VG Sigmaringen

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Zitieren als:
VG Sigmaringen, Urteil vom 18.10.2017 - A 5 K 2247/16, 5 K 2247/16 - asyl.net: M25906
https://www.asyl.net/rsdb/M25906
Leitsatz:

Aufhebung einer Passverfügung, da die Bemühungen um eine Passbeschaffung bei einem staatenlosen Kurden aus dem Libanon voraussichtlich aussichtslos sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Passbeschaffung, Mitwirkungspflicht, Staatenlosigkeit, Kurden, staatenlose Kurden, Libanon, Passverfügung,
Normen: AsylG § 15, AsylG § 15 Abs. 2 Nr. 6,
Auszüge:

[...]

30 Über die Zumutbarkeit der einem Ausländer obliegenden Mitwirkungshandlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden, weshalb die - hier unzureichende - (vorherige) behördliche Ermittlung des Sachverhalts auch für eine sachgerechte und fehlerfreie Ermessensausübung unabdingbar ist, was nach den vorstehenden Ausführungen unter 1.) eigenständig zur Rechtswidrigkeit der streitigen Verfügung führt. Von vorneherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (BVerwG, Beschluss vom 03.02.2016 - 1 B 79.15 -, Juris, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2017 - OVG 3 B 14.16 -, Juris; jeweils zur Begrifflichkeit in § 25 Abs. 5 AufenthG), wenngleich die Erfolglosigkeit von Bemühungen der Behörde zur Beschaffung von Ausreisedokumenten noch nicht ohne Weiteres den Schluss zulässt, dass dem Ausländer eigene (zusätzliche) Aktivitäten von vornherein nicht mehr zumutbar wären (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2008 - 13 S 2483/07 -, Juris). Aussichtsreiche oder auch nur ansatzweise Erfolg versprechende Mitwirkungshandlungen, die nicht schon - erfolglos - versucht worden wären, sind vom Regierungspräsidium weder im angefochtenen Bescheid noch im Übrigen sonst im gerichtlichen Verfahren aufgezeigt worden.

31 Dem liegt im Einzelnen folgende Tatsachengrundlage zugrunde:

32 Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger jemals über die libanesische Staatsangehörigkeit verfügt haben könnte. Aktenkundig ist lediglich, dass er 1981 im Besitz eines zwischenzeitlich noch nicht einmal mehr als Kopie verfügbaren Laissez-passer-Papiers war. Nach allem, was die Auswertung der verfügbaren Akten hergibt, handelt es sich bei seiner Person allenfalls um einen staatenlosen, aus dem Libanon stammenden Kurden. Anders als sein Bruder, der allerdings den Libanon auch später verlassen hat und dem es offenbar gelungen ist, noch existente Identitätspapiere verlängern zu lassen, hat er auch vermutlich niemals über einen Reisepass verfügt. Sämtliche Erkenntnismittel über die Möglichkeiten der Passbeschaffung für libanesische Staatsangehörige sind mithin unbehelflich. Vielmehr stellt sich die Sachlage insoweit dem Einzelrichter - auf diesen Prämissen aufbauend - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wie folgt dar:

33 Das Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 09.10.2000 - W 7 K 00.974 -, Juris; zum weiteren Fortgang des Verfahrens und zur Erfolglosigkeit eines Schreibens an die Sûreté Générale siehe VG Würzburg, Urteil vom 23.05.2002 - W 7 K 02.113 -, Juris) führt zur Praxis der libanesischen Behörden - zum damaligen Zeitpunkt - aus:

