OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 - 3 B 12.17 - asyl.net: M25884
https://www.asyl.net/rsdb/M25884
Leitsatz:

[Keine Flüchtlingsanerkennung allein wegen illegaler Ausreise aus Syrien:]

Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe allein wegen der (illegalen) Ausreise aus dem Herkunftsland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Bundesgebiet. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten ist dabei kein gefahrerhöhendes Merkmal.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Syrien, Auslandsaufenthalt, Asylantrag, Vorverfolgung, Sunniten, Rückkehrgefährdung, Wehrdienstverweigerung, illegale Ausreise, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Religionsgemeinschaft, politische Überzeugung, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a, AsylG § 28 Abs. 1a, AsylG § 3a Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 1, AsylG § 3a Abs. 3, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3b, AsylG § 3b Abs. 2,
Auszüge:

[...]

19 Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass sie vor ihrer Ausreise aus der Arabischen Republik Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Sie kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen hat. Ein solcher Nachfluchtgrund besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht allein deshalb, weil die Klägerin aus Syrien illegal ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Diese Umstände rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen die Klägerin bei einer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle als Oppositionelle betrachten und sie deshalb wegen einer ihr unterstellten politischen Überzeugung verfolgen.

20 Die Frage, ob unverfolgt ausgereisten Syrern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter bei Rückkehrerbefragungen allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt aufgrund einer durch das syrische Regime angenommenen oppositionellen Gesinnung droht und ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe in der jüngeren Zeit ganz überwiegend nicht mehr uneinheitlich beantwortet. Vielmehr wird die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne besondere zusätzliche Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale bei unverfolgt ausgereisten Syrern in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend abgelehnt (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262/17 – juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris Rn. 43; OVG Münster, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 30 ff. und vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris Rn. 29 ff. [dazu: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 1 B 98/17 – juris]; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. März 2017 – 3 L 249/16 – juris Rn. 11; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31013 – juris Rn. 19; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 – juris Rn 42 ff. [dazu: BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22/17 – juris]; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 – juris Rn. 37) und allein noch vom VGH Kassel als offen angesehen (Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rn. 48). Damit ist die ältere Rechtsprechung, die dies noch anders sah, überholt. So haben insbesondere der VGH Mannheim und das OVG Magdeburg, deren ältere Entscheidungen das Verwaltungsgericht u.a. als Beleg für seine Auffassung anführt (juris Rn. 30: "VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris Rn. 11 ff.; [...] OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris Rn. 24") ihre frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (s.o.). [...]

26 Für die hier gegenständliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss daher hinzukommen, dass diese auch als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG anzusehenden Maßnahmen (Anwendung physischer oder psychischer Gewalt) die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit den in § 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen aufweisen. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

27 Die vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen lassen einen hinreichend verlässlichen und fundiert abgesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Insbesondere tragen sie nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen. Diese Erkenntnismittel lagen jedenfalls überwiegend auch den anderen Berufungsgerichten vor, die teilweise unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung die vorgenannte Feststellung nicht treffen konnten (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262/17 – juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris Rn. 43; OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 30 ff. und Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A – juris Rn. 28 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. März 2017 – 3 L 249/16 – juris Rn. 11; VGH München, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31013 – juris Rn. 19; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 – juris Rn 42 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 – juris Rn. 37).

