VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 21.09.2018 - 15 A 8994/17 - asyl.net: M26609
https://www.asyl.net/rsdb/M26609
Leitsatz:

[Beim Familienasyl ist auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der nachgezogenen Angehörigen abzustellen:]

Für die Bestimmung der Minderjährigkeit des stammberechtigten Kindes bei § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der Person abzustellen, die eine Ableitung ihres Anspruch vom Stammberechtigten geltend macht.

Der entsprechende gesetzgeberische Wille lässt sich allein aus der Gesetzeshistorie in Verbindung mit einer Auslegung des Art. 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU anhand des Ziels der Richtlinie unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, in den sie sich einfügt, und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts herleiten.

Zur Begründung ist dagegen nicht von dem Grundsatz des § 77 Abs. 1 AsylG abweichend auf einen früheren Zeitpunkt als den der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Ebenso scheiden eine richtlinienkonforme Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Hinblick auf die Richtlinie 2011/95/EU, eine unmittelbare Übertragung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - [asyl.net: M26143], die Annahme eines Wertungswiderspruchs und ein systematischer Rückschluss zu den Regelungen in § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 AsylG aus (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2014 - 8 A 1236/12 - [asyl.net: M21829]; VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Februar 2018 - A 2 K 7425/16 - [asyl.net: M26084]; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2018 - A 1 K 17/17 -, alle juris).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Familienflüchtlingsschutz, Familienasyl, minderjährig, Beurteilungszeitpunkt, Asylantrag, Stammberechtigter, Antragstellung, Flüchtlingsanerkennung, Minderjährigkeit, Asylantragstellung, Familienangehörige,
Normen: AsylG § 28 Abs. 1a, AsylG § 26 Abs. 5, AsylG § 26 Abs. 2, AsylG § 13 Abs. 2 S. 1, AsylG § 3, AsylG § 3a, AsylG § 3a Abs. 1, RL 2011/95/EU Art. 23 Abs. 1, AsylG § 26 Abs. 3, AsylG § 26 Abs. 5 S. 1, AsylG § 26 Abs. 5 S. 2, AsylG § 77 Abs. 1, AsylG § 26 Abs. 3 S. 2, RL 2011/95/EU Art. 2 Bst. j,
Auszüge:

[...]

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Familienflüchtlingsschutzes die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

14 1. Der Kläger hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die originäre Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der von ihm geltend gemachten Verfolgung. [...]

18 Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser Minderheiten durch staatliche Behörden findet im Irak nicht statt. [...]

19 Dem Kläger droht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich durch die Terrormiliz IS.

20 Zwar spricht einiges für die Annahme, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers, also am 28. Juni 2017 (Bl. 13 Beiakte), als der Bereich, der unter Kontrolle des IS stand, nur rund 35 Kilometer von ..., dem Heimatort des Klägers, entfernt verlief (https://isis.liveuamap.com/en/time/28.06.2016), von einer Vorverfolgung auszugehen war. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU [...], dass die Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet ist, wenn eine Verfolgung in der Vergangenheit bestanden hat, ist im vorliegenden Fall aber widerlegt, da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach ... erneut von einer Gruppenverfolgung bedroht sein wird.

21 Die Front verläuft mittlerweile seit mehreren Monaten in rund 140 km Entfernung südwestlich von ... (vgl. hierzu das täglich aktualisierte Kartenmaterial unter isis.liveuamap.com/en/time/09.08.2018). Dass der IS wieder in Richtung Norden ziehen wird und damit erneute Übergriffe auf die religiösen Minderheiten in der Region zu befürchten sind, erscheint angesichts der zwischenzeitlichen Erfolge der Allianz nahezu ausgeschlossen (vgl. dazu ausführlich die den Beteiligten bekannte Entscheidung des VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 A 883/17 -, juris Rn. 37; vgl. ferner: VG Lüneburg, Urteil vom 26. März 2018 - 5 A 472/17 -, V.n.b.; VG Göttingen, Urteil vom 18. Juli 2018 - 2 A 392/16 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris; VG Karlsruhe, Urteile vom 10. Oktober 2017 - A 10 K 1508/17 -, juris Rn. 29, und vom 4. Juli 2018 - A 10 K 17769/17 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 13. März 2018 - 8 A 1135/17 -; VG Magdeburg, Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 A 214/17 MD -, n.v.; VG Münster, Urteil vom 26. April 2018 - 6a K 4203/16.A -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2018 - Au 5 K 17.35594 -, juris Rn. 55).

