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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 Fathi gg. Bulgarien - Asylmagazin 1-2/2019, S. 29 ff. - asyl.net: M26633
https://www.asyl.net/rsdb/M26633
Leitsatz:

Zur religiösen Verfolgung wegen Apostasie bzw. Konversion zum Christentum im Iran:

1. Macht eine Person die Gefahr religiöser Verfolgung geltend, so ist sie nicht verpflichtet, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen Erklärungen abzugeben oder Schriftstücke vorzulegen, die sich auf alle Bereiche des Begriffs "Religion" beziehen.

2. Jedoch muss eine Person ihr Vorbringen glaubhaft substanziieren, indem sie Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen.

3. Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslandes zuwiderlaufen, kann eine "Verfolgungshandlung" im Sinne der Qualifikationsrichtlinie darstellen, wenn die Behörden Verstöße in der Praxis mit solchen Strafen ahnden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: religiöse Verfolgung, Konvertiten, Christen, Iran, Apostasie, Flüchtlingsanerkennung,
Normen: RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 Bst. b,
Auszüge:

[...]

73 Das vorlegende Gericht führt in seinem Vorabentscheidungsersuchen aus, dass die im Ausgangsverfahren betroffene Person, die internationalen Schutz beantrage, sich einfach als "Christ" betrachte, ohne sich als Mitglied einer traditionellen Religionsgemeinschaft ausgewiesen zu haben, und weder Belege noch Erklärungen vorgebracht habe, anhand deren festgestellt werden könnte, ob und wie sie ihre Religion ausübe. Auch sei nicht klar, ob die Überzeugungen des Antragstellers die Vornahme von Handlungen in der öffentlichen Sphäre erforderten und ob seine Erklärungen genügten, um bestimmte Überzeugungen als Religion im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 anzusehen. Der Verfolger könne aber nur anhand der öffentlichen Komponenten der christlichen Religion eine Verbindung zwischen einer Person, die internationalen Schutz beantrage, und dieser Religion herstellen.

74 Zu beachten sei auch, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit deren Art. 31 Abs. 8 Buchst. e als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden könne, wenn die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Allerdings dürfe die fehlende Aufklärung relevanter Umstände, die gegebenenfalls dazu führe, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde, nicht darauf beruhen, dass die Verwaltungsbehörde im Verfahren passiv geblieben sei.

75 Im vorliegenden Fall fielen die Umstände, anhand deren die Tatbestandsmerkmale des Begriffs "Religion" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 zu prüfen seien, jedoch unter das Recht auf Schutz des Privatlebens. Der Gerichtshof habe aber ausgeschlossen, dass bei Anträgen auf internationalen Schutz der Nachweis bestimmter Aspekte des Privatlebens verlangt werden dürfe. Daher sei zu klären, ob es zulässig sei, den Antragsteller im Rahmen der Prüfung seines Antrags über die Bekundung seiner Überzeugungen oder sein religiös motiviertes Verhalten, auf die bzw. das sein Antrag auf internationalen Schutz gestützt sei, zu befragen.

76 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen 4, 5 und 7 wissen möchte, ob Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne dieser Vorschrift beziehen.

77 In Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 heißt es: "Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: … der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind".

78 Der Gerichtshof hat bereits bezüglich der Auslegung der Richtlinie 2004/83 hervorgehoben, dass diese Bestimmung eine weite Definition des Religionsbegriffs enthält, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 63).

79 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, namentlich aus der Verwendung der Formulierung "insbesondere", geht klar hervor, dass die darin enthaltene Definition des Begriffs "Religion" nur eine nicht abschließende Aufzählung von Gesichtspunkten bietet, die im Rahmen eines Antrags auf internationalen Schutz, der auf die Befürchtung gestützt wird, wegen der Religion verfolgt zu werden, geeignet sind, diesen Begriff auszufüllen.

80 Insbesondere umfasst der Begriff "Religion" nach dieser Definition zum einen theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, was angesichts der Allgemeinheit der verwendeten Begriffe verdeutlicht, dass er sowohl "traditionelle" Religionen als auch andere Glaubensüberzeugungen einschließt, und zum anderen die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, was impliziert, dass die Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft für sich genommen bei der Subsumtion dieses Begriffs nicht ausschlaggebend sein kann.

81 Was im Übrigen den Begriff "Religion" im Sinne von Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anbelangt, die gemäß dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ebenfalls bei deren Auslegung zu berücksichtigen ist, hat der Gerichtshof die weite Bedeutung dieses Begriffs hervorgehoben, die sowohl das forum internum, d. h. den Umstand, Überzeugungen zu haben, als auch das forum externum, d. h. die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit, umfassen kann, da sich die Religion in der einen wie in der anderen Form ausdrücken kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C-426/16, EU:C:2018:335, Rn. 44, sowie vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82 Vor diesem Hintergrund kann von einer Person, die unter Berufung auf eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen internationalen Schutz beantragt, nicht verlangt werden, dass sie zum Nachweis ihrer religiösen Überzeugungen zu jedem von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 erfassten Aspekt Erklärungen abgibt oder Schriftstücke vorlegt.