28 Das Verwaltungsgericht bezieht sich hinsichtlich der Behandlung von Rückkehrern insbesondere auf den Immigration and Refugee Board of Canada (Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points vom 19. Januar 2016), der in neueren Erkenntnismitteln weiterhin als maßgebliche Quelle genannt wird (vgl. z.B. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien vom 5. Januar 2017, S. 42), und den auch der VGH Kassel als wesentliches Erkenntnismittel zitiert (Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rn. 49). Dieser Bericht kann dem Senat jedoch nicht die Überzeugung vermitteln, dass Schutzsuchenden aus Syrien bei einer Rückkehr aus dem Bundesgebiet von syrischen Sicherheitskräften eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde und sie gerade deswegen der Gefahr von Misshandlungen und Folter ausgesetzt wären. Auch die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Referenzfall lediglich einen konkreten Fall eines Syrers anführen, der unter Ziffer 3 dieses Erkenntnismittels angeführt wird. Danach hat der Betroffene in einem ABS-Interview angegeben, er sei bei seiner Rückkehr aus Australien im August 2015 am Flughafen von Damaskus wegen seiner Herkunft aus Al-Harra in der Provinz Daraa festgenommen und wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht eines Revolutionsgeldgebers gekommen, was dazu geführt habe, dass er über 20 Tage gefoltert worden sei. Dieser Vorfall weist danach schon die Besonderheit auf, dass der Herkunftsort und ein mitgeführter Geldbetrag die Vorgehensweise der syrischen Sicherheitsorgane motiviert haben sollen.

29 Der in dem Erkenntnismittel zitierte Bericht von Human Rights Watch über Festnahmen aus einer Gruppe von etwa 35 nach Ägypten geflohenen Palästinensern bei der Einreise ist in seiner Wiedergabe inhaltsarm und lässt nicht erkennen, was der konkrete Anlass für die Festnahmen gewesen sein soll. Ebenso wenig lassen die genannten Bewertungen einer emeritierten Professorin, eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation und eines Gastforschers erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage sie beruhen. Der zitierte Geschäftsführer einer Menschenrechtsorganisation benennt ausdrücklich weitere Anknüpfungspunkte, die das Verfolgungsinteresse auslösen könnten, wie Erkenntnisse der Sicherheitsorgane über die Beteiligung an der Opposition, bei Nichtregierungsorganisationen und/oder journalistische Tätigkeiten.

30 Auch der vom Verwaltungsgericht angeführte Country Report on Human Rights Practices for 2015 des US Department of State ist unergiebig, da er auf ein Gesetz Bezug nimmt, das denjenigen mit Verfolgung bedroht, der in einem anderen Land Zuflucht sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Daraus folgt jedoch nichts dazu, in welcher Weise diese Vorschrift angewandt wird, und ob zurückkehrenden Asylbewerbern tatsächlich unterstellt wird, sie hätten das Land zu dem im Gesetz genannten Zweck verlassen. Die zitierte Entscheidung des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) vom 7. August 2012 stammt aus einer Zeit, in der auch die deutschen Verwaltungsgerichte nach den damaligen Erkenntnissen zu einer anderen Bewertung gelangt sind, und gibt daher nichts für die Bewertung der aktuellen Erkenntnisse her.

31 Der vom Verwaltungsgericht weiterhin als relevant angesehene Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 enthält keine Angaben, die sich ohne weiteres auf die Verhältnisse mehr als 7 Jahre später übertragen lassen, die insbesondere dadurch geprägt sind, dass inzwischen mehr als ein Viertel der Bevölkerung aus Syrien in das Ausland geflohen ist. Nach diesem Bericht sind im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutschsyrischen Rücknahmeübereinkommens bis März 2010 40 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit nach Syrien zurückgeführt worden. Dem Auswärtigen Amt sind im Jahre 2009 in drei Fällen Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekannt geworden (S. 20). Allgemein ging das Auswärtige Amt danach davon aus, dass Rückkehrer nach der Befragung durch Sicherheitsdienste und Einreisebehörden in der Regel nach spätestens zwei Wochen freigelassen werden; in einem Fall im Rahmen des vorgenannten Abkommens sei danach eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden bei der Ankunft hinausgegangen (S. 5). Auf diese Zeit bezieht sich auch Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebestopp, 14. März 2012, und berichtet über drei Fälle von syrischen Kurden, die 2009 und 2010 aus Zypern, Deutschland und Norwegen nach Syrien zurückgeführt und inhaftiert sowie teilweise misshandelt worden seien (S. 4 f.). Allerdings betreffen diese Quellen einen Zeitraum, in dem das syrische Regime das Land noch fest im Griff hatte und insbesondere hart gegen Kurden in Syrien vorging (Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 5 f.). In der Folgezeit haben sich die 2011 begonnenen Unruhen ab 2012 zu einem Bürgerkrieg mit internationaler Beteiligung entwickelt, der dazu geführt hat, dass das Regime und seine Verbündeten, insbesondere libanesische Hisbollah-Milizen und russische Luftstreitkräfte nur noch Teile des Staatsgebiets kontrollieren. Eine hinreichend verlässliche Grundlage für die Bewertung der Verfolgungsgefahr, der Rückkehrer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgesetzt wären, können diese Erkenntnismittel nicht mehr bieten.

