LG Ingolstadt

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Zitieren als:
LG Ingolstadt, Beschluss vom 04.05.2018 - 31 T 450/18 - asyl.net: M26307
https://www.asyl.net/rsdb/M26307
Leitsatz:

Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung, die vor Feststellung der Durchführbarkeit der Überstellung (hier: nach Italien) erging:

Stellt sich im Nachhinein im Rahmen der Verlängerung der Abschiebungshaft heraus, dass die Überstellung gar nicht durchführbar ist, so schlägt dies auf das gesamte Haftverfahren durch und führt dazu, dass auch der vorangegangene Haftbeschluss eine Rechtsverletzung darstellt.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Zurückschiebungshaft, Verlängerungsantrag, Abschiebung, Abschiebungshaft, Überstellungshaft, Italien, Zurückschiebung, Zurückweisung, Beschwerde,
Normen: AufenthG § 62 Abs. 3, FamFG § 62 Abs. 1, FamFG § 65 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Auf die Beschwerde und den entsprechenden Antrag des Betroffenen war auszusprechen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kempten den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat; § 62 Abs. 1 FamFG. Ein berechtigtes Interesse des Betroffenen hierfür liegt nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor.

Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung auch Tatsachen, die nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung oder nach der Vorlage der Beschwerde entstanden sind oder bekannt geworden sind, zu berücksichtigen; § 65 Abs. 3 FamFG. Das hat zur Folge, dass allein die Tatsache, die dem Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 09.04.2018 (Az. 24 T 592/18) zugrunde liegt, der fehlenden Durchführbarkeit einer Abschiebung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, hier dem 24.04.2018, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Kempten nach sich zieht. Bereits der Beschluss des Amtsgerichts Kempten stellte die Grundlage der Inhaftierung des Betroffenen, die nach Verlängerung des entsprechenden Zeitraums am 09.04.2018 durch den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt aufgehoben wurde, dar. Dass die später erforderlich werdende Entlassung des Betroffenen zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Amtsgerichts Kempten nicht absehbar war, ist dabei unerheblich. Ebenso bedarf es keiner Erörterung, ob der Beschluss des Amtsgerichts Kempten im Übrigen rechtmäßig ergangen ist. [...]