83 Denn wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 43 und 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind die Maßnahmen, die im Fall der Rückkehr des Antragstellers in sein Herkunftsland von den dortigen Behörden aus religiösen Gründen gegen ihn ergriffen zu werden drohen, nach ihrer Schwere zu beurteilen. Sie können also anhand dieses Kriteriums als "Verfolgung" eingestuft werden, ohne dass sie jeden einzelnen Aspekt des Religionsbegriffs beeinträchtigen müssten.

84 Erforderlich ist allerdings, dass der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiiert, da bloße Behauptungen zur religiösen Überzeugung oder zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nur den Ausgangspunkt des in Art. 4 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung der Tatsachen und Umstände bilden (vgl. entsprechend Urteile vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 49, sowie vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 28).

85 Insoweit ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 50).

86 Soweit im Rahmen der Prüfung der zuständigen Behörden nach Art. 4 dieser Richtlinie für Aussagen einer Person, die internationalen Schutz beantragt, Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, können diese Aussagen nur berücksichtigt werden, wenn die kumulativen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 5 Buchst. a bis e der Richtlinie erfüllt sind.

87 Zu diesen Voraussetzungen gehören u. a. die Tatsache, dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, sowie der Umstand, dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 33). Gegebenenfalls muss die zuständige Behörde auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers berücksichtigen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C-473/16, EU:C:2018:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88 Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, sind im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz, die mit der Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen begründet werden, neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u. a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen.

89 Was schließlich die Zweifel anbelangt, die das vorlegende Gericht hinsichtlich der Möglichkeit hegt, im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz den Nachweis bestimmter Aspekte des Privatlebens zu erbringen, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. Dezember 2014, A u.a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406), zwar ausgeführt, dass die Art und Weise, in der die zuständigen Behörden die Aussagen und Unterlagen oder sonstigen Beweise, auf die solche Anträge gestützt werden, prüfen, im Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehen muss, jedoch bezog sich dieses Urteil speziell auf detaillierte Befragungen zu den sexuellen Praktiken eines Antragstellers, die ganz besonders die Intimsphäre des Einzelnen berühren. Das vorlegende Gericht legt in keiner Weise dar, dass im Rahmen des Ausgangsverfahrens vergleichbare Erwägungen gelten.

90 Nach alledem ist auf die Fragen 4, 5 und 7 zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne dieser Vorschrift beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen.

Zur sechsten Frage

91 Das vorlegende Gericht gibt an, nach den ihm vorgelegten Auskünften sehe das "islamische Gesetz über die Apostasie" (Gesetz über den Abfall vom Glauben) im Iran für den Wechsel der Religionszugehörigkeit von iranischen Staatsangehörigen als Proselytismus, "Feindseligkeit gegenüber Gott" und "Beleidigung des Propheten" die Todesstrafe vor. Auch wenn sich diese Rechtslage nicht spezifisch auf die christliche Religion beziehe, seien Personen, die im Iran zum Christentum konvertiert seien, zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und zu zweijährigen Ausreiseverboten verurteilt worden. Im Ausgangsverfahren werde der von Herrn Fathi gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit der Verfolgung begründet, die er wegen einer solchen Konversion erlitten habe.

92 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner sechsten Frage wissen möchte, ob Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, eine "Verfolgungshandlung" im Sinne dieses Artikels darstellen kann.

93 Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 muss eine Handlung, um als "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie gelten als "Verfolgung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 u.a. "gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden" und "unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung".

94 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie, dass eine "schwerwiegende Verletzung" der Religionsfreiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung gelten können (Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 59).

95 Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Person, die internationalen Schutz beantragt, aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in ihrem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518, Rn. 67).

96 Im vorliegenden Fall kann die Tatsache, dass eine Regelung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gesetz über die Apostasie mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrt ist, für sich genommen eine "Verfolgung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 56).

97 Eine solche Strafe stellt nämlich eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie dar (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 57).

98 Wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig sind, in Verfahren, in denen es um die Bestrafung von Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Religionsfreiheit geht, auf der Grundlage der Aussagen des Antragstellers und gegebenenfalls der von ihm vorgelegten Dokumente oder auf der Basis von Informationen aus zuverlässigen Quellen ermitteln, ob die in einer solchen Regelung vorgesehene Todes- oder Freiheitsstrafe im Herkunftsland dieses Antragstellers in der Praxis verhängt wird. Im Licht dieser Informationen haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zu der Befürchtung hat, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland verfolgt zu werden (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 59 und 60).

99 Die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage, ob das in dieser Weise strafbewehrte Verbot im Herkunftsland für notwendig erachtet wird, um die öffentliche Ordnung oder die Rechte und Freiheiten anderer zu wahren, ist ohne Belang. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss die zuständige Behörde ermitteln, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Richtlinie 2011/95 besteht, ohne dass es darauf ankäme, ob die Maßnahme des Herkunftslands, die das Verfolgungsrisiko begründet, den in diesem Land herrschenden Vorstellungen von öffentlicher Ordnung oder Rechten und Freiheiten entspricht.

100 Was schließlich die Art. 10 und 18 der Charta betrifft, die vom vorlegenden Gericht ebenfalls angeführt werden, genügt der Hinweis, dass sich aus diesen Bestimmungen keine besonderen zusätzlichen Erkenntnisse für die Antwort auf die vorliegende Frage zur Vorabentscheidung gewinnen lassen.

101 Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, eine "Verfolgungshandlung" im Sinne dieses Artikels darstellen kann, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. [...]