VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - asyl.net: M25430
https://www.asyl.net/rsdb/M25430
Leitsatz:

1. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen illegalen Verlassens des Landes und des Aufenthalts im Ausland sowie einem dort gestellten Asylantrag.

2. Dem Vater eines wehrflüchtigen Sohnes droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Syrien, illegale Ausreise, Auslandsaufenthalt, Asylantrag, Antragstellung als Asylgrund, Wehrdienstverweigerung, politische Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft, Flüchtlingsanerkennung, Upgrade-Klage, Reflexverfolgung, Familienangehörige,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Dem Kläger droht nicht beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Ausreise aus Syrien, dem langen Auslandsaufenthalt und der Asylantragstellung im Bundesgebiet flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (I.). Ebenso droht ihm keine sog. Reflexverfolgung, weil er der Vater zweier Kinder ist, die sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee entzogen haben (II.). [...]

b) Der Senat kann offen lassen, ob dem Kläger überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Einreise über offizielle Grenzübergangstellen Syriens, namentlich über den Flughafen Damaskus, ein menschenrechtswidriger Eingriff, wie Misshandlung oder gar Folter seitens syrischer Staatsorgane droht. Vor derartigen Maßnahmen genießt er bereits Schutz nach § 4 AsylG.

Um als Flüchtling anerkannt zu werden, müsste hinzukommen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diese Handlungen auch aus flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründen erfolgen, mit anderen Worten ob zwischen beiden eine Verknüpfung besteht (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG).

Was die vorliegende Fragestellung betrifft, ist es aus der Sicht des Senat schon nicht gerechtfertigt, in gleichem Maße wie bei der prognostischen Einschätzung der Eingriffswahrscheinlichkeit den oben näher dargelegten gleitenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden, der spezifisch entwickelt wurde, um einen sachgerechten und effektiven Flüchtlingsschutz zu gewährleisten. Denn ein effektiver Menschenrechtsschutz ist, wie hier, auch anderweitig gewährleistet. Selbst wenn man aber den gleichen Maßstab anlegen würde, ergäbe sich, wie darzulegen sein wird, im vorliegenden Kontext und der hier zu behandelnden Fragestellung nichts anderes.

Alle vom Senat verwerten Erkenntnisquellen lassen einen solchen hinreichend verlässlichen und fundiert abgesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Namentlich lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat jedem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staat, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17 -, juris; offen gelassen BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30338 -, juris).

Allerdings entsprach es für die Zeit vor Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein wohl weitgehend gesicherter Erkenntnis, dass nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte (im weitesten Sinn) bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt Rückkehrer regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, das je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Insbesondere im Falle einer Verbringung der Betreffenden in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung, wobei hiermit regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden sollten. Diese Gefahr wurde etwa vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. Lagebericht vom 27.09.2010, S. 16). Der Senat ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass den staatlichen Maßnahmen auch die erforderliche Gerichtetheit kaum abgesprochen werden konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.06.2013 - A 11 S 927/13 -, juris; vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris; a.A. aber etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.5.2013 - 14 A 1008/13.A -, juris).

Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich jedoch in zweierlei Hinsicht Veränderungen und Entwicklungen im Lande ergeben, die im vorliegenden Kontext gegenläufigen Charakter haben. Auf der einen Seite kann namentlich aus verschiedenen Berichten von amnesty international eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen entnommen werden (vgl. ai, "Deadly Detention. Deaths in custody amid popular protest in Syria", August 2011, S. 9 ff. und nunmehr auch ai, "It breaks the human", torture, disease and death in Syria’s prisons, 2016, S. 12 ff. und passim bzw. ai "Human Slaughterhouse" Februar 2017). Es handelt sich um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon immer seit Jahrzehnten systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017 - im Folgenden BFA - S. 19 f.) Je mehr das syrische Regime in Bedrängnis geriet und destabilisiert wurde, desto stärker und rücksichtloser wird jedoch gegenüber wirklichen und vermeintlichen Regimegegner vorgegangen. Auf der anderen Seite ist allgemein bekannt, dass die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft auf knapp 4,9 Millionen gestiegen ist (vgl. BFA v. 05.01.2017, S. 36; hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris) und dürfte mittlerweile noch weiter angestiegen sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Syrer vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Dies zeigen u.a. die in verschiedenen Berichten angesprochenen beträchtlichen, wenn auch nicht genau quantifizierten Zahlen von syrischen Staatsangehörigen, die nach einem kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalt wieder - endgültig oder auch nur vorübergehend - nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. SFH v. 21.03.2017, S. 4 f.; Immigration and Refugee Board of Canada v. 19.01.2016, S.1; UNHCR, UNHCR Operational Update vom August 2015 jeweils auch zu den Gründen).

