VG Halle

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Zitieren als:
VG Halle, Urteil vom 11.08.2017 - 1 A 346/16 HAL - asyl.net: M25652
https://www.asyl.net/rsdb/M25652
Leitsatz:

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für eine Frau aus Afghanistan:

Witwen stellen eine soziale Gruppe dar, die in Afghanistan zumindest von Seiten nichtstaatlicher Akteure Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese kommen in ihrer Kumulierung einer schweren Menschenrechtsverletzung gleich. Der afghanische Staat ist nicht in der Lage, Schutz davor zu bieten.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, geschlechtsspezifische Verfolgung, alleinstehende Frauen, Frauen, Witwe, Flüchtlingseigenschaft, soziale Gruppe, Witwen,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 4,
Auszüge:

[...]

In Anwendung dieser Grundsätze droht der Klägerin zu 1) nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine geschlechtsspezifische Verfolgung i.S. des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG. Als ledige (verwitwete) Frau ohne den Rückhalt des Familienverbandes ist das Führen eines menschenwürdigen Lebens für sie nicht realistisch (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 19.10.2016, S. 16). Dies hat die Klägerin auch durch ihre eigenen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung überzeugend untermauert. Sie hat glaubhaft gemacht, dass aufgrund dieser Verfolgung, die von den Taliban ausgeht, in Afghanistan zumindest ihre körperliche Unversehrtheit und Freiheit bedroht wären. Das Gericht hält die nunmehr in der mündlichen Verhandlung detaillierten und widerspruchsfreien Angaben der Klägerin für glaubhaft. Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Auch aus der emotionalen Bewegtheit, mit der die Klägerin die einzelnen Umstände in der mündlichen Verhandlung darlegte, schließt das Gericht, dass es sich bei den Schilderungen um wahre Begebenheiten handeln muss. Bereits nach der Darstellung ihres Schicksals nach dem Verschwinden ihres Ehemannes durch die Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung bei der Beklagten am 1. April 2016, das diese auch nicht angezweifelt hat, und den ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist die Richterin davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung als Frau und Witwe ihr Heimatland verlassen hat. Ausweislich ihrer Schilderung war sie in ihrer Heimat allein auf sich gestellt, ohne den Schutz und Rückhalt eines Familienverbandes in Anspruch nehmen zu können. Ihre eigene Familie hat Afghanistan verlassen und die Familie ihres Ehemannes hat sie abgelehnt und weder sie noch ihre Kinder unterstützt.

Überzeugend hat sie dargelegt, dass sie als Frau ihr Haus nicht habe verlassen können und dadurch auch keine Möglichkeit gehabt habe, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu verdienen und dadurch ausschließlich auf ihre beiden minderjährigen Söhne angewiesen und von diesen abhängig [war]. Sie war aber auch nicht in der Lage, sich selbst oder den Kindern - insbesondere ihren beiden Töchtern - ausreichenden Schutz zu gewähren, was sich darin zeigt, dass auf sie Druck ausgeübt worden ist, um sie zu zwingen, ihre Tochter mit einem ihr völlig fremden Mann zu verheiraten und zudem bereits wiederholt der Versuch eines Zugriffs durch Angehörige der Taliban auf ihre auch heute erst 15-jährige Tochter erfolgt ist.

