VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 22.02.2018 - AN 6 K 16.01443 - asyl.net: M26001
https://www.asyl.net/rsdb/M26001
Leitsatz:

Vorliegen einer Bleibeperspektive ist schwierige Rechtsfrage:

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Zulassung zum Integrationskurs für einen Asylsuchenden aus Afghanistan, bei dem während des Klageverfahrens ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Integrationskurs, Bleibeperspektive, Herkunftsland, Afghanistan, Prozesskostenhilfe, Abschiebungsverbot, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Asylverfahren,
Normen: AufenthG § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2, AufenthG § 60 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Der Kläger kann jedoch auch gem. § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG dann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zum Integrationskurs zugelassen werden, wenn er eine Aufenthaltsgestattung besitzt und sein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hiesiger Entscheidungsreife bezüglich des Prozesskostenhilfeantrags war der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, so dass die Prozesskostenhilfebewilligung von der Einschätzung der Bleibeperspektive des Klägers - zum damaligen Zeitpunkt - abhängt. Eine Legaldefinition, wann ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist nicht vorhanden. Nach der Intention des Gesetzgebers soll über die in § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG genannten Voraussetzungen der Kreis der Ausländer auf diejenigen eingegrenzt werden, die eine gute Bleibeperspektive haben; nach der Gesetzesentwurfsbegründung in BT-Drs18/6185, S. 48 f., sollen von Nr. 1 Asylbewerber erfasst sein, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen oder bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht. Ob dies dann vorliegt, wenn - wie hier - in der Entscheidung über den Asylantrag des Betreffenden diesem (nur) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt worden ist, stellt dabei eine schwierige Rechtsfrage dar, die nur aufgrund eingehender Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften beantwortet werden kann, was nicht Gegenstand des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens sein darf, sondern einem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss. Zu dieser Frage gibt es auch, soweit ersichtlich, keine gesicherte obergerichtliche Rechtsprechung, weshalb von den Erfolgsaussichten der Klage her die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung vorliegen. [...]