VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2018 - 8 L 2631/18.F.A - Asylmagazin 9/2018, S. 316 f. - asyl.net: M26358
https://www.asyl.net/rsdb/M26358
Leitsatz:

Keine Einreiseverweigerung im Flughafenverfahren bei Verfolgungssicherheit im sonstigen Drittstaat:

1. In § 18a Abs. 3 S. 1 AsylG ist vorgesehen, dass die Einreise nur im Fall der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet verweigert werden darf.

2. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 AsylG kann auch im Flughafenverfahren keine Einreiseverweigerung erfolgen. Es gibt keine Gründe für die Anwendung von § 18a Abs. 3 S. 1 AsylG entgegen seines Wortlauts in solchen Fällen.

3. Die nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG a.F. früher an der Grenze vorgesehene Einreiseverweigerung für den Fall der offensichtlichen Verfolgungssicherheit in einem sonstigen Drittstaat (§ 27 Abs. 1 und 2, § 29 AsylG a.F. zu unbeachtlichen Asylanträgen) ist heute weder nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG n.F. an der Grenze noch nach § 18a AsylG im Flughafenverfahren möglich.

(Leitsätze der Redaktion, vgl. auch VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22.05.2018 - 8 L 2042/18.F.A - asyl.net: M26357)

Schlagwörter: Flughafenverfahren, Einreiseverweigerung, Unzulässigkeit, Drittstaatenregelung, Flüchtlingsanerkennung, Grenze, Verfahren an der Grenze, offensichtlich unbegründet, Unbeachtlicher Asylantrag, sonstiger Drittstaat,
Normen: AsylG § 29, AsylG § 18a Abs. 3 S. 1, AsylG § 18a Abs. 6,
Auszüge:

[...]
Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm zumindest für die Dauer des von ihm betriebenen Asylverfahrens ein Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zusteht und die Entscheidung eilbedürftig ist. Dem Antragsteller wurde zu Unrecht gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylG durch die Bundespolizei die Einreise verweigert.

Nach § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylG ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt den Asylantrag aber nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sondern als unzulässig. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig darf die Grenzbehörde die Einreise nicht verweigern, sondern sie hat gemäß § 18a Abs. 6 AsylG dem Ausländer die Einreise zu gestatten. Dies ergibt sich aus dem Folgenden:

Bei der Einfügung des § 18a Asyl(Vf)G mit den Regelungen über das Verfahren bei Einreise auf dem Luftweg in das AsylVfG war in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG bestimmt, dass dem Ausländer die Einreise zu verweigern ist, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 oder 2 AsylVfG offensichtlich vorliegen. § 29 AsylVfG enthielt Regelungen über unbeachtliche Asylanträge. In der Rechtsprechung und in der Literatur wurde deshalb vertreten, dass, wenn für die Bundespolizei offensichtlich ist, dass ein Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war (§§ 29 Abs. 1, 27 Abs. 1, 2 AsylVfG), sie ihm nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG die Einreise zu verweigern habe. Eine Weiterleitung an die Außenstelle des Bundesamts auf dem Flughafen zur Asylantragstellung und die Durchführung des Verfahrens nach § 18a AsylVfG komme nicht in Betracht. Halte die Bundespolizei den Asylantrag nicht für unbeachtlich, leite den Asylsuchenden deshalb nach § 18a Abs. 1 Satz 3 an das Bundesamt weiter und gelange erst das Bundesamt zur Einschätzung, der Ausländer sei in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung offensichtlich sicher, dürfe keine Einreiseverweigerung nach § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ergehen. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, die ebenso wie Abs. 2 nur von dem offensichtlich unbegründeten Asylantrag spreche. Ein offensichtlich unbeachtlicher Asylantrag sei auch kein Sonderfall eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags, denn beim unbeachtlichen Antrag erfolge keine Prüfung der Voraussetzungen der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (vgl. §§ 31 Abs. 2, 29 Abs. 2 AsylG). Auch nach der Systematik des Gesetzes komme eine Einreiseverweigerung bei offensichtlicher Verfolgungssicherheit im sonstigen Drittstaat nur nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG in Betracht. Eine erneute Zuständigkeit der Bundespolizei zwecks Einreiseverweigerung sei nicht möglich. Lehne das Bundesamt das Asylbegehren daher nicht (aus sonstigen Gründen) als offensichtlich unbegründet ab, sondern lediglich als unbeachtlich oder fälle es keine Sachentscheidung, so sei die Einreise zu gewähren (vgl. Fritz in GK-AsylVfG, § 18a, Rdnr. 37/38 m.w.N. [Stand der Kommentierung: Februar 2006]).