Als Witwe gehört sie einer bestimmten sozialen Gruppe i.S. des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG an, die wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der afghanischen Gesellschaft ausgegrenzt wird. In der Islamischen Republik Afghanistan sind Witwen je nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne eine Vorverfolgung oder Vorschädigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure zumindest in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG), ausgesetzt. Insbesondere können ihnen die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) und sonstige Handlungen, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6), drohen. Zwar hat sich die Situation afghanischer Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft verbessert (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.3.2015, S. 14). Die Islamische Republik Afghanistan hat sich in ihrer Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze formal dazu verpflichtet, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.3.2015, S. 14). Auch wurde durch das im Wege eines Präsidialdekrets im Jahr 2009 erlassene Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen - dessen Verabschiedung durch beide Parlamentskammern allerdings weiterhin aussteht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.3.2015, S. 15; Amnesty International, Their lives on the line: women human rights defenders under attack in Afghanistan, Apr. 2015, S. 56 ff.; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan vom 25.6.2015) - eine wichtige Grundlage geschaffen, Gewalt gegen Frauen - erstmals überhaupt - unter Strafe zu stellen. Gleichwohl gibt es in der Islamischen Republik Afghanistan nach wie vor gravierende Rechtsverletzungen zulasten von Frauen (Fortschrittsbericht der Bundesregierung von Nov. 2014, S. 15 f.). Es mangelt vielfach an der praktischen Umsetzung der genannten Rechte (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.3.2015, S. 14; Amnesty International, Their lives on the line: women human rights defenders under attack in Afghanistan, Apr. 2015, S. 56). Auch weiterhin ist in der afghanischen Gesellschaft in allen Lebensbereichen Gewalt gegenüber Frauen tief verwurzelt (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013, S. 55; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update: Die aktuelle Sicherheitslage vom 5.10.2014, S. 13). Die Afghanistan Independent Human Rights Commission bezeichnet dies als eines der gravierendsten Menschenrechtsprobleme in Afghanistan (AIHRC, Summary of the Findings Report on Violence against Women vom 8.3.2015). Es wird geschätzt, dass mehr als 87 % aller afghanischen Frauen bereits körperliche, sexuelle, psychologische Gewalt oder eine Zwangsheirat erfahren mussten. Mehr als 60 % der afghanischen Frauen sind mehreren Formen der Gewalt ausgesetzt (UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Mission to Afghanistan, 12.5.2015, S. 5 ). Die gegenüber Frauen verübte Gewalt ist zum Teil äußerst brutal. Sie umfasst beispielsweise Tötungen in Form von Verbrennungen sowie das Abschneiden von Körperteilen (AIHRC, Summary of the Findings Report on Violence against Women vom 8.3.2015). Als weiteres Hauptproblem bezeichnet die Afghanistan Independent Human Rights Commission den Umstand, dass Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan in besonderem Maße Belästigungen auf der Straße ausgesetzt sind (AIHRC, Summary of the Findings Report on Violence against Women vom 8.3.2015). Auch ist es für viele afghanische Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und der eingeschränkten Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.3.2015, S. 14). Gewaltakte, Belästigungen und sonstigen Diskriminierungen können in der Islamischen Republik Afghanistan insbesondere solche Frauen ausgesetzt sein, die in der Wahrnehmung anderer gesellschaftliche Normen verletzen. Denn im gesellschaftlichen Bereich bestimmen nach wie vor eine orthodoxe Auslegung der Scharia und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes die Situation von Frauen. Der Verhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft verlangt von ihnen grundsätzlich den Verzicht auf Eigenständigkeit. Falls sie sich den gesellschaftlichen Normen verweigern, besteht die Gefahr der sozialen Ächtung (vgl. BAMF, Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern, Apr. 2010, S. 27). Afghanische Frauen, die in der Wahrnehmung anderer gesellschaftliche Normen verletzen, werden gesellschaftlich stigmatisiert, allgemein diskriminiert und ihre Sicherheit ist gefährdet (UNHCR-Richtlinien vom 6.8.2013, S. 62).

Dementsprechend geht der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), der eine besonders sorgfältige Prüfung der Asylanträge der Risikogruppe "Frauen" empfiehlt (vgl. UNHCR, "Darstellung allgemeiner Aspekte hinsichtlich der Situation in Afghanistan - Erkenntnisse u.a. aus den UNHCR-Richtlinien 2013" von Aug. 2014, S. 3), davon aus, dass je nach den individuellen Umständen des Einzelfalls nicht nur bei afghanischen Frauen, die bereits Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt oder schädlicher traditioneller Bräuche geworden sind oder entsprechend gefährdet sind, sondern auch bei afghanischen Frauen, die nach der öffentlichen Wahrnehmung gegen die sozialen Sitten verstoßen, wahrscheinlich ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht UNHCR-Richtlinien vom 6.8.2013, S. 64).

Unter Frauen, die nach der öffentlichen Wahrnehmung gegen die sozialen Sitten verstoßen und damit einer geschlechtsspezifischen, von den individuellen Umständen abhängigen Verfolgung unterliegen können, sind solche Frauen zu verstehen, deren und nicht nur vorübergehenden Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.1.2014 – 9 LA 60/13 - juris Rn. 6). [...]