Bei dieser Ausgangslage kann der Senat insbesondere nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht die Überzeugung gewinnen, dass syrische Sicherheitskräfte unterschiedslos jedem Rückkehrer unterstellen, (vermeintlich) ein Regimegegner zu sein, sofern nicht besondere gefahrerhöhende Merkmale vorliegen, wie etwa die Tatsache, dass der Betreffende sich dem Wehrdienst entzogen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris), was auch für den Fall gilt, in dem eine Einberufung nicht konkret bevorsteht, eine Situation, die nach den verwerteten Erkenntnismitteln im Falle des Klägers altersbedingt offensichtlich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. etwa SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion v. 23.03.2017, S. 4 f.). Dieses gilt auch in Ansehung des vom ihm im vorgenannten Urteil beschriebenen Freund-Feind-Schema, das für das Handeln der Sicherheitsorgane prägend ist. Eine andere Sichtweise wäre unrealistisch und bedürfte besonders aussagekräftiger Anhaltspunkte in zuverlässigen und belastbaren Erkenntnisquellen. Vor diesem Hintergrund ist auch der häufig gezogene Schluss von früheren, vor Beginn des Bürgerkriegs vermutlich stattgefundenen flüchtlingsrelevanten Eingriffen im Kontext der Einreise auf die heutigen Verhältnisse nicht tragfähig und kann die weitgehend fehlenden Erkenntnisse nicht ersetzen, was vornehmlich darauf beruht, dass seit längerer Zeit keine Rückführungen nach Syrien mehr stattfinden, weshalb auch keine weiteren erfolgversprechende Ermittlungsansätze bestehen.

Es liegen daher auch nur wenige Dokumente vor, die die hier interessierende Fragestellung erörtern. Ihnen lassen sich aber ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen oder auch nur nahe legen würden. So wird zwar vom Immigration and Refugee Board of Canada unter dem 19. Januar 2016 der Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers geschildert, der wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht gekommen war, die Revolution finanziell zu unterstützen; auf ein bestimmtes weit verbreitetes Muster deutet dieses Vorgehen aber nicht hin, sondern allenfalls auf ein typische Beispiel vorherrschender Willkür. Weitere dort erwähnte Berichte über Festnahmen bei Einreise (erwähnt werden etwa 35 nach Ägypten geflohene palästinensische Volkszugehörige) erlauben ohne Kenntnis der Einzelumstände keinen Schluss auf den Anlass der Festnahmen. Das Immigration and Refugee Board of Canada zitiert im Weiteren die Meinung eines Oxford-Professors, eines Forschers am Londoner King's College und eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation, wonach abgelehnte Asylbewerber wegen ihres Asylantrags verfolgt würden, ohne dass aber dafür irgendwelche näheren Einzelumstände und tatsächlichen Anhaltspunkte aufgezeigt würden. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Staat als Gegner eingeschätzt werden, ergibt sich aus der bereits in einem anderen Zusammenhang erwähnte Stellungnahme des Immigration and Refugee Board of Canada unter Nr. 1, in der durch Bezugnahme auf Berichte Dritter davon gesprochen wird, dass Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen. Das US Departement of State führt in seinem Country Report on Human Rights Practices for 2015 für Syrien (S. 34 f.) wie auch dem für das Jahr 2016 (dort S. 36), ohne Benennung konkreter Vorfälle aus, dass Personen, die erfolglos Asyl in anderen Ländern beantragt hätten, verfolgt worden seien. Jedoch verweist der Bericht auf ein Gesetz, dass denjenigen mit Verfolgung bedroht, der in einem anderen Land Zuflucht sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Auch ist pauschal davon die Rede, dass die Regierung "routineartig Dissidenten und auch frühere Staatsangehörige ohne bestimmte politische Zugehörigkeit verhaftet habe"; nachvollziehbare Einzelheiten fehlen auch hier. Somit kann auch aus diesen Erkenntnissen kein hinreichend verlässlicher Schluss dahin gehend gezogen werden, dass grundsätzlich zurückkehrende Asylbewerber generell als vermeintliche Oppositioneller vom syrischen Staat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen überzogen werden. Die Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts an das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vom 28. September 2016 befasst sich nicht mit dem Aspekt der Gefährdung unverfolgt ausgereister Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien. Auch UNHCR, der in seinen "Feststellungen zum Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien" vom Februar 2007 bestimmte weitreichende Risikoprofile formuliert, spart Personen, die nur einen Asylantrag gestellt und sich im Ausland aufgehalten haben, aus (vgl. S. 5 f.), sofern keine risikoerhöhenden Faktoren festgestellt werden kann. Letztlich liegen auch dem Auswärtigen Amt (Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017) keine entsprechenden Erkenntnisse vor.