32 Vielmehr sind dem Auswärtigen Amt nach seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zu 5 K 7221/16.A zwar Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland bekannt, zum Inhalt derartiger Befragungen könnten jedoch keine Aussagen gemacht werden. Insbesondere lägen danach zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten. Ähnlich äußert das Deutsche Orient-Institut in seiner Auskunft an den VGH Mannheim vom 22. Februar 2017, dass zu Verdächtigungen gegenüber Rückkehrern keine belastbare Datenlage vorliege (S. 1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich geht davon aus, dass exilpolitische Tätigkeiten im Einzelfall zu einer Gefährdung von Rückkehrern führen könnten, zitiert jedoch auch eine Quelle, die meint, die Regierung "habe im Moment andere Probleme" (Fact Finding Mission Report vom August 2017, S. 34).

33 Auch wenn die vermehrte Ausstellung von Reisepässen nach der Einschätzung der Klägerin fiskalische Gründe haben mag, bestätigt der entsprechende Stempelaufdruck im Reisepass der Klägerin, der dem Senat so auch aus Parallelverfahren bekannt ist, dass der syrische Staat gegen Reisen nach Europa grundsätzlich nichts einzuwenden hat, da er damit die Gültigkeit des Reisepasses auch auf Europa erstreckt.

34 Insgesamt bestätigten alle diese Umstände die Einschätzung, dass es keine hinreichenden Erkenntnisse dazu gibt, dass der syrische Staat einem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Auslandsaufenthaltes oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. Das Risiko liegt dann eher in der Gefahr, dass syrische Sicherheitskräfte Gewalt willkürlich anwenden.

35 Ein Gefährdung kann auch nicht aus der im Spiegel am 11. September 2017 unter der Schlagzeile "Assads Top-General droht Flüchtlingen" wiedergegebenen Äußerung des (am 18. Oktober 2017 verstorbenen) Generalmajors der Republikanischen Garden Issam Zahreddine in einem Liveinterview mit dem syrischen Staatsfernsehen abgeleitet werden: "Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen". Die Äußerung ist schon aus sich heraus zweideutig. Denn der Generalmajor geht danach davon aus, dass der Staat den Flüchtlingen vergeben werde. Darüber hinaus hat er sich am Folgetag für seine Äußerung entschuldigt und klargestellt, dass sich seine Drohung nur gegen solche Kämpfer gerichtet habe, die Soldaten des Regimes getötet hätten (The Telegraph vom 18. Oktober 2017 und Al-Masdar Al-'Arabi vom 11. September 2017). Damit bewegte er sich wieder auf der Linie des syrischen Regimes, das offiziell eine nationale Versöhnung anstrebt (Spiegel vom 11. September 2017).

