OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2017 - 1 Bs 175/17 (gleichlautend: 1 Bs 179/17) - asyl.net: M25545
https://www.asyl.net/rsdb/M25545
Leitsatz:

Erteilung einer Ausbildungsduldung gem. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG an eine ghanaische Staatsangehörige, die keinen Asylantrag gestellt hat:

Das Arbeitsverbot für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Regelung auch auf Personen anzuwenden ist, die keinen Asylantrag gestellt haben.

(Leitsatz der Redaktion; gleichlautender Beschluss des OVG HH v. 25.09.2017 - 1 Bs 179/17)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, sichere Herkunftsstaaten, sicherer Herkunftsstaat, Asylantrag, Beschäftigungserlaubnis, Arbeitsgenehmigung, Arbeitsverbot, Arbeitserlaubnis, Beschäftigungsverbot, einstweilige Anordnung,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 6, AufenthG § 60a Abs. 6, AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, AsylG § 29a
Auszüge:

[...]

Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob die Berufsausbildung am 19. Mai 2017 in dem dargelegten Sinne bereits unmittelbar bevorstand. Eine Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist für den Ausbildungsberuf Altenpfleger/Altenpflegerin nicht vorgesehen. [...]

d. Es spricht Überwiegendes dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt auch das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme einer Berufsausbildung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt war, da die Antragstellerin zum 1. August 2017 ihre Berufsausbildung aufnehmen konnte und ihr die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG notwendige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen war.

aa. Die Aufnahme einer Berufsausbildung dürfte nicht erst dann vorliegen, wenn die Ausbildung mit dem ersten Ausbildungstag begonnen wird. Für eine dahingehende Auslegung spricht zwar eine unbefangene Betrachtung des Wortlauts der Regelung und auch die Begründung des Gesetzentwurfes. Darin heißt es (BT-Drs. 18/9090, S. 26):

"Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, indem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante "aufgenommen hat" ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z.B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat."

Bei einer solchen Auslegung würde die Vorschrift jedoch faktisch weitgehend leerlaufen, da der Ausbildungsbeginn die entsprechende Duldung voraussetzt. Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10ff.). [...]

(1) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist nicht gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG zu versagen. Insbesondere ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen. Denn die Antragstellerin ist zwar Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 29a AsylG, sie hat jedoch keinen Asylantrag gestellt.

§ 60a Abs. 6 AufenthG ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Regelung auch auf Ausländer anzuwenden ist, die aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, jedoch keinen Asylantrag gestellt haben. Vielmehr spricht die Gesetzeshistorie dafür, dass auch Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG fallen: Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386; Inkrafttreten am 1.8.2015) waren Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, von der Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen (60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG: "Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3 können insbesondere vorliegen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes stammt."). Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1772; Inkrafttreten am 24.10.2015) wurden unter Aufhebung des § 33 BeschV die bis dahin dort geregelten Beschäftigungsverbote in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Satz 2 AufenthG aufgenommen und um die Regelung in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum Ausschluss für Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat, sofern ein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist, ergänzt; diese Begrenzung lief insoweit ins Leere, als Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, bereits nach der Beschränkung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - unabhängig von einer Asylantragstellung - keine Ausbildungsduldung erteilt werden konnte. Mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939; Inkrafttreten am 6.8.2016) wurde § 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 12 AufenthG in der derzeit gültigen Fassung erlassen und damit die generelle Beschränkung des Geltungsbereichs für Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsyIG stammen, aufgehoben.

(2) Vorliegend spricht für den Senat Überwiegendes dafür, dass das der Antragsgegnerin bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zustehende Ermessen nicht - wie die Antragsgegnerin dies vertritt und dies die für das Gericht nicht bindenden Ermessenrichtlinie der Antragsgegnerin ("Handreichung zum Thema Beschäftigung und Ausbildung mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung (Stand: 9. Mai 2017)") vorsieht - dahingehend aus geübt werden kann, die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen allein deshalb versagt werden kann, weil der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i.S.d. § 29a AsylG stammt bzw. dessen Staatsangehöriger ist, auch wenn das Beschäftigungsverbot des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht greift.