34 "Nach dem dem Gericht zur Verfügung stehenden Material für den Libanon (insbesondere Deutsches Orientinstitut, Gutachten vom 30.05.1996 an das VG Karlsruhe) gibt es dort eine kleine kurdische Minderheit (ca. 175.000 Personen) und zwar seit dem Ende des Ersten Weltkriegs, zu der in den 60-iger und Anfang der 70-iger Jahre, so lange der Libanon ein prosperierendes Land war, wegen des herrschenden liberalen politischen Klimas und der Arbeitsmöglichkeiten kurdische Zuwanderer aus anderen Ländern gekommen sind. Wegen des Bürgerkriegs sind diese Kurden zum großen Teil inzwischen in ihre Herkunftsländer zurückgegangen oder weitergewandert. Die libanesische Staatsangehörigkeit wurde ihnen aus Gründen der Aufrechterhaltung des religiösen Gleichgewichts zumeist verweigert, weil sie Muslime sind, allerdings sollen ca. 10 % der im Libanon lebenden Kurden die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen. Sie konnten jedoch libanesische Reisepapiere, auch Pässe, bekommen, aus denen sich aber nicht die libanesische Staatsangehörigkeit ergab. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 27. August 1993 an das VG Ansbach gibt es 100.000 bis 250.000 staatenlose Kurden im Libanon. Diese können mit einem libanesischen "Laisser-Passer" in den Libanon zurückkehren. Diese Reisedokumente werden von der "Direction Générale de la Sûreté Généralè" ausgestellt, sofern die Ausweisbewerber ihre Identität zweifelsfrei nachweisen können und bei den hiesigen (?) Behörden ordnungsgemäß registriert sind. Da staatenlose kurdische Asylbewerber regelmäßig angäben, über keinerlei Papiere zu verfügen, und auch nicht in der Lage seien, solche über Bekannte oder Verwandte im Libanon zu beschaffen, sei es bisher (1993) in keinem Fall gelungen, die Ausstellung von Reisedokumenten zu erreichen. Nach einer späteren Auskunft vom 28. Oktober 1997 an das VG Gelsenkirchen wurden aufgrund eines Dekrets vom Jahr 1993 ca. 130.000 kurdische Flüchtlinge in einer einmaligen Aktion eingebürgert, mit einer positiven Behandlung weiterer Asylanträge könne aber nur gerechnet werden, wenn die Antragsteller sich tatsächlich im Libanon aufhalten. (…)

35 Es könnte möglich sein, dass die Kläger tatsächlich keine Personenstandsurkunden aus dem Libanon erlangen können. Hierzu haben die Klägervertreter eine Mitteilung der deutschen Botschaft in Beirut vom 16. Juli 1999 (StAZ Nr. 12/1999) übersandt, wonach bestimmte Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit Laisser-Passer ihren Aufenthaltstitel jedes Jahr erneuern lassen müssen (wie der Kläger zu 1) im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat), sonst würden die Eintragungen in den Spezialregistern gestrichen und kein Laisser-Passer mehr ausgestellt; Auskünfte über ihre Personalien können dann nicht mehr erteilt werden. Eintragungen könnten aber dann verlangt werden, wenn zumindest die Eltern noch Eintragungen bei der Sûrèté Générale haben."

36 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt in seinem Urteil vom 03.12.2008 - 13 S 2483/07 - (Juris), wenn auch zu (allerdings insoweit teilweise vergleichbaren) Palästinensern, aus:

