EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 27.07.2018 - C-230/17 Altiner und Ravn gg. Dänemark - asyl.net: M26582
https://www.asyl.net/rsdb/m26582
Leitsatz:

Familiennachzug zu Unionsbürgern, die nach Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts in den Staat zurückkehren, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen:

Es ist mit Art. 21 AEUV vereinbar, dass ein Mitgliedstaat drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die in diesen Mitgliedstaat zurückkehren, nachdem sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verweigert, wenn die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen nicht in einer "natürlichen Verlängerung zu der Rückkehr der Unionsbürger" einreisen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, Familiennachzug, freizügigkeitsberechtigt, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Altiner und Ravn, Dänemark
Normen: AEUV Art. 21
Auszüge:

[...]

19 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belgische und die norwegische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen unter Verweis auf die beiden relativ kurzen Aufenthalte von Herrn Erdem Deha Altiner in Schweden Zweifel daran äußern, ob es sich dabei um einen tatsächlichen Aufenthalt in Schweden gehandelt habe, der es ihm habe ermöglichen können, mit der betroffenen Unionsbürgerin – Frau Ravn – ein Familienleben zu entwickeln oder zu festigen, das ihm nach Unionsrecht ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Dänemark eröffnen würde. Die norwegische Regierung ist der Ansicht, dass die Vorlagefrage unter diesen Umständen rein hypothetisch sein könnte.

20 Es trifft zu, dass nach Art. 21 Abs. 1 AEUV der tatsächliche Aufenthalt des Unionsbürgers und des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, dem Drittstaatsangehörigen, mit dem der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat ein Familienleben geführt hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eröffnet. 21 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, die in den Rn. 13 bis 15 des vorliegenden Urteils zusammengefasst sind, hervor, dass der von Herrn Erdem Deha Altiner gestellte Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Unionsrecht von der Einwanderungsbehörde letztlich nicht deshalb abgelehnt wurde, weil seine Aufenthalte in Schweden nicht die Entwicklung oder die Festigung eines Familienlebens zwischen ihm, Herrn Metin Altiner und Frau Ravn ermöglicht hätten, sondern weil seine Einreise in das dänische Hoheitsgebiet und sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nicht gleichzeitig mit der Rückkehr von Frau Ravn nach Dänemark oder in der natürlichen Verlängerung zu dieser Rückkehr erfolgt waren, wie dies von der Leitlinie Nr. 1/14 gefordert wird.

22 Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 19 und 20).

23 Daher kann unbeschadet der Möglichkeit des vorlegenden Gerichts, die Tatsachenvoraussetzungen des vor ihm angefochtenen Verwaltungsakts gegebenenfalls zu überprüfen, nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorlagefrage, die die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der Leitlinie Nr. 1/14 mit dem Unionsrecht betrifft, in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder ein Problem rein hypothetischer Natur betrifft.

24 Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit zulässig.

Zur Begründetheit

25 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 21 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dahin zurückkehrt, nachdem er sich auf der Grundlage und unter Beachtung des Unionsrechts in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Unionsrecht nicht gewährt wird, wenn die Einreise des Familienmitglieds in sein Hoheitsgebiet oder die dortige Stellung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel nicht "in der natürlichen Verlängerung" zu der Rückkehr des Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat erfolgt ist.

26 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es, wenn im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 sich dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten ist, dass das Familienleben, das der Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Andernfalls würde der Unionsbürger nämlich davon abgehalten, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hat, mit seinen nahen Verwandten in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (Urteile vom 12. März 2014, O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 54, und vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 24).