Das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) des Vereinigten Königreichs hatte am 7. August 2012 allerdings (vgl. tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2012-ukut-426), die Flüchtlingseigenschaft bejaht und ist dabei davon ausgegangen, dass angesichts der seinerzeitigen Situation des verstärkten Bemühens des syrischen Staates, jedes Anzeichen von Widerstand zu brechen, bei jedem rückkehrenden Asylbewerber eine reale Gefahr von Verfolgungshandlungen wegen einer zugeschriebenen politischen Auffassung bestehe. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Entscheidung noch aus einer Zeit stammt, als sich der Bürgerkrieg erst entwickelte. Mittlerweile haben die Verhältnisse sich aber grundlegend gewandelt. Vor dem Hintergrund eines verschärften Bürgerkriegs, der zu der bereits beschriebenen Massenflucht geführt hat, kann heute ohne eindeutige, aber nicht existierende Belege kein Interesse des syrischen Staates erkannt werden, unterschiedslos alle Personen zu bekämpfen, die einen Asylantrag gestellt hatten, weil dieses als Ausdruck einer grundlegenden Regimegegnerschaft gewertet würde. Bei mittlerweile beinahe 5 Millionen Flüchtlingen wäre dieses unrealistisch. Auch die Tatsache, dass der syrische Geheimdienst die Exilszene im westlichen Ausland intensiv beobachtet und unterwandert (vgl. hierzu etwa Verfassungsschutzbericht 2015 des Bundesministeriums des Innern, S. 263 ff.), kann nicht als Beleg dafür dienen, dass nunmehr jedem der im Ausland sich aufhaltenden Syrier seitens des Regimes eine (potentielle) Gegnerschaft unterstellt wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris). [...]

II. Zwar findet sich in zahlreichen Erkenntnismitteln die generelle Aussage, dass Berichte vorlägen, wonach Familienangehörige von Gesuchten verhaftet werden, um Druck auszuüben, dass sich die Gesuchten den Behörden stellen (ai, Between Prison and the Grave vom November 2015; Finnisch Immigration Service vom 23.08.2016; Danish Refugee Council vom September 2015; BFA vom 05.01.2017; SFH vom 25.01.2017; Deutsche Botschaft Beirut vom 03.02.2016). Hier wird teilweise auch ausdrücklich ein Zusammenhang zu wehrflüchtigen Angehörigen hergestellt. Eine nachvollziehbare quantitative Beurteilung bzw. Einschätzung erfolgt aber in diesen Unterlagen nicht, mit einer Ausnahme: Der Danish Refugee Council (a.a.O., S. 19 f.) teilt ausdrücklich mit, dass es sich, jedenfalls was die Reflexverfolgung bei wehrflüchtigen Angehörigen betrifft, um sehr wenige Fälle gehandelt habe ("very rare cases"). Ai (a.a.O., S. 48 ff.) benennt ausdrücklich verschiedene Einzelfälle, die aber, soweit ersichtlich, keinerlei Bezug zu Wehrflüchtigen haben. Sämtliche Einzelfälle werden vielmehr dadurch charakterisiert, dass die Angehörigen in irgendeiner Weise - durchaus nicht nur in exponierter Weise - als Gegner des herrschenden Regimes in Erscheinung getreten waren ("Opponents oft the Government"), was aber beim Kläger gerade nicht der Fall war. Anderweitigen Besonderheiten in der Person des Klägers vermag der Senat auch nicht zu erkennen. Insbesondere hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Kläger - über den bloßen Rat hinaus, das Land zu verlassen - keine besonderen Aktivitäten entfaltet hatte, um seinem wehrflüchtigen Sohn die Ausreise zu ermöglichen. [...]