36 Es kann offenbleiben, ob sich die Gruppe der schutzsuchenden Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien, die in der Europäischen Union und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland Zuflucht gefunden haben, wegen des gestellten Antrags auf internationalen Schutz wesentlich von der Gruppe der Schutzsuchenden unterscheidet, die in den Nachbarländern Syriens aufgenommen wurden. Insoweit überzeugt die Überlegung der Klägerin, ein Asylantrag in Deutschland werde von den syrischen Machthabern als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gewertet, nicht. Zunächst kann angenommen werden, dass auch in Syrien bekannt ist, dass der entsprechende Antrag eine notwendige Voraussetzung darstellt, um im Bundesgebiet einen gesicherten Aufenthaltsstatus und auf dieser Grundlage den Zugang zu Sozialleistungen zu erhalten. Es leuchtet ferner nicht unmittelbar ein, dass die Haltung der Bundesregierung gegenüber dem syrischen Präsidenten Baschar al-Assad von syrischen Sicherheitskräften Asylsuchenden bei einer Rückkehr nach Syrien zugeschrieben werden könnte. Es überzeugt ferner nicht, dass die Strafanzeigen einer Berliner Menschenrechtsorganisation (ECCHR) und daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes gegen syrische Geheimdienstangehörige für die hier vorzunehmende Risikobewertung für Schutzsuchende aus Syrien, die außer der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und dem Aufenthalt im Bundesgebiet keine risikoerhöhenden Merkmale aufweisen, von Relevanz sein soll. Selbst wenn dieser Vorgang von syrischen Sicherheitskräften überhaupt wahrgenommen worden sein sollte, würde es dessen Bedeutung deutlich überschätzen, wenn eine Verbindung zu der mutmaßlichen Einschätzung der Haltung von Schutzsuchenden hergestellt würde.

37 Darüber hinaus liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass Rückkehrer aus den Anrainerstaaten von syrischen Sicherheitskräften gerade wegen einer angenommen Zugehörigkeit zu oppositionellen Gruppen misshandelt worden sein könnten. Der aktuelle Bericht von Humans Rights Watch vom Oktober 2017 "I Have No Idea Why They Sent Us Back - Jordanian Deportations and Expulsions of Syrian Refugees" über die Rückführung von Flüchtlingen aus Jordanien nach Syrien enthält keine Hinweise auf eine den Rückkehrern unterstellte oppositionelle Gesinnung. Dort werden im Kapitel V. "Conditions Deportees Face upon Return" Aussagen von zurückgekehrten Flüchtlingen wiedergegeben, die Beeinträchtigungen durch eine provisorische Unterbringung und fehlende medizinische Versorgung anführen und Gefahren durch Luftangriffe schildern. Dies könnte jedoch darauf beruhen, dass sie nicht in den Machtbereich des syrischen Regimes gelangt sind, wofür insbesondere die geschilderte Gefahr von Luftangriffen sprechen könnte. Allerdings wird dort auch ein am 9. Juli 2017 in Kraft getretener Waffenstillstand im Südwesten Syriens einschließlich der Provinz Daraa angeführt, der von beiden Seiten gebrochen worden sei (S. 20 f.). Ferner wird dort über freiwillige Rückkehrer berichtet, denen UNHCR von einer Rückkehr abgeraten habe und die darüber informiert worden seien, dass sie nicht mehr nach Jordanien zurückkehren könnten (S. 22 f.). Entsprechende Informationen finden sich in dem Fact Finding Mission Report des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom August 2017 (S. 41 f.; mehrere tausend Rückkehrer, davon mehr als ein Drittel unfreiwillig). Auch der UNHCR geht davon aus, dass 2017 bereits über 31.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt seien, und seit 2015 insgesamt circa 260.000 syrische Flüchtlinge, meist aus der Türkei, in den Norden Syriens zurückgekehrt seien (http://www.unhcr.org/dach/de/15457-unhcrmeldet-anstieg-bei-rueckkehrern-nach-syrien.html).

