Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 03.08.2017 - 13.22 – 46119.41-1 - asyl.net: M25990
https://www.asyl.net/rsdb/M25990
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen zu Dublin-Überstellungen

Auch bei Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung darf der betroffenen Person nach § 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG der Abschiebetermin nicht angekündigt werden.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Überstellungsfrist, Abschiebung, Abschiebungsankündigung, Dublinverfahren, Erlass, Überstellung, Ankündigung,
Normen: AufenthG § 59, AufenthG § 59 Abs. 1, AufenthG § 59 Abs. 1 S. 8 ,
Auszüge:

[...]

Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:

§ 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG ist auch bei Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung anzuwenden. Dem Ausländer darf der Termin zur Überstellung grundsätzlich nicht angekündigt werden. [...]