Für die Ansicht der Antragsgegnerin spricht zwar, dass der Gesetzgeber keine Regelung dahingehend getroffen hat, dass die nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilende Duldung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Ausbildung berechtigt (vgl. zu ähnlichen Regelungen z.B.: § 17 Abs. 3 Satz 2, 17a Abs. 4 Satz 1, 27 Abs. 5 AufenthG). Vielmehr hat er es - jenseits der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Beschäftigungsverbote - bei der gesondert zu erteilenden Beschäftigungserlaubnis belassen; deren Erteilung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Da die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV der Beschäftigungserlaubnis nicht zustimmen muss, dürften arbeitsmarktpolitische Belange der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegenstehen. Demzufolge ist das Ermessen allein an einwanderungspolitischen Erwägungen auszurichten (vgl. allgemein: Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Mai 2014, zu § 4 AufenthG Rn. 145; in diese Richtung auch: VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 8 826/17, juris Rn. 10 ff.). Läge der Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung darin, dass Geduldete und ausbildende Betriebe für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit verschafft und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren vereinfacht werden würde (vgl. in diese Richtung: BT-Drs. 18/8615 S. 48), so spräche einiges dafür, dass im Rahmen der Ermessenserwägungen bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis einwanderungspolitische Erwägungen dahingehend einfließen könnten, dass Ausländer, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind, keine Beschäftigungserlaubnis erhielten.

Eine derartige Interpretation der gesetzlichen Regelungen liefe jedoch Gefahr, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG getroffene gesetzliche Bestimmung, wann eine Ausbildungsduldung zu erteilen "ist", leerliefe. Sie könnte - wie dies in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30. Mai 2017 (vgl. dort Seite 11) formuliert ist - die § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG getroffene (bundes-)gesetzliche Regelung "konterkarieren“. Es entstünde z.B. in Bezug auf Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten i.S.d. § 29a AsylG stammen bzw. dessen Staatsangehörige sind und keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag nicht nach dem 31. August 2015 abgelehnt worden ist, ein Wertungswiderspruch, wenn zwar einerseits § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG anordnet, dass diesen eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, anderseits das Ermessen im Rahmen der Erteilung einer dafür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen versagt wird. Die im Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22) formulierte Überlegung, dass insbesondere bei Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten es gerechtfertigt sei, aufgrund der individuell geringen Bleibewahrscheinlichkeit bis zur Klärung des Status zunächst auf eine Förderung mit dem Ziel der Integration zu verzichten, hat insoweit keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung gefunden.

Es spricht daher Überwiegendes dafür, dass die in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG zum Ausdruck kommende einwanderungspotitische Grundentscheidung, dass in den dort genannten Konstellationen eine Duldung zu erteilen ist und die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, auch grundsätzlich ermessensleitend bei der Erteilung der hierfür notwendigen Beschäftigungserlaubnis sein muss. Dies entspricht zudem der in § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG angelegten Verknüpfung der Beschäftigungserlaubnis und dem Aufenthaltstitel bzw. der Duldung. Denn die Beschäftigungserlaubnis ist ein an den Titel bzw. die Duldung anknüpfende, akzessorische Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die nicht unabhängig davon erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8.2016, 1 B 91/16, juris Rn. 4). Liegen demnach die Voraussetzungen von § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG vor und ist die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht untersagt, so dürfte das Ermessen in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zugunsten des Ausländers weitgehend reduziert sein. Eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist dann nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles möglich, etwa im Hinblick auf eine vorsätzliche Verletzung der Passbeschaffungspflicht, eine mögliche Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder eine missbräuchliche Ausnutzung der Regelung - etwa bei Beginn der Ausbildung nach langjähriger Berufserfahrung in dem entsprechenden Bereich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 31.7.2017, 7 B 11276/17, juris). Eine derartige Auslegung entspricht den angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60a Abs. 2 Satz 4 ff., Abs. 6 AufenthG primären Erwägungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 22), dass die Qualifikation der nach Deutschland kommenden Menschen der demografischen Herausforderung einer immer älter werdenden Gesellschaft und einem absehbaren Fachkräftemangel in einigen Bereichen des Arbeitsmarktes begegnet und dies eine Investition in die Zukunftsfähigkeit des einheimischen Arbeitsmarktes und den nachhaltigen Zusammenhalt unserer Gesellschaft, ebenso wie in die Zukunftsfähigkeit der Herkunftsstaaten und damit in verbesserte Rückkehrperspektiven, wenn diese Menschen in ihre Herkunftsstaaten zurückkehren, ist. [...]