LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.08.2017 - L 8 AY 17/17 B ER (Asylmagazin 10-11/2017, S. 417 f.) - asyl.net: M25424
https://www.asyl.net/rsdb/M25424
Leitsatz:

1. Eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG setzt voraus, dass die betreffende Person von einem Relocation-Beschluss der EU betroffen ist. Das ist bei einer abweichenden Zuständigkeit aufgrund der Dublin-III-VO nicht der Fall.

2. Eine unzureichende Sachaufklärung des für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Fachdienstes geht angesichts der gravierenden Folgen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG im Rahmen der gerichtlichen Kostenentscheidung zu Lasten der Behörde.

3. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG beziehungsweise seiner Rechtsfolgen ist nach Auffassung des Senats nach wie vor ungeklärt.

(Leitsätze der Redaktion, im Anschluss an auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2016 - L 15 AY 23/16 B ER)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Dublinverfahren, Relokationsbeschluss, Relocation,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 4 Satz 1, AsylbLG § 1a Abs. 2
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller, nach eigenen Angaben sudanesischer Staatsangehöriger, ist nach Ablehnung seines Asylantrags als vollziehbar Ausreisepflichtiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt gewesen. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts hat ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zugestanden, weil er sich noch nicht 15 Monate in Deutschland aufgehalten hat (vgl. § 2 Abs. 1 AsylbLG) und er außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung i.S. des § 44 AsylG untergebracht gewesen ist.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage haben die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG für die Zeit ab 1. März 2017 nicht vorgelegen.

Dies gilt zunächst für den Tatbestand des§ 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, nur Leistungen nach § 1a Abs. 2 AsylbLG. Die Anwendbarkeit der Norm setzt also voraus, dass der Leistungsberechtigte von einem Relokationsbeschluss der Europäischen Union betroffen ist, was bei dem Antragsteller nicht der Fall [ist]. Für sein Asylverfahren ist - nach Aktenlage - Italien nach dem sog. Dublin-III-Verfahren zuständig, weil er dort erstmals registriert worden ist. Dieser Sachverhalt einer abweichenden Zuständigkeit aufgrund der Dublin III-VO (EU) 604/2013 ist allerdings nicht vom Wortlaut des § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG erfasst (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2016 - L 15 AY 23/16 B ER, L 15 AY 26/16 B ER PKH - juris Rn. 9 und vom 28. April 2016 - L 15 AY 15/16 B ER, L 15 AY 16/16 B ER PKH - juris Rn. 20; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG, 2. Überarbeitung Rn. 96.1).

Ob tatbestandlich eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG eingetreten ist, lässt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilen. Danach haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen sind vom Antragsgegner bislang nicht (abschließend) von Amts wegen geprüft worden. Nach Aktenlage ist keine Aussage darüber möglich, ob für den Antragsteller ein konkreter Ausreisetermin festgestanden hat oder Umstände vorgelegen haben, die einer (sofortigen) Ausreise des Antragstellers entgegengestanden haben könnten. Dem in der Verwaltungsakte des Antragsgegners enthaltenen Schreiben der Ausländerbehörde vom 20. März 2017 (Bl. 66 d. VA Bd. 1) ist entgegen der Auffassung des SG ein Ausreisetermin gerade nicht zu entnehmen, sondern lediglich die an den Antragsteller gerichtete Bitte um Mitteilung bis zum 3. April 2017, ob eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet für ihn in Betracht komme. Ob dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2017 ein konkreter Ausreisetermin i.S. des § 1a Abs. 2 AsylbLG zu entnehmen ist, lässt sich nach Aktenlage nicht sicher beantworten, weil in der Verwaltungsakte des Antragsgegners nur die Ablichtung der ersten Seite des Bescheids enthalten ist (Bl. 34 d. VA Bd. 1) und dort keine Ausreisefrist genannt wird. Nach der internen Prüfung durch die Ausländerbehörde haben die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG jedenfalls nicht vorgelegen (vgl. Bl. 46 d. VA Bd. 1). Unter diesen Umständen geht eine ggf. unzureichende Sachverhaltsaufklärung des für die Leistungen nach dem AsylbLG zuständigen Fachdienstes - angesichts der gravierenden Folgen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG - im Rahmen der gerichtlichen Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners.

Überwiegende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung wären aber selbst dann anzunehmen gewesen, wenn ein Einschränkungstatbestand des§ 1a AsylbLG einschlägig gewesen wäre. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs. 2 AsylbLG bzw. seiner Rechtsfolge ist nach Auffassung des Senats nach wie vor ungeklärt. Dies gilt auch mit Rücksicht auf das Urteil des BSG vom 12. Mai 2017 (- B 7 AY 1/16 R -), das die bis zum 23. Oktober 2015 geltende Fassung des§ 1a Nr. 2 AsylbLG betrifft, die eine andere Rechtsfolge als die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG in der ab 24. Oktober 2015 geltenden Fassung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722) enthalten hat. Außerdem sind die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils des BSG vom 12. Mai 2017 [sind] noch nicht veröffentlicht worden. [...]