LSG Hessen

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Zitieren als:
LSG Hessen, Beschluss vom 11.10.2016 - L 7 AS 139/16 - asyl.net: M25876
https://www.asyl.net/rsdb/M25876
Leitsatz:

1. Kosten der Passbeschaffung sind nicht als unabweisbarer Bedarf anzuerkennen, solange nicht zumutbare Schritte zur kostenfreien Beschaffung eines Passersatzes oder ggf. eines Reiseausweises unternommen worden sind.

2. Auch die darlehensweise Übernahme der Kosten kommt nur bei einem unabweisbaren Bedarf in Betracht. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Passersatzpapier oder ein Reisepass aufgrund von Regelungen des Aufenthaltsgesetzes kostenfrei beschafft werden kann. Eine Leistungsgewährung nach § 73 SGB XII oder nach § 21 Abs. 6 SGB II ist nicht möglich. Die Passbeschaffung ist weder eine atypische Bedarfslage, § 73 SGB XII noch ein regelmäßiger Bedarf, § 21 Abs. 6 SGB II.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Sozialleistungen, Passbeschaffungskosten, Passverlängerung, Kosten, Kostenübernahme,
Normen: SGB II § 21 Abs. 6, SGB XII § 73,
Auszüge:

[...]

Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil dem Kläger der eingeklagte Anspruch weder als Darlehen noch als Beihilfe oder Zuschuss zusteht. Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II lagen zu keinem Zeitpunkt vor und sind - nachdem der Kläger einen Reisepass mit eigenen Mitteln beschafft hat - auch aus diesem Grunde nicht mehr gegeben, weil sich hierdurch der Bedarf - sei er laufend oder einmalig - erledigt hat. Zwar folgt der Senat nicht der Auffassung des Sozialgerichts, wonach es sich bei den Kosten für die Gültigkeitsverlängerung oder Beschaffung eines Reisepasses nicht um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt. Vielmehr gehören diese Bedarfe zu den mit dem Regelsatz erfassten Bedarfen und können grundsätzlich darlehensweise gedeckt werden (so auch Böttiger in Schlegel/Voelzke, JurisPK, SGB XII, § 73 Rn. 129 m.w.N.). Wie die Ausführungen in BTDrs. 17/3404, S. 64, zeigen, wonach bei den sonstigen Dienstleistungen die neu festgelegten Gebühren von 28,80 EUR bezogen auf 10 Jahren für den Personalausweis, die künftig auch hilfebedürftige Personen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt werden, hat der Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelsätze gerade auch diese Kosten im Blick gehabt und, auf eine Passlaufzeit von 10 Jahren umgelegt, in die Regelsätze eingestellt. Jedoch mangelt es im Falle des Klägers an der notwendigen Unabweisbarkeit des Bedarfs i.S.d. § 6 24 Abs. 1 S. 1 SGB II für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses, weil er zumutbar auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Ausweisersatzes gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG zu verweisen war, wofür er gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV Gebührenbefreiung genießt, allerdings nicht zum Grenzübertritt in ausländische Staaten berechtigt ist (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen - NRW -, Beschluss vom 25. Februar 2011, L 19 AS 2003/10 B, Juris Rn. 12). Darüber hinaus konnte dem Kläger nach § 5 Abs. 1 AufenthV auch ein Reiseausweis ausgestellt werden, sofern er nicht auf zumutbare Weise einen Pass erlangen konnte, wobei allerdings insbesondere die Zahlung der vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühr grundsätzlich als zumutbar gilt (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV), allerdings nach § 53 Abs. 2 AufenthV die Gebühren ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden kann, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist. Unter diesen Voraussetzungen dürfte dem Gebührenpflichtigen im gleichen Umfang auch die Zahlung der vom Herkunftsstaat festgelegten Gebühren nicht zumutbar sein. Ob diese Voraussetzungen im Falle des Klägers für die gebührenfreie Erteilung eines Reiseausweises vorlagen, ist allerdings nicht mehr abschließend zu klären, weil er sich in keiner Weise um die Beschaffung eines Ersatzausweises bemüht sondern stattdessen mit eigenen Mitteln einen neuen Reisepass seines Herkunftsstaates erworben hat. In Anbetracht der zuvor dargestellten Möglichkeiten zum gebührenfreien Erwerb von Ersatzausweis oder gar Reiseausweis muss jedenfalls die Unabweisbarkeit des vom Kläger geltend gemachten Bedarfs verneint werden. Soweit der Kläger hilfsweise die nachträgliche Bewilligung eines Zuschusses nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. einer Beihilfe nach § 73 SGB XII (dann durch den zuständigen Grundsicherungsträger) begehrt, stehen dem ebenfalls die bereits ausgeführten Gründe entgegen. Eine Beihilfe zu den Passbeschaffungskosten nach § 73 SGB XII setzt u.a. voraus, dass eine besondere, atypische Lebenslage vorliegt, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XI geregelten Bedarfslagen aufweist, was bei Passbeschaffungskosten nicht der Fall ist (so etwa: LSG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2011, L 7 AS 460/10 B, Juris Rn. 6 m.w.N.). Ferner hat das Sozialgericht im Hinblick auf § 21 Abs. 6 SGB II bereits zutreffend ausgeführt, dass es sich insoweit nur um einen einmaligen und nicht um einen laufenden im Bewilligungszeitraum mehrmals auftretenden Bedarf handelt (so auch LSG NRW, Beschlüsse v. 25. Januar 2012, L 12 AS 2046/10 B, Juris Rn. 15, 28. Januar 2013, L 12 AS 1836/12, Juris Rn. 15 und 25. Februar 2011, L 19 AS 2003/10 B, Juris Rn. 8 u. 12 sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2011, L 12 AS 2597/11, Juris Rn. 25, 26). Dem folgt auch der erkennende Senat. [...]