27 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass bei der Rückkehr eines Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, die Voraussetzungen, unter denen einem drittstaatsangehörigen Familienmitglied des Unionsbürgers, mit dem dieser sich allein in seiner Eigenschaft als Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, nach Art. 21 Abs. 1 AEUV ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, grundsätzlich nicht strenger sein dürfen als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für die Gewährung eines solchen Rechts im Falle eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers vorsieht, welcher sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Zwar regelt die Richtlinie 2004/38 einen solchen Fall der Rückkehr nicht; sie ist hinsichtlich der Voraussetzungen des Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, jedoch entsprechend anzuwenden, da in beiden Fällen der Unionsbürger die Referenzperson dafür ist, dass einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt werden kann (Urteil vom 12. März 2014, O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50).

28 Das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gewährt wird, ist indes nicht an die Bedingung geknüpft, dass die Familienangehörigen innerhalb einer bestimmten Frist nach der Einreise des Unionsbürgers in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreisen.

29 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gilt das Aufenthaltsrecht in einer solchen Situation nämlich für die Familienangehörigen eines Unionsbürgers sowohl dann, wenn sie ihn in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, "begleiten", als auch dann, wenn sie ihm dorthin "nachziehen".

30 Dies vorausgeschickt ist darauf hinzuweisen, dass das etwaige Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen in einem Unionsmitgliedstaat daraus abgeleitet wird, dass der Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Da die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 21 Abs. 1 AEUV es ermöglichen soll, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, das im Aufnahmemitgliedstaat mit einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen entwickelte oder gefestigte Familienleben fortzusetzen, dürfen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, vor der Gewährung des Aufenthaltsrechts prüfen, ob das Familienleben zwischen dem Unionsbürger und dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen vor der Einreise des Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt, nicht unterbrochen wurde.

32 Bei dieser Prüfung kann der betreffende Mitgliedstaat den Umstand, dass der Drittstaatsangehörige, der Angehöriger der Familie eines seiner eigenen Staatsangehörigen ist, in sein Gebiet erst geraume Zeit nach dessen Rückkehr dorthin eingereist ist, als bloßes Indiz berücksichtigen.

33 Doch ist nicht auszuschließen, dass sich ein zwischen einem Unionsbürger und einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen während ihres auf der Grundlage und unter Beachtung des Unionsrechts erfolgten Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzt, auch wenn der Unionsbürger in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, ohne von dem betreffenden Familienangehörigen begleitet zu werden, der sich etwa aus Gründen seiner persönlichen Situation, seines Berufs oder seiner Ausbildung gezwungen sieht, seine Ankunft im Herkunftsmitgliedstaat des fraglichen Unionsbürgers zu verzögern.

34 Deshalb ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel, der nicht "in der natürlichen Verlängerung" zu der Rückkehr des Unionsbürgers gestellt wird, ein relevanter Gesichtspunkt, der zwar für sich genommen nicht entscheidend ist, aber dazu führen kann, dass der Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers im Rahmen einer umfassenden Beurteilung feststellt, dass zwischen dem Antrag und der vorherigen Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit durch den Unionsbürger kein Zusammenhang besteht, und es daher ablehnt, einen solchen Aufenthaltstitel auszustellen.

35 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und dahin zurückkehrt, nachdem er sich auf der Grundlage und unter Beachtung des Unionsrechts in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Unionsrecht nicht gewährt wird, wenn die Einreise des Familienangehörigen des betreffenden Unionsbürgers in den Herkunftsmitgliedstaat dieses Unionsbürgers oder die dortige Stellung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel nicht "in der natürlichen Verlängerung" zu der Rückkehr des Unionsbürgers in diesen Mitgliedstaat erfolgt, soweit nach dieser Regelung im Rahmen einer umfassenden Beurteilung auch die Berücksichtigung anderer relevanter Gesichtspunkte gefordert wird, insbesondere solcher, mit denen sich nachweisen lässt, dass trotz der Zeit, die zwischen der Rückkehr des Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat und der Einreise des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen dorthin verstrichen ist, das im Aufnahmemitgliedstaat entwickelte oder gefestigte Familienleben nicht beendet wurde, so dass dem betreffenden Familienangehörigen das abgeleitete Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. [...]