VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 10.08.2017 - 2 A 7784/16 (Asylmagazin 10-11/2017, S. 402 f.) - asyl.net: M25475
https://www.asyl.net/rsdb/M25475
Leitsatz:

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender Verfolgung wegen Homosexualität bei Rückkehr nach Marokko.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Marokko, homosexuell, nichtstaatliche Verfolgung, Strafbarkeit, Flüchtlingsanerkennung, interne Fluchtalternative, inländische Fluchtalternative,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[...]

Nach diesen Maßstäben gehört der Kläger, der nach Überzeugung des Gerichts homosexuell ist (aa.), einer verfolgten sozialen Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 III. a) und b) AsylG an (bb.), so dass der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich innerfamiliäre Konflikte zu befürchten hat. Eine landesinterne Fluchtalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG besteht nicht (cc.).

aa. Nach Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung fest, dass der Kläger homosexuell ist, in Marokko aufgrund seiner Person bereits Diskriminierung erlitten hat und bei einer Rückkehr entsprechend Verfolgung zu befürchten hat. Der Kläger hat in sich im Wesentlichen stimmig, detailreich und überzeugend dargelegt, welche soziale Ausgrenzung er in der Familie, insbesondere durch seinen älteren Bruder seit der unfreiwilligen Offenlegung seiner Homosexualität erleben musste. Die Angaben des Klägers zu seiner behaupteten Homosexualität sind nachvollzlehbar und glaubhaft. Der Kläger, der ein deutliches Schamgefühl bei der Beschreibung seiner sexuellen Orientierung und der Erlebnisse in seinem Heimatland zeigte, hat glaubhaft geschildert, dass er seine homosexuelle Neigung im Alter von 16 Jahren bemerkte und eine Beziehung zu einem älteren Jungen aus der Nachbarschaft einging. Der Kläger konnte detailreich darlegen, dass diese Beziehung mehrere Jahre anhielt und stets heimlich ausgelebt wurde, bis der Bruder des Klägers diesen und seinen Partner in dessen Wohnung erwischte. Zu seiner Familie und seinen Freunden im Marokko hat er keinen Kontakt mehr. Der Kläger konnte zudem überzeugend schildern, dass er seit seiner Ankunft in Deutschland schon mehrere Bekanntschaften und Beziehungen zu Männern geführt hat, die er in den jeweiligen szenetypischen Örtlichkeiten in Hamburg kennenlernte. Im Rahmen seiner Möglichkeiten als Analphabet konnte der Kläger bildlich schildern, wo sich die jeweiligen Lokale befinden und welche Wege er beschreitet, um zu diesen zu gelangen. Die Homosexualität des Klägers wurde von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt.

bb. Im Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 7.11.2013, C-199/12 u.a., juris) ist davon auszugehen, dass Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und b) AsylG darstellen, soweit in dem Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen bestehen, die spezifisch die Homosexualität betreffen. Dabei stellt der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht werden und die im Herkunftsland tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt damit eine relevante Verfolgungshandlung dar (EuGH, Urt. v. 7.11.2013, a.a.O., Rn. 55 ff.), die eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründet. Denn die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass von dem Schutzsuchenden nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in dem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, Urt. v. 7.11.2013, a.a.O. Rn. 76; ebenso: VG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2016, 23 K 8700/16.A, juris Rn. 26; Urt. v. 26.9.2016, 23 K 4809/16.A, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Saarlouis, Beschl. v. 2.6.2016, 3 K 1984/15, juris Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24.11.2015, 7a K 2425/15.A, juris Rn. 20).

Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität in Marokko eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1, 2 Nr. 3 AsylG droht. In Marokko bestehen strafrechtliche Vorschriften, die spezifisch homosexuelle Handlungen unter Strafe stellen und die in der Praxis angewandt werden. Nach Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuchs wird jede Person, die mit einem Individuum desselben Geschlechts "unzüchtige oder widernatürliche" Handlungen begeht ("acta impudique ou contre nature avec un individu de son sexe") zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft (Ausw. Amt, Lagebericht Marokko v. 10.3.2017, juris, S. 16; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 18/11210 v. 16.2.2017, S. 2).