37 "Nach Auffassung des Senats spricht vieles dafür, dass die Botschaft des Libanon Einzelanträge geduldeter staatenloser Palästinenser dann nicht bearbeitet, wenn sie von einem entsprechenden "Abschiebungshintergrund" ausgeht und keine behördlichen Zusagen auf Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Bereits im Beschluss vom 19.12.2006 (a.a.O.) hat der Senat ausgeführt, dass bei Behördenanträgen der Libanon auf eine entsprechende Abschiebeabsicht schließe und sich unkooperativ verhalte. Der Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zwar betont, die Botschaft leite entsprechende behördliche Anfragen an die im Libanon hierfür zuständige Behörde (Sûreté générale) weiter, habe allerdings darum gebeten, von Rückfragen abzusehen; dies ändert aber nichts daran, dass jedenfalls für den Bereich Baden-Württembergs in vergleichbaren Fällen positive Entscheidungen libanesischer Stellen auf behördliche Bitten um Rückreisepapiere so gut wie nicht bekannt geworden sind. Dies gilt jedenfalls für staatenlose Palästinenser, für die das in früherer Zeit zwischen deutschen Behörden und der libanesischen Botschaft getroffene Übereinkommen über die Praxis bei Rückreisepapieren grundsätzlich nicht gilt (siehe dazu Clearingstelle Trier, Auskunft vom 29.4.2004). Was Anträge palästinensischer (staatenloser, lediglich geduldeter) Einzelpersonen angeht, geht die Rechtsprechung jedenfalls bisher davon aus, dass ohne die Vorlage von Aufenthaltserlaubniszusagen ein document de voyage oder ein für die Rückreise ausreichendes Laissez-Passer nicht ausgestellt wird. Was speziell Passanträge betrifft, so wären diese im Fall des Klägers ohnehin nicht erfolgversprechend, weil es sich bei ihm - wie sich aus seiner Registrierung als Palästinenser ergibt - nicht um einen libanesischen Staatsangehörigen handelt (siehe Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10.3.2008 an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Auskunft an VG Sigmaringen vom 17.9.2003, und Auskunft vom 19.11.2007 an VGH Baden-Württemberg; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.2.1993 a.a.O.). Das von der Botschaft herausgegebene Merkblatt für die Erteilung eines document de voyage oder eines Laissez-Passer bestätigt zwar, dass Einzelpersonen Anträge stellen können, enthält aber hierfür die Bedingung, dass eine Aufenthaltserlaubniszusage erforderlich sei. Dementsprechend geht die Rechtsprechung davon aus, dass - möglicherweise abgesehen von Einzelfällen - die Ausstellung von Rückreisepapieren an Palästinenser ohne entsprechende Zusage in aller Regel verweigert wird (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.2006 a.a.O; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 1.7.2004 a.a.O; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.4.2004 an VG Cottbus); die Beschaffung von Heimreisedokumenten für diesen Personenkreis durch eigene Bemühungen sei - so der gemeinsame "Tenor" der diese Problematik betreffenden Entscheidungen - gegenwärtig praktisch ausgeschlossen (so VG Freiburg, Urteil vom 24.4.2008 a.a.O., VG Berlin, Urteil vom 24.7.2007 a.a.O., zur früheren Zeit siehe VG Freiburg, Urteil vom 17.3.2005 a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 9.8.2004 - 21 A 589.02 -; VG Potsdam, Urteil vom 20.2.2004 - 14 K 1253/03 - und VG Hannover, Urteil vom 21.7.2003 - 6 A 3718/00 -). Auch gegenüber Anfragen von Verwaltungsgerichten hat es bisher es an der erforderlichen Kooperationsbereitschaft der Botschaft gefehlt (vgl. dazu VG Sigmaringen a.a.O.). Die dem auf den ersten Blick entgegenstehende "Erfolgsliste" der Berliner Ausländerbehörde LABO vom November 2006 zur Papierausstellung an Palästinenser ist nach Auffassung des Senats nicht so aussagekräftig, dass im vorliegenden Fall von einer konkreten Erfolgsaussicht ausgegangen werden könnte: Sie betrifft zum weit überwiegenden Teil Fälle, in denen ein Bleibegrund im Hintergrund der Bemühungen stand. Außerdem stellt der Zusatz "palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon" nicht klar, ob es sich bei den aufgelisteten Fällen (wenigstens zum Teil auch) um libanesische Staatsangehörige gehandelt hat; hierfür könnte sprechen, dass in der dritten Spalte der Liste von "Passausstellung" die Rede ist.

38 (…) Angesichts der bisherigen Untätigkeit libanesischer Stellen im konkreten Fall des Klägers spricht daher vieles dafür, zusätzliche Eigenanstrengungen des Klägers als aussichtslos anzusehen, zumal die von der Beklagten nunmehr konkret geforderte Aktivität des Klägers - Beschaffung eines Registerauszugs mithilfe der auf der blauen Karte enthaltenen Daten - für libanesische Stellen keinerlei zusätzlichen Informationsgewinn bedeuten würde und den libanesischen Behörden bekannt sein muss, dass es im vorliegenden Fall nicht um ein Bleiberecht, sondern um eine geplante Abschiebung geht."

