VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2017 - 27 L 1751/17 - asyl.net: M25646
https://www.asyl.net/rsdb/M25646
Leitsatz:

[Kein Duldungsanspruch von Familienangehörigen aufgrund einer an einen Jugendlichen erteilten Ausbildungsduldung:]

Aus der Erteilung einer Ausbildungsduldung an einen Jugendlichen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG folgt regelmäßig kein Duldungsanspruch der Familienmitglieder, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar im Heimatland gelebt werden kann. Soll die familiäre Lebensgemeinschaft weiter geführt (und nicht für die Dauer der Ausbildung unterbrochen) werden, kann die Ausbildung nicht begonnen bzw. muss sie abgebrochen werden.

(Amtlicher Leitsatz; andere Ansicht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 - 12 S 61.16 (ASYLMAGAZIN 1-2/2017, S. 56 ff.) - asyl.net: M24431)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Familieneinheit, familiäre Lebensgemeinschaft, minderjährig, Duldung, Familienangehörige, Familie, Familienzusammenführung, Familiennachzug,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a, GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 1, GR-Charta Art. 24 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 4. gemäß § 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. [...]

Insbesondere sind weder eine rechtliche Unmöglichkeit noch dringende humanitäre oder persönliche Gründe im Hinblick auf die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 24 Abs. 3 GR-Charta gegeben.

Art. 6 Abs. 1 GG begründet grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern verpflichtet die Ausländerbehörde nur, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 -, InfAuslR 2007, 336, 337 und Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1, 49 ff.). [...]

Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 –, juris, Rn. 18, m.w.N. und Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - juris, Rn. 27).

Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Februar 1996 - 53/1995/559/645 - InfAuslR 1996, 245, Gül; Urteil vom 28. November 1996 - 73/1995/579/665 - InfAuslR 1997, 141, Ahmut), oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 31465/96 - InfAuslR 2002, 334, Sen).

Entsprechendes gilt auch für Art. 24 Abs. 3 GR-Charta, nach der jedes Kind einen Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat – ungeachtet der Frage, ob sich aus der Vorschrift ein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen ableiten lässt.

Eine Verletzung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 24 Abs. 3 GR-Charta scheidet in Anwendung dieser Vorgaben aus, weil die familiäre Lebensgemeinschaft bestehend aus den Antragstellern zu 1. bis 4. in zumutbarer Weise im Heimatland Albanien gelebt werden kann. [...] Eine Unzumutbarkeit der Führung der familiären Lebensgemeinschaft in Albanien folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragstellerin zu 3. eine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG für ihre am 1. August 2017 beginnende Ausbildung als Frisörin erteilt werden soll. Soll die familiäre Lebensgemeinschaft weiter geführt (und nicht für die Dauer der Ausbildung unterbrochen) werden, kann die Antragstellerin zu 3. diese Ausbildung nicht beginnen bzw. muss sie sie abbrechen. Anderes folgt auch nicht aus den gesetzlichen Vorgaben und Wertungen. Mit der Ausbildungsduldung wird der Aufenthalt der Antragstellerin zu 3. nicht erlaubt; die Duldung führt lediglich zur Aussetzung der Abschiebung für die Dauer der von ihr auf ihren sowie ihrer Eltern Wunsch hin beabsichtigten Ausbildung. Die Ausbildungsduldung gewährt hingegen kein Recht zum Familiennachzug. Die Bestimmungen der §§ 27 ff. AufenthG zum Familiennachzug zu einem Ausländer setzen das Innehaben eines bestimmten Aufenthaltstitels voraus, den die Antragstellerin zu 3. eben nicht hat. Auch die Regelung des § 25a Abs. 2 AufenthG, wonach den Eltern eines ("gut integrierten") Jugendlichen, der eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG erhalten hat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, greift mangels einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht ein. Eine entsprechende Regelung für die Duldung von Eltern von Jugendlichen, die eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG erhalten haben, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. [...]

Es ist auch nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass infolge der konkret geplanten Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 4. eine Kindeswohlgefährdung in der Person der Antragstellerin zu 3. droht. Die Antragstellerin zu 3. ist 16 Jahre alt und wird im Bundesgebiet nicht alleine, sondern mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 2., verbleiben. Ist die Führung der familiären Lebensgemeinschaft in Albanien geplant, ist es beiden ohne weiteres möglich, den abgeschobenen Familienmitgliedern nachzureisen. [...]