22 Das durch Spannungen geprägte Verhältnis von Yeziden zu Muslimen begründet ebenfalls nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung. [...]

23 2. Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch über § 26 Abs. 3 AsylG aus der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für seinen Sohn herleiten. [...]

28 Der Sohn des Klägers als Stammberechtigter war zum Zeitpunkt der am 18. Oktober 2017 erfolgten Antragstellung des Klägers ledig und noch minderjährig. Dass der Stammberechtigte nach Antragstellung und noch vor der Entscheidung über den Asylantrag des Klägers volljährig geworden ist, führt nicht zum Wegfall der Voraussetzungen.

29 Für die Minderjährigkeit des Stammberechtigten ist im Fall von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der vom Stammberechtigten ableitenden Personen abzustellen.

30 Zur Begründung kann nicht von dem Grundsatz des § 77 Abs. 1 AsylG abweichend auf einen früheren Zeitpunkt als den der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt werden (dazu unter a)). Ebenso scheiden eine richtlinienkonforme Auslegung von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Hinblick auf die Richtlinie 2011/95/EU (dazu unter b)), eine unmittelbare Übertragung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - [A., S. gg. Staatssecretaris van Veiliheid en Justitie] (dazu unter c)), die Annahme eines Wertungswiderspruchs (dazu unter d)) oder ein systematischer Rückschluss zu den Regelungen in § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 AsylG (dazu unter e)) aus. Vielmehr lässt sich der entsprechende gesetzgeberische Wille allein aus der Gesetzeshistorie in Verbindung mit einer Auslegung des Art. 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU herleiten (dazu unter f)).

31 a) Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist dem Grundsatz des § 77 Abs. 1 AsylG entsprechend auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.

32 Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass von diesem Grundsatz abzuweichen ist, wenn nach dem materiellen Recht ein früherer Zeitpunkt entscheidend ist (so VG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2014 - 8 A 1236/12 -, juris Rn. 17; dem folgend: VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Februar 2018 - A 2 K 7425/16 -, juris Rn. 21), handelt es sich bei dieser Argumentation jedenfalls dann um einen Zirkelschluss, wenn, wie hier, die Beantwortung der Frage, ob nach dem materiellen Recht ein früherer Zeitpunkt entscheidend ist, gerade davon abhängt, welcher Zeitpunkt für die Entscheidung maßgeblich ist. [...]

33 Ebenso wenig überzeugt es, die Anwendbarkeit von § 77 Abs. 1 AsylG davon abhängig zu machen, ob die eintretenden Veränderungen, die über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für das Schutzbegehren des Asylantragstellers entscheiden, nicht vorhersehbar sind, wie im Falle politischer, gesellschaftlicher und sozialer Zustände, oder ob es sich um Umstände handelt, bei denen allein durch Zeitablauf irreversible Fakten geschaffen werden, indem Termine oder Fristen ablaufen, insbesondere weil die Antragsteller oder ihre Stammberechtigten volljährig werden (so VG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2018 - A 1 K 17/17 -, juris Rn. 30). [...]

34 Hinzu kommt, dass die Anwendung von § 77 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Rechtsvorschriften nicht punktuell für einzelne Tatbestandsvoraussetzungen unterschiedlich erfolgen kann. Auch bei § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG, nach dem die Zuerkennung von Familienasyl voraussetzt, dass die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Eintritt in zeitlicher Hinsicht in aller Regel prognostizierbar ist. Gleichwohl dürfte insoweit unstreitig sein, dass es nicht darauf ankommt, dass die Anerkennung des Stammberechtigten bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung der ableitenden Person unanfechtbar gewesen sein muss, sondern dass das Bundesamt den ableitenden Personen Familienasyl auch dann gewähren kann (und muss), wenn die Anerkennung im Laufe des Verwaltungsverfahrens, spätestens aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) unanfechtbar geworden ist. Auch hinsichtlich der in § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylG enthaltenen Voraussetzung, dass die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, ist nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen, sondern der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich, da ein Anspruch auf Familienasyl dann nicht mehr besteht, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung des Stammberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 C 8.05 -; Bodenbender, in: GK-AsylG, Loseblattsammlung, Stand: April 2017, II - § 26 Rn. 36 ff.).

