LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.05.2018 - L 8 AY 7/17 - asyl.net: M26266
https://www.asyl.net/rsdb/M26266
Leitsatz:

Keine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG für einen nach Rücküberstellung nach Italien wiedereingereisten Asylsuchenden, solange noch keine Entscheidung über den Asylfolgeantrag getroffen wurde. Der Asylsuchende hat Anspruch auf den vollen Satz nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylbLG.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Leistungskürzung, Leistungseinschränkung, Asylbewerberleistungsgesetz, Kürzung, Asylfolgeantrag, Wiedereinreise, Relokation,
Normen: AsylbLG § 1a, AsylbLG § 3,
Auszüge:

[...]
c) Der Leistungsanspruch ist nicht nach Maßgabe des § 1a AsylbLG eingeschränkt. Die hier einzig in Betracht kommenden Einschränkungstatbestände nach § 1a Abs. 2, 4 und 1 AsylbLG (jeweils in der ab 24. Oktober 2015 geltenden Fassung vom 20. Oktober 2015, BGBl. I 1722; § 1a Abs. 4 AsylbLG in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fassung, im Weiteren bezeichnet als a.F.) haben nicht vorgelegen.

aa) Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden.

Der Kläger ist aufgrund der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet am 12. oder 13. Januar 2016 vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50, 58 AufenthG) und damit leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG gewesen (s. auch oben). Ob der Kläger wegen der (vergeblichen) Stellung des Asylfolgeantrags am 22. Januar 2016 bereits leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG gewesen ist mit der Folge, dass eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG (aber auch nach § 1a Abs. 4 AsylbLG und § 1a Abs. 1 AsylbLG) wegen des begrenzten persönlichen Anwendungsbereichs von vorneherein nicht in Betracht kommt (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2016 - L 8 AY 51/16 B ER - juris Rn. 14), kann dahinstehen, weil bereits der für eine Einschränkung erforderliche Ausreisetermin i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG nicht festgestanden hat.

Welche Anforderungen an einen in diesem Sinne feststehenden Ausreisetermin zu stellen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur (noch) weitgehend ungeklärt. Nach dem Wortlaut der Norm und dem sprachlichen Verständnis des Begriffes Termin ist unter dem Ausreisetermin i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dasjenige Datum zu verstehen, zu dem die Ausreise des vollziehbar Ausreisepflichtigen erfolgen soll (so zu Recht Hohm in GK-AsylbLG, Stand: Januar 2018, § 1a Rn. 204), wobei unter den Begriff der Ausreise nicht nur die freiwillige, sondern auch diejenige unter Zwang (Abschiebung) fällt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2016 - L 8 AY 51/16 B ER - juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 – juris Rn. 12; so auch Hohm, a.a.O., Rn. 205). Der Ausreisetermin bestimmt sich nach den Vorschriften über die Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 50 ff. AufenthG (so ausdrücklich Siefert in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 1a Rn. 26) und damit in der Regel nach dem Ablauf der im asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren festgesetzten Ausreisefrist (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, in denen der Ablauf der Ausreisefrist mit dem Ausreisedatum gleichgesetzt wird, BT-Drs. 18/6185, S. 44 zu Nummer 2 Buchstabe b; Siefert, a.a.O., Rn. 26; Herbst in Mergler/Zink, SGB XII, Stand August 2017, § 1a AsylbLG Rn. 20; Wahrendorf in AsylbLG, 1. Aufl. 2017, § 1a Rn. 55), ohne dass ein (späterer) konkreter Abschiebetermin maßgeblich ist (Hohm, a.a.O., Rn. 206, 207 m.w.N.). Je nach ausländerrechtlicher Situation legt den Ausreisetermin damit das BAMF oder die zuständige Ausländerbehörde fest, etwa das BAMF nach erfolglosem Asylverfahren durch die Festsetzung einer Ausreisefrist von sieben bis 30 Tagen nach Zustellung der Abschiebungsandrohung (vgl. §§ 36 Abs. 1, 37 Abs. 2, 38 Abs. 1 AsylG) oder unabhängig vom Asylverfahren die Ausländerbehörde mit einer entsprechenden Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 AufenthG. Die durch eine unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet begründete sofortige Ausreisepflicht (§§ 50, 58 AufenthG) allein genügt - ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise - zur Bestimmung eines (insoweit taggleichen) Ausreisetermins i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG nicht (vgl. auch Herbst, a.a.O.; missverständlich BT-Drs. 18/6185, S. 44 zu Nummer 2 Buchstabe b: "Absatz 2 bestimmt, dass vollziehbar Ausreisepflichtige, die nicht ausgereist sind, obwohl sie unverzüglich zur Ausreise verpflichtet waren ...").

