EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 14.11.2017 - C-165/16 Lounes gg. Großbritannien (Asylmagazin 1-2/2018, S. 50 ff.) - asyl.net: M25641
https://www.asyl.net/rsdb/M25641
Leitsatz:

Zum Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Personen mit doppelter EU-Staatsangehörigkeit sind:

1. Die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG ist nicht auf EU-Staatsangehörige anwendbar, die in einem Mitgliedstaat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Dies gilt auch für Personen mit der Staatsangehörigkeit mehrerer EU-Staaten, die in einem der Staaten leben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Daher können Familienangehörige von solchen EU-Staatsangehörigen von ihnen kein Aufenthaltsrecht aus der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG ableiten.

2. Allerdings kann ein Aufenthaltsrecht für Familienangehörige von Personen mit mehreren EU-Staatsangehörigkeiten aus der Unionsbürgerschaft abgeleitet werden, wenn ein solches erforderlich ist, damit letztere die in Art. 21 Abs.1 AEUV gewährleistete Freizügigkeit wahrnehmen kann.

3. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsrechts aufgrund der Unionsbürgerschaft nach Art. 21 AEUV dürfen nicht strenger sein als diejenigen, die in der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG vorgesehen sind.

(Leitsätze der Redaktion; Anmerkung: siehe eulawanalysis.blogspot.de, Eintrag vom 15.11.2017 (engl.))

Anmerkung:

Schlagwörter: Unionsbürger, drittstaatsangehöriger Ehegatte, freizügigkeitsberechtigt, Einbürgerung, Mehrstaatigkeit, doppelte Staatsangehörigkeit, Familienangehörige, Aufenthaltsrecht, Unionsbürgerrichtlinie, Unionsbürgerschaft, abgeleitetes Aufenthaltsrecht, Anwendbarkeit, Drittstaatsangehörige, Nicht-EU-Bürger, Nicht-EU-Staatsangehörige, Lounes,
Normen: AEUV Art. 267, RL 2004/38/EG Art. 3 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 3, AEUV Art. 21 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 16 Abs. 1, AEUV Art. 21, RL 2004/38/EG Art. 2 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

30 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob die Richtlinie 2004/38 und Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen sind, dass in einem Fall, in dem ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß Art. 7 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort aufgehalten hat, und sodann unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben und mehrere Jahre später einen Drittstaatsangehörigen geheiratet hat, mit dem er sich nach wie vor im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, dieser Drittstaatsangehörige auf der Grundlage dieser Richtlinie oder nach Art. 21 Abs. 1 AEUV ein Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat genießt. [...]

33 Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ergibt sich aber aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung der Richtlinie 2004/38, dass sie allein die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf, und dass auf sie kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 37, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 53). [...]

37 Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass vor dem Hintergrund, dass ein Mitgliedstaat nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen eigenen Staatsangehörigen das Recht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen und dort zu bleiben, nicht verwehren kann und diese Staatsangehörigen dort folglich über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht verfügen, diese Richtlinie nicht dazu bestimmt ist, das Recht eines Unionsbürgers auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu regeln. In Anbetracht der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Richtlinie demnach auch nicht dazu bestimmt, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 29, 34 und 42, sowie vom 12. März 2014, O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 42 und 43). [...]

41 Daraus folgt zum einen, dass Frau Ormazabal seit ihrem Erwerb der britischen Staatsbürgerschaft nicht mehr unter die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Definition des Begriffs "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 fällt. Zum anderen ist diese Richtlinie in Anbetracht der in den Rn. 36 und 37 dieses Urteils dargelegten Erwägungen nicht mehr dazu bestimmt, ihren Aufenthalt im Vereinigten Königreich zu regeln, da dieser von Natur aus keinen Bedingungen unterliegt.

42 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/38 auf die Situation von Frau Ormazabal nicht mehr anwendbar ist, seitdem sie im Vereinigten Königreich eingebürgert wurde.

43 Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Frau Ormazabal von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem sie sich in das Vereinigte Königreich begab und sich dort aufhielt, und ihre spanische Staatsangehörigkeit zusätzlich zur britischen Staatsbürgerschaft behalten hat. Denn ungeachtet dieser beiden Umstände hält sich Frau Ormazabal seit dem Erwerb dieser Staatsbürgerschaft nicht mehr in einem "anderen als de[m] Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit [sie] besitzt", gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie auf, so dass sie nicht mehr unter den Begriff "Berechtigter" im Sinne dieser Vorschrift fällt.