35 b) Dass für die Bestimmung der Minderjährigkeit des stammberechtigten Kindes bei § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der Antragstellung des zuziehenden Elternteils abzustellen ist, lässt sich nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Hinblick auf die Richtlinie 2011/95/EU ableiten (so aber Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2014 - 8 A 1236/12 -, juris Rn. 18; ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2018 - A 1 K 17/17 -, juris Rn. 33). [...]

41 Wie die Genfer Konvention sieht auch die Richtlinie 2011/95/EU - ungeachtet des Erwägungsgrundes 16 der Richtlinie - die Zuerkennung einer abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft von Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings nicht vor. [...]

42 Einer statusrechtlichen Gleichstellung der Familienangehörigen mit dem anerkannten Flüchtling bedarf es danach im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften nicht. [...]

44 c) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - [A., S. gg. Staatssecretaris van Veiliheid en Justitie], NLMR 2018, 296) ist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar. Danach ist bei der Auslegung von Art. 2 lit. f der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung für das Recht auf Familiennachzug zu unbegleiteten Minderjährigen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des unbegleiteten Kindes abzustellen. [...]

45 In dem von dem Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall war demgemäß für den Anspruch der im Drittstaat befindlichen Eltern auf Familienzusammenführung zu dem im Mitgliedstaat lebenden minderjährigen Kind auf den Zeitpunkt von dessen Asylantragstellung abzustellen, weil bereits zu diesem Zeitpunkt die materiellen Voraussetzungen von Kapitel III der Richtlinie 2011/95/EU vorlagen, da es sich - wie durch die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte (nur deklaratorische) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestätigt - bei dem Kind um eine Person gehandelt hat, die Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt war.

46 Eine hiermit vergleichbare Sachlage stellt sich jedoch nicht in den Fällen, in denen eine Person von einer anderen Person Familienflüchtlingsschutz ableiten will, ohne ihrerseits Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Hier gilt die oben dargestellte Prämisse des Europäischen Gerichtshofs, nach der der maßgebliche Zeitpunkt deshalb auf die Asylantragstellung vorzuverlagern ist, weil der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur deklaratorische Wirkung zukommt, wenn Verfolgungshandlungen vorliegen, gerade nicht.

47 d) Die Anknüpfung des Vorliegens der Minderjährigkeit des Stammberechtigten an den Zeitpunkt der Asylantragstellung der ableitenden Personen lässt sich auch nicht mit dem Vorliegen eines Wertungswiderspruchs begründen. [...]

48 Der von dem Verwaltungsgericht Hamburg angenommene Wertungswiderspruch besteht jedoch tatsächlich nicht, da den Regelungen unterschiedliche gesetzliche Wertungen zugrunde liegen. Den vorgenannten Vorschriften liegen nicht, wie vom Verwaltungsgericht Hamburg angenommen, allein der Gedanke der Wahrung der Familieneinheit und das Ziel besserer Integration zugrunde, sondern eine unterschiedlich stark ausgeprägte Gefahr der mittelbaren Verfolgung je nach familiärer Stellung. [...]

54 Hiernach sind die in § 26 Abs. 1 und 2 AsylG geregelten Fälle der Gewährung von Familienasyl für Ehegatten bzw. minderjährige ledige Kinder im Hinblick auf die unterschiedliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht mit dem in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG geregelten Fall der Anerkennung der Eltern oder eines anderen Personensorgeberechtigten eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten vergleichbar. Weil Eltern und andere Personensorgeberechtigte nicht von ihrem minderjährigen ledigen Kind abhängig sind, sondern eine besondere Verbindung durch Hilfsund Schutzbedürftigkeit nur in umgekehrter Richtung besteht, kann im Falle der politischen Verfolgung des Minderjährigen nicht im Wege einer Regelvermutung davon ausgegangen werden, dass dessen Eltern bzw. Personensorgeberechtigten oder Geschwister gleichfalls Verfolgungen oder schweren Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. [...]