38 Bezogen auf die Stadt Aleppo berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Schnellrecherche zu Syrien: Situation in Aleppo vom 5. Juli 2017 von 250.000 (wohl binnenvertriebenen) registrierten Rückkehrern, die vor den Kampfhandlungen geflohen seien und nun unter schwierigen Bedingungen in einer teilweise zerstörten Stadt leben müssten, unter der Überschrift "Verhaftungen von Oppositionellen" von 419 bzw. 891 Verhaftungen von Zivilpersonen zwischen Januar und Juni 2017, wobei es sich meist um junge Männer handele, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten (S. 3). Dieselbe Organisation entnimmt in ihrer Auskunft "Syrien: Rückkehr" vom 21. März 2017 den ihr vorliegenden Informationen des Immigration and Refugee Board of Canada, Syria, Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points vom 19. Januar 2016, dass Informationen über Rückkehrerinnen und Rückkehrer seit dem Ausbruch des Krieges 2011 sehr limitiert seien und listet aus Erkenntnissen von Amnesty International und Human Rights Watch Einzelfälle von Rückkehrern auf, die wegen oppositioneller Tätigkeiten, Journalismus oder aufgrund der Mitarbeit bei einer Nichtregierungsorganisation bei der Einreise verhaftet worden und verschwunden seien (S. 6 f.). Für die hier vorzunehmende Risikobewertung liegen daher auch aus der Gruppe der Rückkehrer aus den Anrainerstaaten nach Syrien keine Erkenntnisse vor, die den Schluss tragen könnten, auch ohne besondere Anknüpfungspunkte drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen der Zuschreibung einer regimegenerischen Haltung.

39 Bei der Klägerin bestehen keine risikoerhöhenden Faktoren, weil sie der Religionsgemeinschaft der Sunniten angehört. Die vom Verwaltungsgericht für seine andere Auffassung angeführten Belege (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung November 2015, S. 26; Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests (...) vom 19. Januar 2016, S. 4; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Zur Situation religiöser Minderheiten in Irak und Syrien, 7. Oktober 2015, S. 16 m.w.N.) basieren nicht auf hinreichenden Tatsachen, die den Schluss auf eine generelle Gefährdung von Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft tragen könnten. So gibt der Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Zur Situation religiöser Minderheiten in Irak und Syrien, 7. Oktober 2015 (S. 16), Meinungsäußerungen wieder, die dem Assad- Regime eine polarisierende Haltung gegenüber der sunnitischen Mehrheit des Landes zuschreiben. Der Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests (...) vom 19. Januar 2016, (S. 4) leitet eine Gefährdung von Sunniten bei der Einreise allein aus einer Meinungsäußerung des bereits oben erwähnten Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation ab. Der UNHCR listet in den Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung November 2015, S. 26, wie auch in der Fassung vom April 2017, S. 2 Fußnote 7, pauschale Risikoprofile auf, zu denen auch Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden zählen, mit denen mehr oder weniger die gesamte Bevölkerung Syriens abgedeckt wird. Ferner hält der UNHCR in der Fassung vom April 2017 zwar daran fest, dass aus seiner Sicht Asylsuchende aus Syrien nur in Ausnahmefällen die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllen (S. 1), er betont jedoch, dass die Konfliktparteien in Syrien sehr breite Kriterien anwendeten, um Einzelpersonen, ganzen Gruppen oder Gemeinschaften eine politische Zugehörigkeit zuzuschreiben, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, Anträge auf ganzheitliche Weise zu prüfen; daher müsse bei der Prüfung, ob ein Antragsteller die Kriterien der Flüchtlingsdefinition gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention erfülle, berücksichtigt werden, wie relevant die jeweiligen Aspekte des Profils des Antragstellers für sich und in Kombination mit anderen Aspekten seien (S. 2). Insoweit kann jedenfalls nicht außer Betracht bleiben, dass etwa drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens sind. Auch nach der Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 2. Januar 2017 ist die Religion allein nicht entscheidend für eine Rückkehrgefährdung. Die Überlegung der Klägerin, aus der Unterstützung der syrischen Regierung durch den schiitischen Iran, der eine schiitische Achse errichten wolle, lasse sich auf eine Gefährdung von Sunniten schließen, ist ebenso wenig von konkreten Referenzfällen getragen wie deren Erwägungen, die an die Haltung der Bundesregierung gegenüber dem syrischen Präsidenten Baschar al-Assad oder im Bundesgebiet erstattete Strafanzeigen gegen syrische Geheimdienstangehörige anknüpfen. [...]