VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 19.09.2018 - 3 A 382/16 - asyl.net: M26599
https://www.asyl.net/rsdb/M26599
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für homosexuellen Mann aus Tunesien wegen Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, gesellschaftlicher Ächtung und Hassverbrechen.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Tunesien, homosexuell, Strafbarkeit, Flüchtlingsanerkennung,
Normen: AsylG § 3,
Auszüge:

[…]

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. […]

Der Kläger hat im Gerichtsverfahren, insbesondere im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, sein Schicksal als Homosexueller glaubhaft geschildert. Dazu ist zu anzumerken, dass im Lichte der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C 46 S. 4 - NVwZ 2015, 132) zum einen darauf zu achten war, zu zudringliche, diskriminierende und menschenunwürdige Fragen gerade zum Intimbereich und zu Einzelheiten der sexuellen Erlebnisse zu vermeiden. Zum anderen ist bei der Würdigung der Aussagen des Klägers auch im Vergleich zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu bedenken, dass angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Intimsphäre einer Person, insbesondere ihrer Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren und gewisse Sachverhalte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht so deutlich bzw. anders angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass sie deshalb unglaubwürdig ist (vgl. EuGH, U.v. 2.12.2014 - C-148/13 bis 150/13 - ABl. EU 2015, Nr. C 46 S. 4 - NVwZ 2015, 132; siehe auch Gärlich, Anmerkung, DVBl. 2015, 165, 167 ff.). […]

Weiter ist zu bedenken, dass die homosexuelle Entwicklung des Einzelnen und das Offenbaren sowie das Ausleben der Homosexualität individuell sehr unterschiedlich verlaufen und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner kulturellen, gesellschaftlichen und auch religiösen Prägung sowie seiner intellektuellen Disposition abhängen (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6).

Das Gericht hat bei der gebotenen richterlichen Beweiswürdigung aus der Gesamtschau des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger tatsächlich homosexuell ist und diese homosexuelle Veranlagung schon in der Vergangenheit in Tunesien ausgelebt hat und auch hier in der Bundesrepublik Deutschland auslebt. Er hat gleichgeschlechtliche Beziehungen zu anderen Männern unterhalten. Das Gericht hat nicht den Eindruck, dass der Kläger die Homosexualität nur aus asyltaktischen Gründen vorgibt. Vielmehr sprechen seine Schilderungen von einem wirklich erlebten Schicksal und Werdegang als Homosexueller. […]

Überdies hat der Kläger glaubhaft geschildert, derzeit eine Beziehung mit einem wegen seiner Homosexualität als Flüchtling anerkannten marokkanischen Staatsangehörigen zu führen, den er in einem speziellen, für wegen ihrer sexuellen Orientierung gefährdete Asylantragsteller und Flüchtlinge eingerichteten Wohnprojekt als Mitbewohner kennengelernt hat. […]

Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit repressiven Maßnahmen von Vertretern des tunesischen Staates bzw. von Privatpersonen zu rechnen hätte, sofern er seine Homosexualität ausleben würde. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nicht zuzumuten, angesichts der in Tunesien herrschenden Verhältnisse in sein Heimatland zurückzukehren.

Denn Homosexuellen droht in Tunesien nach den Informationen aus den vorliegenden Erkenntnisquellen flüchtlingsrelevante Verfolgung. […]

Nach § 230 des tunesischen Strafgesetzbuches von 1913 werden homosexuelle Handlungen mit Haftstrafe von bis zu drei Jahren belegt. Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder Denunziationen verhaftet werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik - Stand: Januar 2016 - v. 16.01.2017, S. 14 f). Zu Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen ist es in Tunesien z.B. im September und Dezember 2015 gekommen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; Amnesty International, Report 2015/16, S. 483; Amnesty International, Stellungnahme v. 05.10.2015 (UA-216/2015); NZZ v. 25.07.2016 "Schlimmer, als die Pest zu haben").

Nach den Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA der Republik Österreich, Länderinformationsblatt Tunesien, Stand: 21.07.2017, S. 19) kommt es auch regelmäßig zu Verurteilungen. Homosexualität sei in Tunesien gesellschaftlich weitgehend tabuisiert: Hinweise deuteten darauf hin, dass LGBT-Personen zunehmend diskriminiert werden. […]

Die homosexuelle Ausrichtung des Klägers ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung so bedeutsam und prägend für seine Identität, dass er nicht gezwungen werden kann, darauf zu verzichten. Die befürchteten Verfolgungsmaßnahmen knüpfen an seine geschlechtliche Identität unmittelbar an (vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 22 ff.). […]