BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 BvR 1510/17 (Asylmagazin 3/2018, S. 102 f.) - asyl.net: M25979
https://www.asyl.net/rsdb/M25979
Leitsatz:

Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet:

1. Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wegen Entzug des gesetzlichen Richters. Eine Dringlichkeit, die entgegen der regulären Besetzung des Senats des LSG mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässt, war weder offenkundig noch wurde sie in dem angefochtenen Beschluss des LSG dargelegt.

2. Die Rechtslage zur sozialrechtlichen Frage, wann ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt i.S.d. § 132 SGB III zu erwarten ist, ist ungeklärt (unter Bezug auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2017 - L 14 AL 52/17 B ER - asyl.net: M25176, Asylmagazin 7-8/2017).

3. Sollte sich das LSG in seiner erneuten Entscheidung auf die Begründung des Beschlusses des VGH Bayern vom 21.02.2017 - 19 CE 16.2204 - asyl.net: M24910 zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen (§ 44 AufenthG) stützen wollen, wird es zu prüfen haben, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar ist.

(Leitsätze der Redaktion; siehe auch SG Potsdam, Beschluss vom 20.12.2017 - S 6 AL 237/17 ER - asyl.net: M25962 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2018 - L 14 AL 5/17 B ER - asyl.net: M25961; siehe asyl.net Meldung vom 20.2.2018)

Schlagwörter: Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsförderung, Asylsuchende, Asylverfahren, Bleibeperspektive, Berufsausbildung, einstweilige Anordnung, Kamerun, Anerkennungsquote, Schutzquote, Prozesskostenhilfe, Aufenthaltsgestattung, schwierige Rechtsfrage, dauerhafter Aufenthalt, rechtmäßiger Aufenthalt, Gesamtschutzquote, Ausbildungsbeihilfe, Verfassungsbeschwerde, Grundsätzliche Bedeutung, Gesetzlicher Richter,
Normen: SGB III § 132 Abs. 1 S. 1, SGB III § 56, SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 18a Abs. 1a, SGB III § 56, SGB III § 59, SGB III § 132, BAFöG § 8, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, AufenthG § 44 Abs. 4, GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, AsylG § 2, SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1, SGB III § 57, AufenthG § 18a Abs. 1a, SGG § 155 Abs. 2 S. 2,
Auszüge:

[...]

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen landessozialgerichtlichen Beschluss im Eilverfahren, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Berufsausbildungsbeihilfe vorläufig zu gewähren, durch den Vorsitzenden des Senats allein - an Stelle des Senats in regulärer Besetzung für das Beschlussverfahren mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern - unter Aufhebung der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt wurde. [...]

Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden; die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 12. Juni 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. [...]

Ein Verstoß im Einzelfall kann sich etwa aus der Entscheidung durch den Einzelrichter an Stelle der Kammer ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 -, juris, und vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 -, juris). Auch darf bei einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht der Vorsitzende oder Berichterstatter allein entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2007 - B 9/9a SB 3/06 R -, juris). [...]

2. Der Beschwerdeführer wurde durch den Beschluss des Landessozialgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen, da das Vorliegen einer Dringlichkeit, die entgegen der regulären Besetzung des Senats für das Beschlussverfahren mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern (§§ 33 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2, 176 SGG) eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässt, weder offenkundig ist noch in dem angefochtenen Beschluss dargelegt wird. [...]

Es ist kein Grund ersichtlich, dass in diesem Zeitraum die weiteren Senatsmitglieder oder deren Vertreter nicht beteiligt werden konnten. Jedenfalls ab Eingang der Antragserwiderung bestand Gelegenheit zur Vorbefassung im Senat. Sollte tatsächlich ein atypischer Fall der Verhinderung vorgelegen haben, hätte es einer entsprechenden Begründung bedurft.

Die gewählte Entscheidungsweise stellt sich als qualifizierter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Zum einen ist § 155 Abs. 2 Satz 2 SGG eine Ausnahmevorschrift, die wegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine sorgsame, einzelfallbezogene und zurückhaltende Anwendung erforderlich macht. Zum anderen hat das Landessozialgericht durch den in das Rubrum aufgenommenen Zusatz "in entsprechender Anwendung" zu erkennen gegeben, dass es die Anwendung der Norm im Einzelfall geprüft und bejaht hat. Es ist daher ausgeschlossen, dass das Dringlichkeitserfordernis als zwingende Voraussetzung für die alleinige Zuständigkeit des Vorsitzenden übersehen worden ist.

Gegen eine Dringlichkeit, die eine Entscheidung unter Abweichung von der regulären Besetzung des Senats erlauben würde, spricht ferner, dass es dem Vorsitzenden möglich gewesen wäre, auf den entsprechend gestellten Antrag der Antragsgegnerin hin die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts durch einstweilige Anordnung gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG auszusetzen. Dies stand ihm ohne Beteiligung der weiteren Senatsmitglieder zu, hätte einer eventuellen Dringlichkeit abgeholfen und die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern offen gehalten, zumal auch die ungeklärte sozialrechtliche Rechtslage gegen eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden sprach und mit der angenommenen Dringlichkeit zumindest abzuwägen war, denn eine gefestigte sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 132 SGB III bestand noch nicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2017 - L 14 AL 52/17 B ER -, juris, Rn. 25).

3. Der angefochtene Beschluss beruht auf dem Verfassungsverstoß, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen wäre.

4. Das Landessozialgericht wird sich bei seiner erneuten Entscheidung mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, sein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt sei gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 und § 18a Abs. 1a AufenthG zu erwarten. Sollte es sich dabei auf die Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2017 - 19 CE 16.2204 -, juris, zur Frage der Teilnahme an Integrationskursen (§ 44 AufenthG) stützen wollen, wird es zu prüfen haben, ob diese Begründung auf die Gewährung existenzmitsichernder Berufsausbildungsbeihilfe übertragbar ist. [...]