39 Im sehr deutlich formulierten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25.08.2011 - 35 K 202.11 - (InfAuslR 2012, 21) heißt es (wiederum zu Palästinensern):

40 "Nach den bisherigen Erkenntnissen des Beklagten, die sich mit denen des Gerichts decken, ist bei staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon wie dem Kläger grundsätzlich von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und Abschiebung auszugehen und mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses regelmäßig auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen (VAB E Libanon 3, Stand 6. April 2009, Absatz 1). Daran ändert sich auch nichts durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 (OVG 3 B 2.08, juris). Zwar war es nach den damals diesem Gericht vorliegenden Erkenntnissen für einen ausreisepflichtigen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon "nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten" (OVG Berlin- Brandenburg a.a.O., juris, Rn. 35 ff.), so dass den Betroffenen entsprechende Bemühungen zumutbar wären. Schon aus der Formulierung "nicht von vornherein erkennbar aussichtslos" folgt jedoch, dass jedenfalls im Grundsatz auch heute davon auszugehen ist, dass staatenlose Palästinenser im Libanon nach wie vor unerwünscht sind und deshalb ihre Rückkehr von den zuständigen Behörden verhindert wird. Die Berliner Ausländerbehörde vermisst in diesem Sinne weiterhin jede Erkenntnis dazu, "inwieweit die libanesischen Behörden bereit sein werden, allen ausreisepflichtigen palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit entsprechende Heimreisedokumente auszustellen … Vielmehr ist für die bisherigen Titelinhaber davon auszugehen, dass für die Vielzahl dieser Personen die freiwillige Rückkehr tatsächlich ausgeschlossen bleibt …" (VAB E Libanon 3, E.Lib.3., Stand 25. Januar 2011, Abs. 6). Entgegen der dem vorgenannten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 zugrunde liegenden Erkenntnislage, dass in den Jahren 2008 und 2009 aus Berlin jeweils zwei Palästinenser freiwillig in den Libanon ausgereist seien (a.a.O., juris, Rn. 36) und darüber hinaus das bundesweite Zentrale Ausländerinformationsportal (ZAIPort Dokumentation Pass) mehrere Fälle aus der jüngeren Vergangenheit nachgewiesen habe, in denen staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon die Beschaffung von Heimreisedokumenten gelungen sei (a.a.O., juris, Rn. 37), sind derartige Fälle - nach heutiger Darstellung des Beklagten im vorliegenden Verfahren - ab 2010 weder in Berlin bekannt noch im ZAIPort erfasst. Auf die vom Beklagten in den Vorjahren eingereichten Nachweise kommt es demgegenüber nicht an, da sie wenig über die maßgebliche gegenwärtige Praxis der libanesischen Behörden besagen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris, Rn. 38). Im Übrigen stocken nach wie vor die Verhandlungen zwischen Deutschland und dem Libanon über ein Rückübernahmeabkommen, wobei sich die bisherigen Verfahrensabsprachen sogar ohnehin nur auf libanesische Staatsangehörige bezogen (vgl. Erlass des Innenministeriums von NRW vom 3. Februar 2004, abrufbar unter www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsratnrw. de/system/upload/download_781.pdf). Aus dieser Verzögerungs- und Verweigerungshaltung von Seiten der libanesischen Regierung bestätigt sich das Fehlen einer Aufnahmebereitschaft insbesondere von staatenlosen Palästinensern wie dem Kläger. Selbst bei Straftätern, für die früher von der libanesischen Botschaft noch eher ein Laissez-Passer ausgestellt worden sei (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris, Rn. 36 a.E.), beklagte der Berliner Innensenator im Mai 2011 sechzehn Fälle, in denen die Ausländerbehörde "teilweise seit 2003" vergeblich bei den libanesischen Behörden die Aufnahme ihrer Landsleute gefordert habe ("Der Tagesspiegel" vom 7. Mai 2011, Streitakte Bl. 31).

