BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 29.08.2017 - 2 BvR 863/17 (Asylmagazin 10-11/2017, S. 408 f.) - asyl.net: M25473
https://www.asyl.net/rsdb/M25473
Leitsatz:

Versagung von Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien für eine alleinerziehende Mutter mit vier Kindern ist verfassungswidrig.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn das Gericht sich nicht mit dem wesentlichen Kern des klägerischen Begehrens auseinandersetzt. Dazu gehört im Falle einer im Raum stehenden Abschiebung nach Bulgarien auch die Tatsache, dass die Klägerin eine alleinerziehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern ist.

Unabhängig davon, ob Abschiebungen nach Bulgarien unter den derzeitigen Bedingungen überhaupt zulässig sind und welche Vorgaben für die Rückführung anerkannt Schutzberechtigter gelten, ist angesichts der Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie (Art. 21 ff.) sowie einschlägiger Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR (siehe insb. die Tarakhel-Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 - asyl.net: M22411) eindeutig, dass den Belangen von Familien mit Kindern besonders Rechnung getragen werden muss.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Bulgarien, ausländische Anerkennung, besonders schutzbedürftig, Suspensiveffekt, Abschiebungsandrohung, rechtliches Gehör, Verfassungsbeschwerde, minderjährig,
Normen: GG Art. 103 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgenden Maßgaben in verfassungsrechtlich relevanter Weise verkannt.

a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. auch BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>).

b) Nach diesen Maßstäben verletzen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es gehörte zum wesentlichen Kern des Vortrags der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeführerin zu 1. als alleinerziehende Mutter zusammen mit ihren vier Kindern, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO 16, 11, 9 und 4 Jahre alt waren, abgeschoben werden soll. Dieser Umstand war auch für das Verfahren von zentraler Bedeutung. Unabhängig davon, ob Abschiebungen nach Bulgarien unter den derzeitigen Bedingungen überhaupt zulässig sind und welche Vorgaben für die Rückführung anerkannt Schutzberechtigter gelten - über diese Fragen wird im vorliegenden Verfahren nicht entschieden -, ist angesichts der Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie für besonders schutzbedürftige Personen in Art. 21 ff., der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 10 ff.) und der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 -) eindeutig, dass den Belangen von Familien mit Kindern besonders Rechnung getragen werden muss.

Mit diesem zentralen Vortrag setzt sich das Verwaltungsgericht in den angegriffenen Entscheidungen nicht auseinander. Der vom Verwaltungsgericht eingerückte Beschluss der 5. Kammer desselben Gerichts vom 11. Oktober 2016 betrifft gerade keinen Fall einer allein erziehenden Mutter mit Kindern. Die individuelle Subsumtionsleistung des Gerichts im angegriffenen Beschluss vom 13. März 2017 enthält ebenfalls zu dieser Konstellation keine Aussage. Im Anhörungsrügebeschluss setzt sich das Verwaltungsgericht lediglich mit der - kein Abschiebungsverbot begründenden - Krankheit der Beschwerdeführerin zu 1. auseinander. Es hätte sich jedoch aufgedrängt, zu den Voraussetzungen Stellung zu nehmen, unter denen es einer alleinerziehenden Mutter mit vier Kindern, von denen das jüngste vier Jahre alt ist, in einer Flüchtlingen ablehnend gegenüber stehenden Umgebung zumutbar ist, zunächst auf der Straße zu leben. Hieran ändert auch die nur durch Einzelfälle einer erfolgreichen Wohnungssuche begründete Erwartung des Verwaltungsgerichts nichts, dass es nach einiger Zeit eine Möglichkeit für die Familie geben könnte, eine Wohnung zu finden. Auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 10 ff.) und die Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 -) die Rückführung von Eltern mit Kindern betreffen, ist in der Konstellation einer alleinerziehenden Mutter von vier Kindern erst recht zu verlangen, dass das Verwaltungsgericht darlegt, worin es die Möglichkeit sieht, dass die Familie in Bulgarien eine gesicherte Unterkunft erhält, um Gesundheitsgefahren auszuschließen und den besonderen Belangen von Familien mit Kindern Rechnung zu tragen.

Im Übrigen bleibt in der angegriffenen Entscheidung unklar, weshalb die Beschwerdeführerin zu 1. zu dem in der eingerückten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Oktober 2016 als allein nach Bulgarien rückführbaren Personenkreis gehören soll. Nach dieser Entscheidung sollen nur Personen zurückgeführt werden können, die alle Voraussetzungen für ein "Sich-Durch-schlagen-Können" erfüllen. Bei einer Mutter, die sich in einer fremden Umgebung um vier Kinder zu kümmern hat, ist eine solche Annahme jedenfalls ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar. [...]