VG Augsburg

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Zitieren als:
VG Augsburg, Beschluss vom 11.07.2017 - Au 1 S 17.32231 (Asylmagazin 3/2018, S. 89 f.) - asyl.net: M25412
https://www.asyl.net/rsdb/M25412
Leitsatz:

Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet bei Verweigerung jeglicher Angaben in der Anhörung:

Die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG, wonach bei gröblicher Mitwirkungspflichtverletzung eine qualifizierte Ablehnung zu erfolgen hat, ist unionsrechtskonform auszulegen. Daher kann bei der Verweigerung jeglicher Angaben im Rahmen der Anhörung eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht erfolgen. Die Verweigerung von Angaben ist nicht als qualifizierter Ablehnungsgrund in Art. 31 Abs. 8 EU-Asylverfahrensrichtlinie vorgesehen (sich anschließend an VG Berlin, Beschluss vom 16.03.2017, 9 L 146.17 A).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Anhörung, Asylverfahren, Mitwirkungspflicht, vorläufiger Rechtsschutz, Asylverfahrensrichtlinie, Unionsrecht,
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AsylG § 36 Abs. 3, AsylG § 36 Abs. 4 S. 1, AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 5, RL 2013/32/EU Art. 32 Abs. 2, RL 2013/32/EU Art. 31 Abs. 8,
Auszüge:

[…]

13 Es spricht viel dafür, dass § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG im vorliegenden Fall unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass bei einer Verweigerung jeglicher Angaben im Rahmen der Anhörung eine offensichtliche Unbegründetheit nicht angenommen werden kann. Denn die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet dürfte mit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und die Aberkennung internationalen Schutzes unvereinbar sein.

14 Nach Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet bei Vorliegen eines der in Art. 31 Abs. 8 aufgeführten Umstände zulässig, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU ist abschließend. Dies ergibt sich aus Art. 5 der Richtlinie, der nur den Erlass von mit der Richtlinie zu vereinbarenden günstigeren Bestimmungen erlaubt (vgl. hierzu VG Berlin, B.v. 16.3.2017 - 9 L 146.17 A - juris Rn. 13). [...]

15 [...] Die Verweigerung der Angaben im Rahmen der Anhörung ohne wichtigen Grund kann unter keinen der in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Tatbestände subsumiert werden, so dass vieles dafür spricht, dass die Ablehnung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet im Hauptsacheverfahren rechtlich keinen Bestand haben wird. Insbesondere wurde durch die Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie die Regelung in Art. 23 Abs. 4 Buchst. f) der Richtlinie 2005/85/EG durch Art. 31 Abs. 8 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU ersetzt. Die Regelung, wonach das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist, wenn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, die mit hinreichender Sicherheit auf seine Identität oder Staatsangehörigkeit schließen lassen, wurde durch die Neufassung gestrichen, so dass sie auf den am 6. November 2015 gestellten Asylantrag des Antragstellers nicht mehr anwendbar ist. Sie kann somit der richtlinienkonformen Auslegung des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG nicht zugrunde gelegt werden. Auch im Übrigen sind die in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Tatbestände nicht einschlägig. [...]