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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 06.10.2017 - IV 22-212-29-113-58 - asyl.net: M25613
https://www.asyl.net/rsdb/M25613
Leitsatz:

Innenministerium Schleswig-Holstein zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

1. Ausführliche Hinweise zur Förderung der freiwilligen Ausreise, zur zwangsweisen Rückführung, deren Durchführung und Folgen sowie zu Abschiebungshindernissen.

2. Grundsätzlich hat die freiwillige Ausreise Vorrang vor zwangsweiser Abschiebung. Ausreisepflichtige sind frühzeitig über die Folgen aufenthaltsbeendender Entscheidungen und Ausreisemodalitäten zu informieren.

3. Hinweise zur Durchsetzung der Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 4 AufenthG, insbesondere zur Vorsprache und Vorführung.

4. Hinweise zur Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist, der zu unterlassenden Terminankündigung, Abschiebungen zur Nachtzeit, zum Betreten von Wohnungen und zur Wahrung der Familieneinheit. Hinweise zur Dublin-Überstellung, zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen, zur Amtshilfe und Beteiligungserfordernissen und zu Wiedereinreisesperren.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: aufenthaltsbeendende Maßnahmen, freiwillige Ausreise, Abschiebung, Abschiebungshindernis, Abschiebungsverbot, Reiseunfähigkeit, Rückkehr, Mitwirkungspflicht, Ausreisepflicht, Vorführung, Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist, Familieneinheit, Überstellung, Einreisesperre, Beteiligungserfordernis, Erlass, Zwangsmittel, Schriftform, Sofortvollzug, Vorladung, Terminankündigung, Familieneinheit,
Normen: AufenthG § 82, AufenthG § 82 Abs. 4, AufenthG § 59, AufenthG § 58, AufenthG § 60a Abs. 2 c, AufenthG § 11 Abs. 7, AufenthG § 66 Abs. 1, AufenthG § 67, AufenthG § 60a Abs. 5 S. 4, AufenthG § 61 Abs. 1e,
Auszüge:

[...]

1. Förderung freiwilliger Ausreise [...]

Die Unterstützung der freiwilligen Ausreise hat grundsätzlich Vorrang vor zwangsweiser Rückführung, es sei denn, Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern eine Überwachung der Ausreise. Es sind alle vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen, um den Ausreisepflichtigen eine wirkungsvolle Unterstützung bei ihrer freiwilligen Ausreise zu gewähren. Insbesondere sollen die Ausreisepflichtigen auf bestehende Fördermöglichkeiten (Reisekosten, finanzielle Starthilfen in bestimmte Herkunftsländern) und bestehende Beratungsangebote, z.B. der Migrationsberatungsstellen, hingewiesen werden. Eine Übersicht über bestehende Fördermöglichkeiten und Beratungsgrundsätze sowie hilfreiche Ansprechpartner gibt der "Leitfaden für den Bereich Rückkehr. Ein Ratgeber für Migrationsberatungsstellen und Ausländerbehörden in Schleswig-Holstein". [...]

2. Mitwirkungspflichten nach § 82 Abs. 4 AufenthG

Kommen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer ihren Mitwirkungspflichten aus den §§ 48 und 49 AufenthG (ausweisrechtliche Pflichten, Mitwirkung bei der Identitätsklärung) bzw. § 56 AufenthV nicht nach, kann die erforderliche Mitwirkung der Betroffenen durch Anwendung verwaltungsrechtlicher Zwangsmittel erreicht werden. Die zwangsweise Durchsetzung einer den Ausländer/innen obliegenden Mitwirkungspflicht bedarf grundsätzlich eines Grundverwaltungsaktes, der die jeweilige Handlungspflicht gemäß § 82 Abs. 3 AufenthG konkret darstellt. Daneben sollten für den Fall, dass die Mitwirkungspflichten durch die Betroffenen ignoriert werden, hierin bereits Zwangsmittel angedroht und auf weitere mögliche aufenthalts- und leistungsrechtliche Konsequenzen hingewiesen werden. [...]

3. Zwangsweise Rückführung/ Abschiebung

Reisen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht freiwillig aus, ist die zuständige Ausländerbehörde gehalten, die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen. (§ 58 AufenthG - Abschiebung). Die Abschiebung ist auch dann durchzuführen, wenn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Abschiebung ist eine spezialgesetzlich geregelte Form des unmittelbaren Zwangs. Sie ist nur zulässig, wenn ihr keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie verhältnismäßig ist.

Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, ihre Maßnahmen stets so zu gestalten, dass die Belastungen für die abzuschiebenden Personen so gering wie möglich sind. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Familien oder alleinerziehenden Elternteilen mit Kindern, Schwangere, unbegleiteten Minderjährigen, lebensälteren, behinderten oder erkrankten Personen. [...]