EuGH

Merkliste
Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 25.10.2017 - C-201/16 Shiri gg. Österreich (Asylmagazin 1-2/2018, S. 44 ff.) - asyl.net: M25607
https://www.asyl.net/rsdb/M25607
Leitsatz:

Zuständigkeitsübergang bei Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist:

1. Die Zuständigkeit geht von Rechts wegen mit dem Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf den ersuchenden Staat über, in dem sich die asylsuchende Person aufhält, ohne dass der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat die Aufnahme ausdrücklich ablehnen muss (unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 Mengesteab gg. Deutschland - asyl.net: M25274 zur Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs).

2. Asylsuchende können sich darauf berufen, dass die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergegangen ist, wenn die sechsmonatige Frist, die nach Art. 29 Dublin-III-VO für die Überstellung der Betroffenen vorgesehen ist, abgelaufen ist (unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C-670/16 Mengesteab gg. Deutschland - asyl.net: M25274 zur Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs).

3. Falls die Überstellungsfrist nach Erlass der Überstellungsentscheidung (sog. Dublin-Bescheid) abläuft, ist der ersuchende Staat verpflichtet, von Amts wegen seine Zuständigkeit anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des Asylantrags der betroffenen Person zu beginnen.

(Leitsätze der Redaktion; Entscheidung erging auf Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Österreich; siehe Meldung auf asyl.net vom 07.11.2017)

Anmerkung:

Schlagwörter: Dublinverfahren, Überstellungsfrist, Fristablauf, Zuständigkeitsübergang, Vorabentscheidungsverfahren, Frist, subjektives Recht, Zuständigkeit, Dublin III-Verordnung, Sechs-Monats-Frist, Zuständigkeitsübergang, Mengesteab, effektiver Rechtsschutz, vorläufiger Rechtsschutz, Shiri,
Normen: VO 604/2013 Art. 27 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 1, GR-Charta Art. 47,
Auszüge:

[...]

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten Frage

26 Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu behandeln ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt. [...]

29 Nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet, und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.

30 Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, sieht sie von Rechts wegen einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vor, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 61).

31 Diese Auslegung steht im Übrigen mit dem im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung erwähnten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz im Einklang, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens gewährleistet, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem sich der Antragsteller aufhält, damit die Prüfung nicht weiter aufgeschoben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 54).

32 Sie spiegelt sich auch in den Regeln für die Durchführung der Überstellung in Kapitel III der Verordnung Nr. 1560/2003 wider.

33 Während nämlich Art. 8 dieser Verordnung den zuständigen Mitgliedstaat verpflichtet, die rasche Überstellung des Asylwerbers zu ermöglichen, verleiht keine ihrer Bestimmungen diesem Mitgliedstaat die Befugnis, erneut über seine Bereitschaft zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person zu entscheiden, nachdem er einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen in Anwendung von Art. 22 oder Art. 25 der Dublin-III-Verordnung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

34 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt.

Zur ersten Frage

35 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung, betrachtet vor dem Hintergrund ihres 19. Erwägungsgrundes, dahin auszulegen ist, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten berufen kann. [...]

39 Die durch die Dublin-III-Verordnung geschaffenen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren müssen insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden, zu denen die in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung erwähnte sechsmonatige Frist zählt. Diese Vorschriften sollen zwar die genannten Verfahren regeln, tragen aber auch – ebenso wie die in Kapitel III der Verordnung genannten Kriterien – zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bei. Wie den Rn. 30 bis 34 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, geht nämlich, wenn der Antragsteller nicht vor Ablauf dieser Frist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde, die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 50 bis 53).

40 Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sicherzustellen, dass die angefochtene Überstellungsentscheidung ergangen ist, nachdem die genannten Verfahren korrekt durchgeführt wurden, das Vorbringen einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, prüfen können, wonach diese Entscheidung unter Verletzung der Bestimmungen in Art. 29 Abs. 2 der Dublin- III-Verordnung ergangen sei, weil der ersuchende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung wegen des vorherigen Ablaufs der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten bereits zum zuständigen Mitgliedstaat geworden sei (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 55).

41 Festzustellen ist jedoch, dass sich die in Art. 29 der Dublin-III-Verordnung genannten Fristen – im Unterschied zu den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587), ergangen ist – nicht nur auf den Erlass der Überstellungsentscheidung beziehen, sondern auch auf ihre Durchführung.

42 Daraus folgt, dass diese Fristen nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung ablaufen können. Überdies ist festzustellen, dass der Betroffene im Ausgangsverfahren geltend macht, die in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung festgelegte sechsmonatige Frist sei nach dem Erlass einer Überstellungsentscheidung abgelaufen.

43 In einer solchen Situation dürfen die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern sind verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen.

44 In Anbetracht zum einen des im 19. Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung erwähnten Ziels, im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte einen wirksamen Schutz der Betroffenen zu gewährleisten, und zum anderen des in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Ziels, im Interesse sowohl der Schutzsuchenden als auch des generellen reibungslosen Funktionierens des durch diese Verordnung geschaffenen Systems eine zügige Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen, muss der Antragsteller über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können, der es ihm ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen.

45 Insoweit genügt im vorliegenden Fall das aufgrund der österreichischen Rechtsvorschriften einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zustehende Recht, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf nach dem Erlass dieser Entscheidung eingetretene Umstände zu berufen, dieser Verpflichtung, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen.

46 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung, betrachtet vor dem Hintergrund ihres 19. Erwägungsgrundes, sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen sind, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihr ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen. Das aufgrund einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einem solchen Antragsteller zustehende Recht, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung auf nach ihrem Erlass eingetretene Umstände zu berufen, genügt dieser Verpflichtung, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen. [...]