44 In Anbetracht der in den Rn. 32 und 37 des vorliegenden Urteils dargelegten Rechtsprechung fällt auch ihr drittstaatsangehöriger Ehegatte, Herr Lounes, nicht unter diesen Begriff und kann daher auf der Grundlage dieser Richtlinie kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich genießen.

Zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 AEUV

45 Nachdem die Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugunsten eines Drittstaatsangehörigen, der sich in einer Situation wie derjenigen von Herrn Lounes befindet, begründen kann, ist zu klären, ob ein solches Aufenthaltsrecht dennoch aus den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Unionsbürgerschaft hergeleitet werden kann, insbesondere aus Art. 21 Abs. 1 AEUV, der jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

46 Der Gerichtshof hat nämlich in bestimmten Fällen bereits anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die zwar aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 44 bis 50, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54). [...]

48 Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht besteht also zugunsten eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers grundsätzlich nur dann, wenn es erforderlich ist, damit dieser Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit wirksam ausüben kann. [...]

50 Der Gerichtshof hat nämlich bereits anerkannt, dass bei Personen, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, ein Bezug zum Unionsrecht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Freitag, C-541/15, EU:C:2017:432, Rn. 34).

51 Dementsprechend kann sich Frau Ormazabal, die Staatsangehörige zweier Mitgliedstaaten ist und in ihrer Eigenschaft als Unionsbürgerin von ihrem Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, insbesondere die in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen, berufen, und zwar auch gegenüber einem dieser beiden Mitgliedstaaten.

52 Zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung gewährt werden, gehört ihr Recht, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u.a., C-127/08, EU:C:2008:449, Rn. 62).

53 Der Umstand, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat und sich dort aufhält, in der Folge die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats zusätzlich zu

seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erwirbt, darf nicht dazu führen, dass er dieses Recht verliert, da damit die praktische Wirksamkeit von Art. 21 Abs. 1 AEUV verfehlt würde. [...]

58 Wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, liefe es dem durch Art. 21 Abs. 1 AEUV geförderten Gedanken der schrittweisen Integration zuwider, wenn ein Unionsbürger, der durch Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit Rechte aus dieser Bestimmung erlangt hat, auf diese Rechte – insbesondere das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat ein Familienleben zu führen – deshalb verzichten müsste, weil er im Wege der Einbürgerung in diesen Mitgliedstaat eine vertiefte Integration in dessen Gesellschaft angestrebt hat.

59 Das hätte außerdem zur Folge, dass ein Unionsbürger, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat, hinsichtlich seines Familienlebens ungünstiger behandelt würde als ein Unionsbürger, der dieses Recht ebenfalls ausgeübt hat, aber nur seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit besitzt. Die einem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat zustehenden Rechte, darunter das Recht, ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen zu führen, würden sich also verringern, je besser er in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats integriert ist und je mehr Staatsangehörigkeiten er besitzt.

60 Demnach verlangt die praktische Wirksamkeit der Rechte, die Unionsbürgern nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, dass ein Bürger, der sich in einer Situation wie derjenigen von Frau Ormazabal befindet, im Aufnahmemitgliedstaat, nachdem er die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats zusätzlich zu seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit erworben hat, weiterhin die Rechte aus dieser Bestimmung genießen und insbesondere ein Familienleben mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten entwickeln kann, indem diesem ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird.

61 Dabei dürfen die Voraussetzungen für die Gewährung dieses abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht strenger sein als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Auch wenn diese Richtlinie eine Situation wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebene nicht regelt, ist sie auf eine solche entsprechend anzuwenden (vgl. entsprechend Urteile vom 12. März 2014, O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61, sowie vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54 und 55).

62 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß Art. 7 Abs. 1 oder Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort aufgehalten hat, und sodann unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben und mehrere Jahre später einen Drittstaatsangehörigen geheiratet hat, mit dem er sich nach wie vor im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, dieser Drittstaatsangehörige auf der Grundlage dieser Richtlinie kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat genießt. Jedoch kann er nach Art. 21 Abs. 1 AEUV ein solches Aufenthaltsrecht genießen, wobei die Voraussetzungen hierfür nicht strenger sein dürfen als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. [...]