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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 14.07.2017 - II 4-23d.01.03-1/05-17/001 - asyl.net: M25497
https://www.asyl.net/rsdb/M25497
Leitsatz:

Innenministerium Hessen zur Ausbildungsduldung

1. Die Ausbildung ist durch Vorlage des Ausbildungsvertrags oder der Anmeldebestätigung nachzuweisen. Der einmalige Wechsel der Ausbildungsstelle ist möglich, der Wechsel des Berufsfeldes ist unerheblich. Die Duldung ist für den gesamten Ausbildungszeitraum zu erteilen.

2. Bei Einstiegsqualifizierung mit verbindlich zugesicherter anschließender Ausbildung kann eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG erteilt werden.

3. Bezüglich der Beschäftigungserlaubnis wird auf den Beschluss des VGH Hessen vom 21.4.2017 – 3 B 826/17; 3 D 828/17 – (asyl.net: M25068) hingewiesen: die Erlaubnis ist erforderlich und im Regelfall zu erteilen.

4. Die Stichtagsregelung in § 60a Abs. 6 S. 1 AufenthG bei Staatsangehörigen sicherer Herkunftsländer greift nicht zugunsten der Betroffenen, wenn vor dem 31.8.2017 lediglich ein (nicht förmliches) Asylgesuch gestellt wurde.

5. Bei Straftaten, die unter der in § 60a Abs. 2 S. 5 AufenthG festgeschriebenen Schwelle bleiben, ist eine Duldung zu erteilen.

6. Eine vollziehbare Abschiebungsanordnung stellt eine konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme dar.

7. Familienangehörigen kann in engen Grenzen eine Duldung erteilt werden; eine vorübergehende Trennung ist jedoch im Regelfall zumutbar.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Duldung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Arbeitsgenehmigung, Erlass, Einstiegsqualifizierung, Arbeitserlaubnis, sichere Herkunftsstaaten,
Normen: AufenthG § 60a, AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 5,
Auszüge:

[...]

2. Qualifizierte Berufsausbildung

Neben Ausbildungen im dualen System kommen hierbei auch Ausbildungen an Berufsfachschulen in Betracht. Dass der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat, ist durch Vorlage des Ausbildungsvertrags oder der Anmeldebestätigung der Berufsfachschule nachzuweisen. In den Fällen, in denen die Berufsausbildung an Berufsfachschulen durchgeführt wird, unterliegen diese in analoger Anwendung der in § 60a Abs. 2 Satz 7 AufenthG normierten Mitteilungspflicht.

§ 60a Absatz 2 Satz 10 AufenthG sieht vor, dass nach einer vorzeitig abgebrochenen Ausbildung einmalig eine Duldung für sechs Monate zur Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle erteilt wird. Die einmalige Duldung zur Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle ist unabhängig vom Zeitpunkt des Abbruchs und unabhängig vom Grund des Abbruchs zu erteilen. Die zweite Ausbildungsduldung ist für den gesamten Zeitraum der im Ausbildungsvertrag festgelegten zweiten Berufsausbildung zu erteilen. Bei der zweiten Berufsausbildung ist es unerheblich, ob ein Wechsel des Berufsfeldes oder ein Wechsel von einer betrieblichen in eine schulische Ausbildung (oder umgekehrt) erfolgt.

3. Beschäftigungserlaubnis

Ergänzend zu den Teil IV Nr. 2 der Anwendungshinweisen wird auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Erfordernis der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vom 21. April 2017 (3 B 826/17 und 3 D 828/17) hingewiesen; darin wird ausgeführt: "Es würde dem aus § 1 AufenthG folgenden Kontroll- und Steuerungszweck des Aufenthaltsgesetzes entgegen stehen, wenn der Ausländer seinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik – auch nach illegaler Einreise – allein mit dem Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages mit der Folge erreichen könnte, dass ihm die Ausländerbehörde zwingend eine Ausbildungsduldung zu gewähren hat. In einem solchen Falle würde über die Einreise und den weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik letztlich der Ausbildungsbetrieb entscheiden."

4. Duldungszeitraum

Nach § 60a Abs. 2 Satz 5 AufenthG wird die Duldung nicht mehr in Jahresschritten, sondern für den gesamten Ausbildungszeitraum erteilt. Ein Ermessen, die Duldung zunächst nur für einen kürzeren Zeitraum (z.B. für die Dauer der Probezeit) zu erteilen, besteht nicht. [...]