Nach diesen Maßgaben hat für den Kläger in der Zeit vom 1. März bis 20. Juli 2016 kein Ausreisetermin i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG festgestanden. Zur Bestimmung des Ausreisetermins ist allein auf den Aufenthalt des Klägers ab der erneuten Einreise in das Bundesgebiet am 12. oder 13. Januar 2016 abzustellen. Eine womöglich während seines ersten Aufenthalts in Deutschland (vom 23. April 2015 bis zum 11. Januar 2016) abgelaufene Ausreisefrist bzw. ein verstrichener Ausreisetermin i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist wegen der Abschiebung des Klägers am 11. Januar 2016 nicht mehr maßgeblich.

Nach seiner erneuten Einreise nach Deutschland hat sich der Kläger zunächst in Hannover gemeldet und ist anschließend wieder in die Stadt Cuxhaven zurückgekehrt. Wegen der beabsichtigten Stellung eines Asylfolgeantrags hat die zuständige Ausländerbehörde dem Kläger am 25. Januar und 20. Mai 2016 - wohl als Identitätsnachweis bestimmte - Bescheinigungen ausgestellt, nach denen bis zu einer erneuten Vorgabe des BAMF zur Überstellung nach Italien der weitere Aufenthalt des Klägers auf das Kreisgebiet des Beklagten beschränkt und der Wohnsitz weiterhin in der Stadt Cuxhaven zu nehmen sei. Diese Bescheinigungen wurden über den gesamten streitigen Zeitraum mehrfach verlängert (zuletzt bis zum 25. Juli 2016). Die Ausländerbehörde hat dem Kläger keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt, sondern ihn nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylrechtsstreits (Urteil des VG Stade vom 7. April 2016 - 1 A 1018/15 -) lediglich aufgefordert, beim BAMF den angekündigten Asylfolgeantrag zu stellen (Schreiben vom 28. April und 16. Juni 2016). Unter diesen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der verfügten Wohnsitzauflage, ist in der streitigen Zeit kein Ausreisetermin i.S. des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG bestimmbar.

bb) Die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG a.F. (seit 6. August 2016 im Wortlaut unverändert: § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG, BGBI. 1 2016, 1939) haben ebenfalls nicht vorgelegen. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, nur Leistungen nach § 1a Abs. 2 AsylbLG. Die Anwendbarkeit der Norm setzt also voraus, dass der Leistungsberechtigte von einem Relokationsbeschluss der Europäischen Union betroffen ist (Senatsbeschluss vom 17. August 2017 - L 8 AY 17/17 B ER - juris Rn. 10; so auch Siefert, in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 1a Rn. 40), was bei dem Kläger nicht der Fall ist. Für sein Asylverfahren ist - nach Aktenlage - Italien nach dem sog. Dublin III-Verfahren zuständig (gewesen), weil er dort erstmals registriert worden ist. Dieser Sachverhalt einer abweichenden Zuständigkeit aufgrund der Dublin III-VO (EU) 604/2013 ist allerdings nicht vom Wortlaut des § 1a Abs. 4 AsylbLG a.F. bzw. § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG in der aktuellen Fassung erfasst (Senatsbeschluss vom 17. August 2017 - L 8 AY 17/17 B ER - juris Rn. 10; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2016 - L 15 AY 23/16 B ER, L 15 AY 26/16 B ER PKH - juris Rn. 9 und vom 28. April 2016 - L 15 AY 15/16 B ER, L 15 AY 16/16 B ER PKH - juris Rn. 20; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG, 2. Überarbeitung Rn. 96.1; Siefert in Siefert, AsylbLG, 1. Aufl. 2018, § 1a Rn. 41). [...]