SG Stade

Merkliste
Zitieren als:
SG Stade, Beschluss vom 30.08.2017 - S 33 AY 24/17 ER - asyl.net: M25537
https://www.asyl.net/rsdb/M25537
Leitsatz:

Es stellt keinen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG dar, wenn ein Staatsangehöriger des Kosovo keinen Pass vorlegt, denn dies ist nicht kausal für den weiteren Aufenthalt, da eine Abschiebung nach Kosovo auch ohne Pass möglich ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Passbeschaffung, Mitwirkungspflicht, Kausalität,
Normen: AsylbLG § 2 Abs 1,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller hat die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, insbesondere nicht dadurch, dass er sich keinen Pass oder einen Passersatz beschafft, obwohl dies möglich ist. Zumindest ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller die Beschaffung von Identitätspapieren schon ernsthaft versucht haben könnte. Sein Verhalten ist nicht ursächlich dafür, dass die bestehende Ausreisepflicht bisher noch nicht durchgesetzt wurde.

Der Begriff der Rechtsmissbräuchlichkeit ist im AsylbLG nicht definiert. Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass eine objektive und eine subjektive Komponente zu beachten sind. Objektiv rechtsmissbräuchlich ist ein Verhalten, wenn es von der Rechtsordnung missbilligt wird. Der Ausländer darf sich nicht auf den Umstand der zeitlichen Dauer seines Aufenthalts berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Das Verhalten muss dabei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von solchem Gewicht sein, dass der Leistungsausschluss privilegierter Leistungen gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, Rn. 32, 33). In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass der Betroffene in voller Kenntnis des ihnen vorgeworfenen Verhaltens handeln und dieses Fehlverhalten auch wollen, insbesondere hinsichtlich des aufenthaltsverlängernden Charakters (vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,§ 2 AsylbLG, 2. Aufl. 2014, 1. Überarbeitung, Rn 102). Das rechtlich missbilligte Verhalten· muss mit der Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts in einem Zusammenhang stehen, wobei der Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Leistungsberechtigten und der gesamten Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik herzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss kein Kausalzusammenhang im eigentlichen Sinne vorliegen, sondern es reicht eine typisierende, generell-abstrakte Betrachtungsweise. Demnach kommt es nur darauf an, dass das Fehlverhalten generell geeignet ist, die Aufenthaltsdauer zu beeinflussen, und zwar unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Aufenthaltsverlängerung geführt hat oder nicht (vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,§ 2 AsylbLG, 2. Aufl. 2014, 1. Überarbeitung, Rn. 83).

Umstritten ist, ob das reine Verbleiben in der Bundesrepublik trotz bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht und zumutbarer Ausreisemöglichkeit als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann oder nicht. Das Bundessozialgericht hat dies in der Vergangenheit ausreichen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R -, Rn 18), ein Jahr darauf aber entschieden, dass das reine Verbleiben bei bestehender Duldung objektiv nicht rechtsmissbräuchlich sei (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, Rn. 31).

Der Antragsteller verstößt fortlaufend gegen seine Passpflicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 AufenthG und verfügt offenbar auch weiterhin nicht über ein gültiges Identitätspapier. Dies ist jedoch [nicht] ursächlich dafür, dass der Antragsteller nicht abgeschoben werden kann.

Aus der aktuellen Duldung geht hervor, dass der Antragsteller nach Auffassung des Antragsgegners die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt, so dass eine Rückführung nach Kosovo erfolgen müsste. Im Jahr 2007 scheiterte eine Abschiebung an der verweigerten Zustimmung der UNMIK. Nach Kenntnis des Gerichts hat sich die Ausgangslage seit der Gründung der Republik Kosovo im Jahr 2008 aber geändert. Eine Zustimmung der UNMIK ist nicht mehr erforderlich. Die zuständige Ausländerbehörde kann die erforderlichen Reisedokumente für eine Abschiebung nach Kosovo kurzfristig selbst ausstellen, nämlich ein EU-Laissez-passer-Dokument, und die Abschiebung durchführen, sodass von einer Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgegangen werden kann (vgl. Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 2 AsylbLG, 2. Aufl. 2014, 1. Überarbeitung, Rn. 75 unter Verweis auf SG Hildesheim, Beschluss vom 01.02.2012 - S 42 AY 177/10 ER -). Es kann nicht dem Antragsteller vorgeworfen werden, dass der Antragsgegner die Ausreisepflicht noch nicht durchgesetzt hat. Dass er nicht freiwillig ausreist, kann ihm bei fortlaufend bestehender Duldung nicht als rechtsmissbräuchlich vorgeworfen werden. Der Antragsgegner hat auch keine Gründe genannt, warum er den Antragsteller nicht schon längst auf Grundlage des § 58 AufenthG abgeschoben hat. [...]