OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 05.07.2018 - 4 A 570/18.A - asyl.net: M26602
https://www.asyl.net/rsdb/M26602
Leitsatz:

Eine Zulassung der Berufung in Asylsachen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht als objektiv willkürlich erweist.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Zulassungsgrund, Mitwirkungspflicht, Adressänderung, Willkür, Beweiswürdigung, Beweisantrag, Verfahrensfehler, Asylverfahrensrecht, Prozessrecht, Willkürverbot, Wiedereinsetzungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
Normen: AsylG § 78, VwGO § 138, VwGO § 108 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

3. Die Zulassung der Berufung kommt vorliegend auch nicht deshalb in Betracht, weil sich die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht als objektiv willkürlich erweist. Der hierin liegende Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2012 - 8 B 76.11 -, juris Rn. 8 m.w.N.; st. Rspr.) stellt einen Verfahrensfehler dar, der jedoch kein absoluter Revisionsgrund (§ 138 VwGO) ist und daher in Asylsachen nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen kann. Der Senat ist an die gesetzliche Ausgestaltung des Prozessrechts gebunden, das in Asylsachen weder eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit noch eine Korrektur von Verfahrensfehlern ermöglicht, die nicht im Katalog des § 138 VwGO enthalten sind.

Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung verletzt. Der Bedeutungsgehalt des Willkürverbots ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach verletzt eine Rechtsanwendung den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Die Feststellung von Willkür enthält dabei keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfG, Beschl. v. 13. November 1990 - 1 BvR 275/90 -, juris Rn. 9 = BVerfGE 83, 82 m.w.N.; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Verwaltungsgericht hat sein Ergebnis, wonach die Klagefrist versäumt sei, darauf gestützt, dass die Klägerin den unter einer Anschrift in J. vorgenommenen erfolglosen Zustellversuch gemäß § 10 Abs. 2 AsylG gegen sich gelten lassen müsse, weil sie dem Bundesamt den Wechsel ihrer Anschrift unter Verletzung ihrer entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit (§ 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht mitgeteilt habe. Die elektronische Nachricht des Sohnes der Klägerin an das Bundesamt, in der dieser u.a. deren Namen, das Aktenzeichen des Bundesamts sowie eine von der damals bekannten Anschrift abweichende Adresse angegeben hatte, hat es nicht als Mitteilung über den Wechsel der Anschrift gewertet, weil aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der angegebenen Adresse um die neue Anschrift der benannten Personen gehandelt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war es aus Sicht des Empfängers, des Bundesamts, aber nicht nur erkennbar, dass es sich bei dieser Nachricht um die Mitteilung einer Anschriftenänderung handelte, wenn dort der Name der Klägerin, das Aktenzeichens des Bundesamts und eine Adresse angegeben wurde, die nicht der Anschrift entsprach, die im Behördenvorgang vermerkt war. Die elektronische Nachricht des Sohnes der Klägerin an das Bundesamt konnte tatsächlich überhaupt keinen anderen Sinn haben als den, die Änderung einer Anschrift mitzuteilen. Auch die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - versäumten Klagefrist durch das Verwaltungsgericht dürfte sachlich schlechterdings nicht mehr vertretbar sein. Wenn für die Klägerin nicht nur eine elektronische Nachricht mit der neuen Anschrift an das Bundesamt gesandt worden war, sondern darüber hinaus die Angaben der Klägerin im Beweisantrag, wonach einer dort als Zeugin benannten Kontaktperson versichert worden sei, dass die Ausländerbehörde dem Bundesamt die Anschriftenänderung der Klägerin mitgeteilt habe, vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellt worden sind, liegt offensichtlich keine Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin vor, und es war ihr nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles erst recht nicht zuzumuten, sich beim Bundesamt zu erkundigen, ob dieses die Anschriftenänderung erhalten und ggf. ordnungsgemäß im Behördenvorgang vermerkt hatte. [...]