Innenministerium Niedersachsen zu Dublin-Überstellungen
Auch bei Überstellungen nach der Dublin-III-Verordnung darf der betroffenen Person nach § 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG der Abschiebetermin nicht angekündigt werden.
(Zusammenfassung der Redaktion)
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Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:
§ 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG ist auch bei Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung anzuwenden. Dem Ausländer darf der Termin zur Überstellung grundsätzlich nicht angekündigt werden. [...]