Äthiopiern, die sich zuvor im Ausland politisch betätigt bzw. regierungskritisch geäußert hätten, die Verhaftung für unbestimmte Zeit drohe, selbst wenn diese keine führende Stellung in der EPPFG innegehabt hätten. Die Messlatte für Verhaftungen liege derzeit sehr niedrig. Es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass dem Kläger wegen einer politischen Betätigung bzw. regierungskritischer Äußerungen im Ausland eine Verhaftung für unbestimmte Zeit drohe, selbst wenn er in der EPPFG keine führende Stellung innegehabt habe.

Der Gutachter Günter C. geht in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 davon aus, dass eine Verfolgungsprognose anhand bestimmter Merkmale nicht abgegeben werden könne, weil das Handeln der äthiopischen Sicherheits- und Justizbehörden gegenüber allen wirklichen und putativen Gegnern von einem hohen Maß an Willkürlichkeit geprägt sei. [...]

Bei Würdigung der vorgenannten Auskunftslage ist weiterhin davon auszugehen, dass die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen sehr gering ist, so dass nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition bedroht sind. Vielmehr ist anzunehmen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Dagegen ist zur Überzeugung des Gerichts nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen eine Verfolgung von nicht herausgehobenen politisch tätigen Personen zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht beachtlich wahrscheinlich. [...]

Der Kläger hat sich nach der Überzeugung des Gerichts in der Bundesrepublik nicht in einer Weise exilpolitisch betätigt, nach der er zu dem Personenkreis zählen würde, dem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Es handelt sich bei ihm nicht um eine Person, die sich aus dem Kreis der Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller heraushebt. [...]