Nach den vorliegenden aktuellen und insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen wird der Straftatbestand auch in der Praxis angewandt:

- 2011: Im Jahr 2011 kam es gemäß den Angaben des marokkanischen Justizministeriums zu 81 Gerichtsverfahren aufgrund homosexueller Handlungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Marokko: Homosexualität", 6.11.2014, juris, S. 2)

- 2013: Im Jahr 2013 wurden in Souk el·Arba drei Männer zu drei Jahren Haft verurteilt, in Temara wurde gegen zwei Männer eine viermonatige Haftstrafe verhängt und in Fes kam es zu einer weiteren Anklage (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 2)

- 2014: Am 2. Juli 2014 bestätigte ein Berufungsgericht in Beni Mellal Haftstrafen von bis zu drei Jahren gegen vier von sechs Angeklagten wegen homosexueller Handlungen im April 2014 in Fqih Bensalah (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.; Human Rights Watch, "Morocco: Homosexuality Convictions Upheld", 8.7.2014, www.hrw.org/print/254426). Im Herbst 2014 wurde ein 69-jähriger Brite zusammen mit einem zwanzigjährigen Marokkaner zu vier Monaten Haft verurteilt, da homosexuelle Bilder auf seinem Mobiltelefon gefunden worden seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.). Am 30. Dezember 2014 wurden zwei Männer in Al-Hoceima wegen homosexueller Handlungen zu Haftstrafen verurteilt (Danish Immigration Service: "Morocco, Situation of LGBT Persons", März 2017, juris, S. 15)

- 2015: Am 19. Juni 2015 wurden zwei Männer wegen einer Fotoaufnahme am Tour Hassan in Rabat, bei der sie dicht beieinander standen, zu Haft- und Geldstrafen verurteilt (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 15)

- 2016: Nach einem Lynchmob in Beni Mellal am 9. März 2016 auf homosexuelle Männer wurden die beiden Opfer wegen homosexueller Handlungen zu Haft- und Geldstrafen verurteilt (Human Rights Watch, "Morocco: Victims of Attack Jailed for Homosexual Acts", 6.4.2016, www.hrw.org/print/288512; United States, Department of State, Morocco 2016 v. 3.3.2017, juris, S. 36; Amnesty International Deutschland, Report 2017, Marokko und Westsahara, S. 2; Danish Immigration Service, a.a.O., S. 16). Zwei Männer, die am 26. Mal 2016 in Guelmin im Auto angetroffen worden waren, wurden zu sechsmonatigen Haftstrafen verurteilt (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 16). Am 27. Oktober 2016 wurden zwei Mädchen in Marrakesch verhaftet, die einander Zeugenaussagen zufolge geküsst hatten (Human Rlght Watch, Morocco: "Drop Homosexuality Charges against Teenage Girls", 25.11.2016, www.hrw.org/print/296751).

- 2017: Im Februar 2017 verurteilte ein Gericht in Tanger zwei Männer wegen homosexueller Handlungen zu Gefängnisstrafen von sechs Monaten und Geldstrafen (Queer.de: Marokko: sechs Monate Haft für zwei schwule Männer, v. 27.2.2017; Abruf vom 12.7.2017).

Der Annahme einer Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG steht auch nicht entgegen, dass die Fälle strafrechtlicher Verfolgung homosexueller Handlungen vom Auswärtigen Amt und von der Bundesregierung als "vereinzelt" bewertet werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom März 2017, a.a.O.; ebenso Bundesregierung, BT·Drs. 18/11210, a.a.O., S 2 - ohne ausdrückliche Berücksichtigung sämtlicher o.g. Fälle). Angesichts der zahlreich dokumentierten Verurteilungen ist diese Bewertung bereits fraglich. Hinzu kommt, dass für die Beurteilung der beachtlichen Verfolgungsgefahr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 7.11.2013, a.a.O. Rn. 58 f.) allein maßgeblich ist, dass in der Praxis Freiheitsstrafen wegen homosexueller Handlungen verhängt werden und damit die (konkrete) Gefahr einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung besteht. Anzeigen erfolgen - wie oben dargestellt - nicht allein aus dem Kreis der Familie, sondern auch aus Teilen der Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund hat ein Homosexueller wie der Kläger, wenn er seine Homosexualität in der Öffentlichkeit nicht geheim hält, mit Denunziation und einem harten Durchgreifen der Behörden zu rechnen.

cc. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger nicht auf internen Schutz vor Verfolgung gemäß § 3e AsylG verwiesen werden. Er hat in keinem Teil seines Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann Homosexualität in Marokko in keinem Landesteil offen und ohne die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgelebt werden. [...]