41 3. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers bei noch stärkeren Rückkehrbemühungen eine Ausnahme von diesen Erfahrungswerten bestehen könnte, sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargetan. Der zuständigen Clearingstelle der Ausländerbehörde ist es trotz neunjähriger Bemühungen bis heute nicht gelungen, bei der libanesischen Botschaft ein Laissez-Passer für den Kläger zu erhalten. Er selbst hat unstreitig mehrfach bei der Botschaft vorgesprochen und nach eigenen Angaben jeweils ein Laissez-Passer beantragt, wobei es glaubhaft erscheint, dass er darüber keine Bescheinigung erhält, sondern letztlich immer wieder bewusst unverrichteter Dinge weggeschickt wird und mangels anderer in der Botschaft ausliegender Hinweisblätter nur solche für die Beantragung eines DDV und nicht für ein Laissez-Passer vorlegen kann. Den vom Beklagten geforderten Urkundenbeweis über einen Antrag auf Ausstellung eines Laissez-Passer vermag er mithin grundsätzlich gar nicht zu führen. Auch die beim LaGeSo für die Rückkehr- und Weiterberatungsstelle zuständige Mitarbeiterin hat gegenüber dem OVG Berlin-Brandenburg bestätigt, dass Nachfragen und Anträge bei der libanesischen Botschaft ihres Wissens nicht schriftlich bestätigt würden (Sitzungsniederschrift im Verfahren OVG 3 B 2.08 vom 11. Mai 2010, Seite 17; Streitakte Bl. 75). Außerdem ist es ihm nicht zumutbar, als Sozialhilfeempfänger bei jeder Botschaftsvorsprache zum Nachweis seiner angeblichen Rückkehrbereitschaft einen Flug in den Libanon kaufen (vgl. zu diesem Erfordernis das Hinweisblatt der Ausländerbehörde, Streitakte Bl. 15). Denn wenn der Ausländer auf eigene Verantwortung ein Flugticket kauft und die Beiruter Sicherheitsbehörden die auch bei selbständiger Dokumentenbeschaffung durch den Ausländer erforderliche Einreisegenehmigung nicht erteilen oder der Ausländer aus sonstigen Gründen den Flug nicht antreten kann, bleibt er auf den Kosten für das Flugticket sitzen (Aussage des für die Passbeschaffung zuständigen Beamten der Berliner Ausländerbehörde im Verfahren OVG 3 B 2.08, Bl. 3 der Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2010; Streitakte Bl. 68). (…)"

43 Auch eine Betrachtung der aktuellen Auskunftslage bietet kein anderes Bild. Zwar heißt es etwa in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2016 (Gz. 508-9-516.80/48945), libanesische Laissez-passer-Papiere würden regelmäßig an Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (häufig: palästinensische Volkszugehörige) erteilt. Dies betrifft allerdings augenscheinlich Personen, deren Identität und Herkunft aus dem Libanon - anders als beim Kläger - urkundlich nachweisbar ist. Dementsprechend stellt die zitierte Auskunft auch primär darauf ab, dass eine Person im Libanon registriert sein muss; ohne Nennung von Zivilregisternummer und Datum des Eintrags sei eine Anfrage an die Behörden im Libanon "völlig aussichtslos". Damit stimmen auch die - allgemeiner gehaltenen - Ausführungen im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon (Stand: 30.12.2015, S. 24) überein.

44 Auch das aktuelle auf der Homepage der Botschaft des Libanon abrufbare Merkblatt "Erforderliche Dokumente zur Beantragung oder Verlängerung eines Laissez-passer für Personen deren Staatsangehörigkeit "à l’étude" (unter Studium) ist" fordert für die Neuausstellung eines Laissez-passer u.a. Kopien des gültigen Aufenthaltstitels für Deutschland und Kopien der Aufenthaltskarte (Permis de Séjour) der libanesischen Behörden. Bei Fehlen des Aufenthaltstitels ist eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, die bestätigt, dass bei Vorlage eines gültigen Laissez-passer ein Aufenthaltstitel erteilt wird (was für den Kläger aus Sicht der Ausländerbehörden derzeit nicht in Frage kommt). Nach vollständiger Vorlage aller Unterlagen wird der Antrag an die zuständigen Behörden im Libanon zwecks Einholung der weiterhin erforderlichen Genehmigung der libanesischen Sicherheitsbehörde weitergeleitet. [...]