58 e) Auch ein dahingehender Rückschluss, die ausdrückliche Regelung in § 26 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 AsylG spreche dafür, dass auch in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei (so wohl Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2014 - 8 A 1236/12 -, juris Rn. 17), überzeugt nicht, weil sich hieraus ebenso gut der Schluss ziehen lässt, dass der Gesetzgeber nur dort eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, wo er sie in Abweichung zu der üblichen Behandlung der Fälle für erforderlich gehalten hat (so bereits VG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2018 - A 1 K 17/17 -, juris Rn. 27). [...]

60 f) Dass für die Minderjährigkeit des Stammberechtigten im Fall von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der Person abzustellen ist, die eine Ableitung ihres Anspruchs vom Stammberechtigten geltend macht, lässt sich allein aus der Gesetzeshistorie in Verbindung mit einer Auslegung des Art. 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU herleiten (so im Ergebnis wohl auch VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Februar 2018 - A 2 K 7425/16 -, juris Rn. 28). [...]

69 Ziel der Gesetzesänderung war die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU als Neufassung der Richtlinie 2004/83/EG ("Qualifikationsrichtlinie"), deren - hier insoweit nicht relevante - Vorgaben bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in das deutsche Recht übernommen worden sind. Laut der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 AsylG (BTDrs. 17/3063, S. 21) entspreche es der Richtlinienvorgabe für international Schutzberechtigte in Art. 2 lit. j 3. Anstrich, dass der Familienschutz erstmalig auch auf Eltern minderjähriger lediger Asylberechtigter und andere sorgeberechtigte Erwachsene ausgedehnt wird. Die Einbeziehung minderjähriger lediger Geschwister in das Familienasyl sei zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit und im Interesse des Minderjährigenschutzes erfolgt. [...]

83 Daraus, dass Art. 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU - anders als etwa Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie - gerade keinen Verweis auf das nationale Recht oder die Mitgliedstaaten enthält, ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber, wenn er die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, minderjährig sein muss, damit seine selbst nicht originär schutzberechtigten Familienangehörigen für sich Ansprüche zur Aufrechterhaltung des Familienverbandes geltend machen können, in das Ermessen der Mitgliedstaaten hätte stellen wollen, auch in diesem Zusammenhang einen solchen Verweis vorgesehen hätte. Zudem erlegt Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die präzise positive Verpflichtung auf, den durch Art. 2 lit. j der Richtlinie definierten Familienangehörigen zum Zwecke der Wahrung des Familienverbandes die in den Artikeln 24 bis 35 der Richtlinie genannten Leistungen zu gewähren, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen.

84 Die Frage, auf welchen Zeitpunkt zur Beurteilung des Alters einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, abzustellen ist, damit deren Familienangehörigen die in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie genannten Leistungen in Anspruch nehmen können, ist, weil Wortlaut und Systematik insoweit unergiebig sind, ist anhand des Ziels der Richtlinie unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs, in den sie sich einfügt, und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu beantworten.

85 Insoweit ist festzustellen, dass mit der Richtlinie nicht nur allgemein das Ziel verfolgt wird, der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sowie dessen Familienangehörigen die Aufrechterhaltung des Familienverbandes innerhalb des Mitgliedstaates zu ermöglichen, sondern dass die Richtlinie ausweislich ihrer Erwägungsgründe 18 und 19 ein besonderes Augenmerk auf die Situation der Minderjährigen legt. [...]

91 Art. 2 lit. j 3. Anstrich i.V.m. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU ist daher dahingehend auszulegen, dass ein Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie bei Vorliegen der weiteren genannten Voraussetzungen der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener ist, der für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person zum Zeitpunkt der Antragstellung des Familienangehörigen minderjährig und nicht verheiratet war.

92 Weil der deutsche Gesetzgeber nach der Gesetzeshistorie und ausweislich der konkreten Gesetzesbegründung mit der Änderung des § 26 Abs. 3 AsylG eine statusrechtliche Gleichstellung der nicht verfolgten Familienangehörigen mit dem anerkannten Schutzberechtigten gewähren wollte, ist auch für die Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf denselben personellen Schutzumfang abzustellen, wie er sich aus der Auslegung des Art. 2 lit. j 3. Anstrich der Richtlinie 2011/95/EU ergibt.

93 Demgemäß ist auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob die Minderjährigkeit des stammberechtigten ledigen Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung der von ihm ableitenden Eltern oder anderen Erwachsenen i.S.d. Art. 2 lit. j der RL 2011/95/EU bestanden hat. [...]