Durch Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I. S. 1970) wurde der bisherige 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG gestrichen und durch die folgende Regelung ersetzt: "2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird". In der Kommentarliteratur ist daraus gefolgert worden, dass, wenn der Asylantrag unbeachtlich sei (§ 27 Abs. 1 AsylG), der Bundespolizei die Befugnis zur Zurückweisung ohne Einschaltung des Bundesamts fehle. Der früher auf § 27 Abs. 1 und 2 AsylG bezogene und in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG a.F. geregelte Einreiseverweigerungsgrund sei aufgehoben worden. Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 sei der Einreiseverweigerungsgrund nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG neu geregelt worden. Der bis dahin auf die Verfolgungssicherheit in einem sonstigen Drittstaat bezogene und als nicht praxisrelevant eingeschätzte Einreiseverweigerungsgrund (BTDrucks. 16/5065, S. 410) sei aufgehoben worden. Erfülle der Asylsuchende eine der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 oder 2 AsylG, habe deshalb die Grenzbehörde den Antragsteller an das Bundesamt weiterzuleiten. Werde im Rahmen der Anhörung erkennbar, dass der Asylantrag unbeachtlich sei (§ 29 Abs. 1 AsylG), dürfe das Bundesamt den Asylantrag nicht aus diesem Grund als "offensichtlich unbegründet" ablehnen.

Es bleibe dabei: Nur wenn das Asylbegehren auch in der Sache offensichtlich unbegründet sei, dürfe das Bundesamt nach § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgehen. Sei dies nicht der Fall, könne es den Antrag entweder als unbeachtlich ablehnen oder es treffe keine Entscheidung in der Sache. In beiden Fällen bestehe eine Einreiseanspruch gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 AsylG (Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 18a, Rdnr. 23).

Durch Art. 6 Nr. 7 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I S. 1939) ist die bisherige Regelung des § 29 AsylG über unbeachtliche Asylanträge durch eine vollständige Neuregelung über unzulässige Asylanträge ersetzt worden. § 18a AsylG wurde nicht geändert.

Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylG ist dem Ausländer die Einreise nur dann zu verweigern, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Eine Auslegung einer gesetzlichen Regelung gegen eindeutigen Wortlaut der Regelung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das Gericht sieht keine Gründe dafür. Der Gesetzgeber hat sich, auch wenn dabei die ursprüngliche Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG eine Rolle gespielt haben mag, dafür entschieden, dass nur in den Fällen, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, dem Ausländer die Einreise zu verweigern und Rechtsschutz dagegen nur durch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides möglich ist. Bei einer anderen Entscheidung des Bundesamts ist dem Ausländer die Einreise zu gestatten. Der Gesetzgeber hat weder in der Änderung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 Asyl(Vf)G noch in der vollständigen Neukonzeption der Regelung über unzulässige Asylanträge (§ 29 AsylG n.F.) einen Anlass gesehen, die Regelung des § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylG zu ändern. Hinzu kommt, dass sowohl nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG a.F. die Grenzbehörde die Einreise nur dann verweigern konnte, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 und 2 AsylVfG "offensichtlich" vorliegen als auch die - spätere - Einreiseverweigerung nach Ablehnung des Asylantrags nur erfolgen kann, wenn der Asylantrag "offensichtlich" unbegründet ist. Die einzelnen Unzulässigkeitsgründe des § 29 AsylG n.F. liegen aber nicht erst dann vor, wenn dies offensichtlich ist.

Nach der Überzeugung des Gerichts darf deshalb gemäß § 18a Abs. 3 Satz 1 AsylG dem Ausländer die Einreise nur dann verweigert werden, wenn das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Da im vorliegenden Fall das Bundesamt den Asylantrag mit dem Bescheid vom 18.06.2018 als unzulässig abgelehnt hat, ist die mit Bescheid vom 18.06.2018 von der Bundespolizei ausgesprochene Einreiseverweigerung offensichtlich rechtswidrig und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. [...]